Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

herigen  Zeugnissen  keine  Befassung  mit  dem  Girowesen.  Indessen,
da  das  Tempelland  gleichwie  das  Staatsland  durch  den  Staat  verwaltet ­
  wurde*,  so  müssen  auch  die  mit  jenem  Tempellande  in  Zusammenhang ­
  stehenden  Tempelspeicher  vom  Staate  verwaltet  worden
sein  ;  es  wäre  daher  nicht  auffallend,  wenn  uns  gelegentlich  Zeugnisse ­
  für  den  Giroverkehr  der  Tempelspeicher  entgegentreten  würden.
Abschnitt  9.
Der  ptolemäische  (TitoXótoç.
Der  ptolemäische  cntoXÓTOç  ist  ein  staatlicher  Beamter,  und
zwar,  wenn  ich  recht  sehe,  ein  nicht  liturgischer  staatlicher
Beamter.  Die  Nicht-Liturgie,  kann  zwar  durch  Belegstellen  nicht
unmittelbar  bewiesen  werden,  sie  scheint  aber  aus  dem  inneren  Zusammenhänge ­
  der  Urkunden*  hervorzugehen.  Insbesondere  kommt  in
Betracht,  daß  der  ctitoXótoç  noch  unter  Augustus  ein  nicht  liturgischer ­
  Staatsbeamter  ist*,  während  er  bald  nachher  ein  liturgischer ­
  Staatsbeamter  wird.
Über  den  Amtsbereich  des  ptolemäischen  ctitoXótoç  geben
die  Urkunden  kein  durchaus  sicheres  Bild.  Es  scheint  jedoch
festzustehen,  daß  die  (TitoXótoi  verschiedenartige  Geschäftskreise
hatten,  daß  wir  also  verschiedene  Gruppen*  von  ctitoXótoi
unterscheiden  müssen,  und  zwar:
1.  Gau-CTiToXÓToi,  denen  wahrscheinlich  das  gesamte  Getreidewesen ­
  eines  Gaues  und  damit  die  übrigen  aiToXÓTOi  des  Gaues
unterstellt  sind.  Das  älteste  Beispiel  ist  P.  Hib.  I  83  (um  257  v.
Chr.),  eine  dienstliche  Verfügung  an  Kparei  tOùi  (TitoXot[o]övti
TÒV  ’OSupuTXÍTrjv  mit  dem  Aufträge,  für  die  Jahre  27  und  28
eine  nicht  näher  erkennbare  CTiTopeTpia  auszuführen.  Während
hier  der  Ausdruck  ó  (TitoXotûjv  tòv  ’OHupuTXÍTBV  noch  als  zweifelhaft ­
  angesehen  werden  kann,  steht  in  P.  Hib.  I  82,  8  (um  238

^  Wilcken,  Archiv  I  S.  145;  Paul  M.  Meyer,  Festschr.  Hirschfeld  S.  160;
Rostowzew,  Staatspacht  S.  484  fr.;  Otto,  Priester  und  Tempel  II  S.  81  ff.  ;  Eger,
Grundbuchwesen  S.  31.
*  vgl.  z.  B.  P.  Grenf.  II  37  (2./1.  Jahrh.  v,  Chr.)  und  BGU.  992  Kol.  II
(167  V.  Chr.).
’  vgl.  Abschn.  10.
*  Der  otToXÓTOç  toO  àyóhOToç  in  P.  Hib.  1101  (261  v.  Chr.)  scheidet
für  unsere  Betrachtung  aus,  weil  er  ein  militärischer  Beamter  ist.  Vgl.  Schubart, ­
  Gött.  gel.  Anz.  1907  S.  283.
            
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