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mittelbar noch unmittelbar in das feindliche Ausland
abgeführt oder überwiesen werden.
Die Aufsichtspersonen können Ausnahmen zulassen.
Sie können unter anderem in geeigneten
Fällen anordnen, daß Geld oder Wertpapiere, deren
Abführung oder Überweisung nach Absatz 1 nicht
erfolgen darf, zugunsten der Berechtigten bei den
Kassen der Zivilverwaltung hinterlegt werden.
V. Wer als Mitglied des Verwaltungsrates,
Leiter oder Angestellter eines Unternehmens den
Vorschriften der Artikel III oder IV vorsätzlich zuwiderhandelt,
wird mit Geldstrafe bis zu 50.000
Francs und mit Gefängnis bis zu 3 Jahren oder
einer dieser Strafen bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Zuständig zur Aburteilung sind die Militärgerichte.
VI. Ist für eine unter Aufsicht gestellte Unternehmung
oder Zweigniederlassung kein Verwaltungsratsmitglied,
Leiter oder Angestellter in den
okkupierten Gebieten Belgiens vorhanden, der zu
Rechtshandlungen für die Unternehmung oder
Zweigniederlassung befugt ist, oder nimmt das Verwaltungsratsmitglied,
der Leiter oder Angestellte
die Geschäfte nicht wahr, so kann auf Antrag der
Aufsichtsperson der Generalkommissar für die Banken
in Belgien einen Vertreter bestellen.
Der Vertreter hat die laufenden Geschäfte der
Unternehmung oder Zweigniederlassung fortzuführen,
wenn dies im Interesse des Deutschen Reiches
oder der okkupierten Gebiete Belgiens liegt,
worüber der Generalkommissar für die Banken in
Belgien entscheiden wird; in allen anderen Fällen
hat er die laufenden Geschäfte ganz oder teilweise
zu beendigen und kann zur Beendigung schwebender
Geschäfte auch neue Geschäfte eingehen. Er hat
den Anordnungen und Weisungen der Aufsichtsperson
Folge zu leisten.
Der Vertreter hat Anspruch aus Erstattung
barer Auslagen und auf eine angemessene Vergütung
für seine Tätigkeit. Der Betrag ist von dem Generalkommissar
für die Banken in Belgien festzusetzen
und durch den Vertreter bei der Unternehmung
oder Zweigniederlassung einzuziehen.
Während der Dauer der Vertretung ruht die
Befugnis der Verwaltungsratsmitglieder, Leiter
und Angestellten zu Rechtshandlungen für die Unternehmungen
oder Zweigniederlassung.
Der Generalkonimiffar für die Banken in Belgien
kann die Vertretung auf Antrag der Aufsichtsperson
aufheben.
VII. Durch die Bestimmungen dieser Verordnung
werden die weitergehenden Vorschriften der
Verordnung vom 18. September 1914, betreffend
die Überwachung von Banken und Bankfirmen
lGesetz- und Verordnungsblatt für die okkupierten
Gebiete Belgiens Nr. 3) nicht berührt..
VIII. Diese Verordnung tritt mit dem Tage
der Verkündigung in Kraft.
(Gesetz- und Verordnungsblatt für die okkupierten
Gebiete Belgiens Nr. 16, Seite 49.)
3. Zwangsverwaltung von geschäftlichen
Unternehmungen.
Eine Verordnung des deutschen Generalgouvcrneurs
in Belgien vom 17. Februar 1915 lautet:
Art. 1. Der Generalkommissär für die Banken
in Belgien kann mit meiner Zustimmung für Rechnung
der Beteiligten solche Unternehmungen unter Zwangsverwaltung
stellen,
1. die vom feindlichen Ausland aus geleitet oder
beaufsichtigt werden, oder
2. an deren Kapital, Ertrag oder Leitung zu mindestens
cincm Drittel Angehörige des feindlichen
Auslands beteiligt sind, oder
3. die wesentliche Teile ihres Betriebes im feindlichen
Ausland unterhalten, oder
4. bei denen ein öffentliches Interesse des Teutschen
Reiches oder der okkupierten Teile Belgiens an
der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des
Betriebes besteht, oder
5. deren Betrieb den öffentlichen Interessen des
Deutschen Reiches zuwiderläuft oder Abbruch zu
tun geeignet ist.
Einem Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften
stehen Zweigniederlassungen, Agenturen, Warenlager
sowie Grundstücke gleich.
Die Anwendung dieser Vorschriften wird nicht dadurch
ausgeschlossen, daß zur Verdeckung der Beteiligung
Pcrsoncn vorgeschobcn sind, die nicht dem feindlichcn
Ausland angehören.
Nach der Verkündung dieser Verordnung eintretende
Änderungen in der Leitung oder in der Beteiligung am
Kapital, Ertrag oder Leitung eines Unternehmens
schließen die Anwendbarkeit dieser Verordnung
mcht aus.
Art. 2. Liegen bei einem Unternehmen Tatsachen
vor, die die Annahme rechtfertigen, daß die Voraussetzungen
des Art. 1 zutreffen, so hat der Generalkommissär
für die Banken das Recht, die Bücher und
Schriften einzusehen und von den Verwaltungsmitgliedern,
Inhabern und Angestellten sowie von allen
Personen, die Mitteilungen über das Unternehmen zu
machen in der Lage sind, Auskunft über die Grschästsverhältnisse
zu verlangen. Er kann dieses Recht in
jedem einzelnen Falle durch seine Kommissäre wahrnehmen
lassen.
Art. 3. Die init der Zwangsverwaltung beauftragten
Personen werden vom Generalkommissär für
die Banken ernannt und abberufen. Durch die Abberufung
erlöschen sämtliche dem Zwangsverwaltec
übertragenen Rechte.
Der Name der unter Zwangsverwaltung gestellten
Unternehmungen sowie die Namen der Zwangsverwalter
sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für die
okkupierten Gebiete Belgiens zn veröffentlichen.
Art. 4. Der Zwangsverwalter hat sich in den
Besitz des Unternehmens zu setzen. Er ist zu allen
Rechtshandlungen sür das Unternehmen ausschließlich