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Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken.
herigen Zeugnissen keine Befassung mit dem Girowesen. Indessen,
da das Tempelland gleichwie das Staatsland durch den Staat verwaltet
wurde*, so müssen auch die mit jenem Tempellande in Zusammenhang
stehenden Tempelspeicher vom Staate verwaltet worden
sein ; es wäre daher nicht auffallend, wenn uns gelegentlich Zeugnisse
für den Giroverkehr der Tempelspeicher entgegentreten würden.
Abschnitt 9.
Der ptolemäische (TitoXótoç.
Der ptolemäische cntoXÓTOç ist ein staatlicher Beamter, und
zwar, wenn ich recht sehe, ein nicht liturgischer staatlicher
Beamter. Die Nicht-Liturgie, kann zwar durch Belegstellen nicht
unmittelbar bewiesen werden, sie scheint aber aus dem inneren Zusammenhänge
der Urkunden* hervorzugehen. Insbesondere kommt in
Betracht, daß der ctitoXótoç noch unter Augustus ein nicht liturgischer
Staatsbeamter ist*, während er bald nachher ein liturgischer
Staatsbeamter wird.
Über den Amtsbereich des ptolemäischen ctitoXótoç geben
die Urkunden kein durchaus sicheres Bild. Es scheint jedoch
festzustehen, daß die (TitoXótoi verschiedenartige Geschäftskreise
hatten, daß wir also verschiedene Gruppen* von ctitoXótoi
unterscheiden müssen, und zwar:
1. Gau-CTiToXÓToi, denen wahrscheinlich das gesamte Getreidewesen
eines Gaues und damit die übrigen aiToXÓTOi des Gaues
unterstellt sind. Das älteste Beispiel ist P. Hib. I 83 (um 257 v.
Chr.), eine dienstliche Verfügung an Kparei tOùi (TitoXot[o]övti
TÒV ’OSupuTXÍTrjv mit dem Aufträge, für die Jahre 27 und 28
eine nicht näher erkennbare CTiTopeTpia auszuführen. Während
hier der Ausdruck ó (TitoXotûjv tòv ’OHupuTXÍTBV noch als zweifelhaft
angesehen werden kann, steht in P. Hib. I 82, 8 (um 238
^ Wilcken, Archiv I S. 145; Paul M. Meyer, Festschr. Hirschfeld S. 160;
Rostowzew, Staatspacht S. 484 fr.; Otto, Priester und Tempel II S. 81 ff. ; Eger,
Grundbuchwesen S. 31.
* vgl. z. B. P. Grenf. II 37 (2./1. Jahrh. v, Chr.) und BGU. 992 Kol. II
(167 V. Chr.).
’ vgl. Abschn. 10.
* Der otToXÓTOç toO àyóhOToç in P. Hib. 1101 (261 v. Chr.) scheidet
für unsere Betrachtung aus, weil er ein militärischer Beamter ist. Vgl. Schubart,
Gött. gel. Anz. 1907 S. 283.