Full text : Selling Latin America

VJ.  Kaiserlich  Deutsche  Verwaltung  in  Belgien.

1.  Zahlungsverbote.
Zahlungsverbot  gegen  England  »nd  Frankreich.
Eine  Verordnung  des  deutschen  Generalgouverneurs
in  Belgien  vom  3.  November  1914  lautet:
1.  Es  ist  bis  auf  weiteres  verboten,  Zahlungen  nach
Großbritannien  und  Irland  oder  den  britischen  Kolonien
und  auswärtigen  Besitzungen,  Frankreich,  den  französischen
Kolonien  und  Schutzgebieten,  mittelbar  oder  unmittelbar
in  bar,  Wechseln  oder  Schecks,  durch  Überweisung  oder
in  sonstiger  Weise  zu  leisten  sowie  Geld-  oder  Wertpapiere ­
  mittelbar  oder  unmittelbar  nach  den  bezeichneten
Gebieten  abzuführen  oder  zu  überweisen.
Leistungen  zur  Unterstützung  von  Teutschen  bleiben
gestattet.
2.  Schon  entstandene  oder  noch  entstehende  vermögensrechtlichc
  Ansprüche  solcher  natürlicher  oder  juristischer ­
  Persoiren,  die  -in  den  in  Art.  1  bezeichneten  Gebieten ­
  ihren  Wohnsitz  oder  Sitz  haben,  gelten  vom
31.  Juli  1914  an,  oder  wenn  sie  erst  an  einem
späteren  Tage  zu  erfüllen  sind,  von  diesem  Tage  an
bis  auf  weiteres  als  gestundet.  Für  die  Dauer  der
Stundung  können  Zinsen  nicht  gefordert  werden.
Rechtsfolgen,  die  sich  nach  den  bestehenden  Gesetzen
und  Verträgen  in  der  Zeit  vom  31.  Juli  1914  bis
zum  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  aus  der  Nichterfüllung ­
  ergeben  haben,  gelten  als  nicht  eingetreten.
Die  Stundung  wirkt  auch  gegen  jeden  Erwerber
des  Anspruches,  es  sei  denn,  daß  der  Erwerb  vor  dem
31.  Juli  1914,  oder  wenn  der  Erwerber  in  Deutschland
oder  den  okkupierten  Gebieten  Belgiens  seinen  Wohnsitz
oder  Sitz  hat,  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung
stattgefunden  hat.  Dem  Erwerber  des  Anspruches  steht
gleich,  wer  durch  dessen  Erfüllung  einen  Erstattungsanspruch ­
  erlangt  hat.
3.  Der  Schuldner  kann  sich  dadurch  befreien,  daß  er
die  geschuldeten  Beträge  oder  Wertpapiere  bei  der  Kasse
der  Deutschen  Zivilvcrwaltung  in  Brüssel  für  Rechnung
des  Berechtigten  hinterlegt.
4.  Bei  Wechseln,  bei  denen  zur  Zeit  des  Inkrafttretens ­
  dieser  Verordnung  die  Frist  für  die  Vorlage
zur  Zahlung  und  für  die  Protesterhebung  wegen  Nichtzahlung ­
  noch  nicht  abgelaufen  und  Protest  noch  nicht
erhoben  ist,  ivird  durch  das  Zahlungsverbot  und  die
Stundung  die  Zeit,  zu  der  die  Vorlage  zur  Zahlung
und  die  Pcotesterhebung  wegen  Nichtzahlung  zulässig
und  erforderlich  ist,  bis  nach  dem  Außerkrafttreten
die,er  Verordnung  hinausgeschoben.  Die  Frist,  innerhalb ­
  deren  die  Vorlage  und  die  Protesterhebung  nach
dem  Außerkrafttreten  zu  erfolgen  hat.  bestimmt  der
Generalgouverncur  in  Belgien

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  entsprechende
Anwendung  auf  Schecks,  bei  denen  die  Zeit,  innerhalb
deren  fie  zur  Zahlung  vorzulegen  sind,  bei  dem  Inkrafttreten ­
  dieser  Verordnung  noch  nicht  abgelaufen  ist.
5.  Die  Vorschriften  der  Art.  1  bis  4  finden  keine
Anwendung,  lvenn  cs  sich  um  eine  in  Deutschland  oder
den  okkupierten  Gebieten  Belgiens  erfolgende  Erfüllung
von  Ansprüchen  handelt,  die  für  die  in  Art.  2  bezeichneten ­
  natürlichen  oder  juristischen  Personen  im  Betrieb
ihrer  in  Deutschland  oder  den  okkupierten  Gebieten
Belgiens  unterhaltenen  Niederlassungen  entstanden  sind.
Die  Vorschriften  der  Art.  2  und  3  finden  jedoch  Anwendung, ­
  wenn  cs  sich  um  Rückgriffsansprüche  der  bezeichneten ­
  Personen  wegen  der  Nichtannahnre  oder
Nichtzahlung  eines  außerhalb  Deutschlands  oder  der
okkupierten  Gebiete  Belgiens  zahlbaren  Wechsels
handelt.
b.  Wer  wissentlich  der  Vorschrift  des  Art.  1  zuwiderhandelt ­
  oder  wer  den  Versuch  einer  solchen  Zuwiderhandlung ­
  unternommen  .  hat,  wird  nach  Kriegsrecht
bestraft.
7.  Der  Generalgonocrneur  in  Belgien  kann  Ausnahmen ­
  von  dem  Verbote  des  Art.  1  zulassen.
8.  Tie  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung ­
  in  Kraft.
(Gesetz-  und  Verordnungsblatt  für  die  okkupierten  Gebiete ­
  Belgiens  Nr.  10  vom  7.  November  1.914.)
Zahlungsvcrbot  gegen  Rußland.
Eine  Verordnung  des  deutschen  Generalgouvcrncurs
in  Belgien  vom  28.  November  1914  lautet:
I.  Die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  3.  November
1914,  betreffend  Zahlungsverbot  gegen  England  und
Frankreich  (veröffentlicht  im  Gesetz-  und  Verordnungsblatt ­
  für  die  okkupierten  Gebiete  Belgiens,  Nr.  10)
werden  im  Wege  der  Vergeltung  auch  auf  Rußland
und  Finnland  für  anwendbar  erklärt.
II.  Den  Erlaß  von  Vollzugsvorschriften  zwecks
Sicherung  der  Durchführung  dieser  Verordnung  und  der
Verordnung  vom  3.  November  1914  übertrage  ich  hiemit
  dem  Generalkommissär  für  die  Banken  in  Belgien.
III.  Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.
(Gesetz-  und  Verordnungsblatt  für  die  okkupierten  Gebiete ­
  Belgiens  Nr.  17  vom  1.  Dezember  1914.)
2.  Staatliche  Überwachung.
Verordnung  vom  18.  September  1914,
betreffend  die  Überwachung  von  Banken  und
Bankfirmen.
I.  Die  Geschäftsführung  der  belgischen  Zweigniederlassungen ­
  solcher  nicht  belgischen  Ban ­
            
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