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Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken.
kollegialisch zu zweien. Diese Doppelheit findet man öfter zu
sammen mit der Titelform (TitoXotujv ^), z. B. P. Teb. I 89, 12 (113
V. G hr.): ’Apiuujvíuji kuI 'HpaKXeíòrp xoîç (TitoXotoOcti tò Trepi aùinv
(d. i. Kiúpriv èptacrippiov)*.
Die aus dem Faijum stammenden Urkunden lassen vermuten,
daß es daselbst in allen größeren Dörfern Staatsspeicher gab; je
nach Bedarf wurden wahrscheinlich auch mehrere Dörfer gemein
sam einem Staatsspeicher zugeteilt, wobei die örtlichen Verhält
nisse ausschlaggebend sein mußten. Nicht alle Gaue aber konnten
sich an landwirtschaftlicher Ergiebigkeit mit dem Faijum messen.
Die Gaue Mittelägyptens und Oberägyptens standen weit zurück,
und darum müssen die Staatsspeicher dieser Gaue, wie im Abschn. 10
für die römische Zeit nachgewiesen wird, auch schon in ptole-
mäischer Zeit seltener als im Faijum gewesen sein.
Abschnitt 10.
Der römische ctitoXótoç.
Unter Augustus hat sich die Dienststellung des cutoXótoç
gegenüber der Ptolemäerzeit nicht geändert, denn ein gewisser
Akusilaos ist als (TitoXótoç des Dorfes Lysimachis im Faijum für
eine Reihe von Jahren, von 11 bis 15 n. Ghr., bezeugt^. Der cfixo-
XÓTOÇ war also immer noch nicht liturgischer Staatsbeamter. Ein
liturgischer Beamter pflegt sein Amt nicht volle vier Jahre hinter
einander zu übernehmen. Jener Akusilaos wird im Jahre 11 n. Ohr.
bezeichnet^ als ó Trap[à 0aú(Jxou] TTpícTKou Kaícrapoç“, dagegen im
Jahre 15 n. Chr.® als ó irapà Aoukíou M[a]píou àîreXeuGépou. Der Frei
gelassene Faustus tritt als Vorgesetzter des Speichervorstehers von
Lysimachis noch in anderen Urkunden^ hervor; in P.Lond.U S. 96
Nr. 256 (e) läßt er ihm eine Ausgabeverfügung zugehen. Welche
Stellung Faustus und später Marius inne hatten, wissen wir nicht.
Jedenfalls gehörte ihr Amt zu den oberen Ämtern, die Augustus
‘ Dagegen P. Teb. 1123,5 (1. Jahrh. v. Chr.) : irapd Mápuj(voç) Kai
NiKdvw(poç) ßa(ai\iKü)v) (Tito\ó(tujv) kt\.
* vgl. P. Teb. nil (116 V. Chr.); 159 (112 v. Chr.).
" P. Lond. II S. 96 Nr. 256 (e) und H S. 99 Nr. 256 (a), 4.
* P. Lond. II S. 98 Nr. 256 (d), 5 f.
® vgl. die Berichtigung von Wilcken, Archiv I S. 145.
» P. Lond. II S 99 Nr. 256 (a), 4.
: P. Lond. II S. 96 Nr. 256(e) (11 n. Chr.); PER. 256 R bei Wessely,
Wiener Studien 1902, Band XXIV, Die lat. Elemente in der Gräzität d. äg.
Pap., Sonderabdr. S. 20.