VJ. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien.
1. Zahlungsverbote.
Zahlungsverbot gegen England »nd Frankreich.
Eine Verordnung des deutschen Generalgouverneurs
in Belgien vom 3. November 1914 lautet:
1. Es ist bis auf weiteres verboten, Zahlungen nach
Großbritannien und Irland oder den britischen Kolonien
und auswärtigen Besitzungen, Frankreich, den französischen
Kolonien und Schutzgebieten, mittelbar oder unmittelbar
in bar, Wechseln oder Schecks, durch Überweisung oder
in sonstiger Weise zu leisten sowie Geld- oder Wertpapiere
mittelbar oder unmittelbar nach den bezeichneten
Gebieten abzuführen oder zu überweisen.
Leistungen zur Unterstützung von Teutschen bleiben
gestattet.
2. Schon entstandene oder noch entstehende vermögensrechtlichc
Ansprüche solcher natürlicher oder juristischer
Persoiren, die -in den in Art. 1 bezeichneten Gebieten
ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gelten vom
31. Juli 1914 an, oder wenn sie erst an einem
späteren Tage zu erfüllen sind, von diesem Tage an
bis auf weiteres als gestundet. Für die Dauer der
Stundung können Zinsen nicht gefordert werden.
Rechtsfolgen, die sich nach den bestehenden Gesetzen
und Verträgen in der Zeit vom 31. Juli 1914 bis
zum Inkrafttreten dieser Verordnung aus der Nichterfüllung
ergeben haben, gelten als nicht eingetreten.
Die Stundung wirkt auch gegen jeden Erwerber
des Anspruches, es sei denn, daß der Erwerb vor dem
31. Juli 1914, oder wenn der Erwerber in Deutschland
oder den okkupierten Gebieten Belgiens seinen Wohnsitz
oder Sitz hat, vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
stattgefunden hat. Dem Erwerber des Anspruches steht
gleich, wer durch dessen Erfüllung einen Erstattungsanspruch
erlangt hat.
3. Der Schuldner kann sich dadurch befreien, daß er
die geschuldeten Beträge oder Wertpapiere bei der Kasse
der Deutschen Zivilvcrwaltung in Brüssel für Rechnung
des Berechtigten hinterlegt.
4. Bei Wechseln, bei denen zur Zeit des Inkrafttretens
dieser Verordnung die Frist für die Vorlage
zur Zahlung und für die Protesterhebung wegen Nichtzahlung
noch nicht abgelaufen und Protest noch nicht
erhoben ist, ivird durch das Zahlungsverbot und die
Stundung die Zeit, zu der die Vorlage zur Zahlung
und die Pcotesterhebung wegen Nichtzahlung zulässig
und erforderlich ist, bis nach dem Außerkrafttreten
die,er Verordnung hinausgeschoben. Die Frist, innerhalb
deren die Vorlage und die Protesterhebung nach
dem Außerkrafttreten zu erfolgen hat. bestimmt der
Generalgouverncur in Belgien
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende
Anwendung auf Schecks, bei denen die Zeit, innerhalb
deren fie zur Zahlung vorzulegen sind, bei dem Inkrafttreten
dieser Verordnung noch nicht abgelaufen ist.
5. Die Vorschriften der Art. 1 bis 4 finden keine
Anwendung, lvenn cs sich um eine in Deutschland oder
den okkupierten Gebieten Belgiens erfolgende Erfüllung
von Ansprüchen handelt, die für die in Art. 2 bezeichneten
natürlichen oder juristischen Personen im Betrieb
ihrer in Deutschland oder den okkupierten Gebieten
Belgiens unterhaltenen Niederlassungen entstanden sind.
Die Vorschriften der Art. 2 und 3 finden jedoch Anwendung,
wenn cs sich um Rückgriffsansprüche der bezeichneten
Personen wegen der Nichtannahnre oder
Nichtzahlung eines außerhalb Deutschlands oder der
okkupierten Gebiete Belgiens zahlbaren Wechsels
handelt.
b. Wer wissentlich der Vorschrift des Art. 1 zuwiderhandelt
oder wer den Versuch einer solchen Zuwiderhandlung
unternommen . hat, wird nach Kriegsrecht
bestraft.
7. Der Generalgonocrneur in Belgien kann Ausnahmen
von dem Verbote des Art. 1 zulassen.
8. Tie Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung
in Kraft.
(Gesetz- und Verordnungsblatt für die okkupierten Gebiete
Belgiens Nr. 10 vom 7. November 1.914.)
Zahlungsvcrbot gegen Rußland.
Eine Verordnung des deutschen Generalgouvcrncurs
in Belgien vom 28. November 1914 lautet:
I. Die Vorschriften der Verordnung vom 3. November
1914, betreffend Zahlungsverbot gegen England und
Frankreich (veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt
für die okkupierten Gebiete Belgiens, Nr. 10)
werden im Wege der Vergeltung auch auf Rußland
und Finnland für anwendbar erklärt.
II. Den Erlaß von Vollzugsvorschriften zwecks
Sicherung der Durchführung dieser Verordnung und der
Verordnung vom 3. November 1914 übertrage ich hiemit
dem Generalkommissär für die Banken in Belgien.
III. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
(Gesetz- und Verordnungsblatt für die okkupierten Gebiete
Belgiens Nr. 17 vom 1. Dezember 1914.)
2. Staatliche Überwachung.
Verordnung vom 18. September 1914,
betreffend die Überwachung von Banken und
Bankfirmen.
I. Die Geschäftsführung der belgischen Zweigniederlassungen
solcher nicht belgischen Ban