Full text : Der Wirtschaftskrieg

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mittelbar  noch  unmittelbar  in  das  feindliche  Ausland ­
  abgeführt  oder  überwiesen  werden.
Die  Aufsichtspersonen  können  Ausnahmen  zulassen. ­
  Sie  können  unter  anderem  in  geeigneten
Fällen  anordnen,  daß  Geld  oder  Wertpapiere,  deren
Abführung  oder  Überweisung  nach  Absatz  1  nicht
erfolgen  darf,  zugunsten  der  Berechtigten  bei  den
Kassen  der  Zivilverwaltung  hinterlegt  werden.
V.  Wer  als  Mitglied  des  Verwaltungsrates,
Leiter  oder  Angestellter  eines  Unternehmens  den
Vorschriften  der  Artikel  III  oder  IV  vorsätzlich  zuwiderhandelt, ­
  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  50.000
Francs  und  mit  Gefängnis  bis  zu  3  Jahren  oder
einer  dieser  Strafen  bestraft.  Der  Versuch  ist  strafbar. ­
  Zuständig  zur  Aburteilung  sind  die  Militärgerichte. ­

VI.  Ist  für  eine  unter  Aufsicht  gestellte  Unternehmung ­
  oder  Zweigniederlassung  kein  Verwaltungsratsmitglied, ­
  Leiter  oder  Angestellter  in  den
okkupierten  Gebieten  Belgiens  vorhanden,  der  zu
Rechtshandlungen  für  die  Unternehmung  oder
Zweigniederlassung  befugt  ist,  oder  nimmt  das  Verwaltungsratsmitglied, ­
  der  Leiter  oder  Angestellte
die  Geschäfte  nicht  wahr,  so  kann  auf  Antrag  der
Aufsichtsperson  der  Generalkommissar  für  die  Banken ­
  in  Belgien  einen  Vertreter  bestellen.
Der  Vertreter  hat  die  laufenden  Geschäfte  der
Unternehmung  oder  Zweigniederlassung  fortzuführen, ­
  wenn  dies  im  Interesse  des  Deutschen  Reiches ­
  oder  der  okkupierten  Gebiete  Belgiens  liegt,
worüber  der  Generalkommissar  für  die  Banken  in
Belgien  entscheiden  wird;  in  allen  anderen  Fällen
hat  er  die  laufenden  Geschäfte  ganz  oder  teilweise
zu  beendigen  und  kann  zur  Beendigung  schwebender ­
  Geschäfte  auch  neue  Geschäfte  eingehen.  Er  hat
den  Anordnungen  und  Weisungen  der  Aufsichtsperson ­
  Folge  zu  leisten.
Der  Vertreter  hat  Anspruch  aus  Erstattung
barer  Auslagen  und  auf  eine  angemessene  Vergütung
für  seine  Tätigkeit.  Der  Betrag  ist  von  dem  Generalkommissar ­
  für  die  Banken  in  Belgien  festzusetzen ­
  und  durch  den  Vertreter  bei  der  Unternehmung
oder  Zweigniederlassung  einzuziehen.
Während  der  Dauer  der  Vertretung  ruht  die
Befugnis  der  Verwaltungsratsmitglieder,  Leiter
und  Angestellten  zu  Rechtshandlungen  für  die  Unternehmungen ­
  oder  Zweigniederlassung.
Der  Generalkonimiffar  für  die  Banken  in  Belgien ­
  kann  die  Vertretung  auf  Antrag  der  Aufsichtsperson ­
  aufheben.
VII.  Durch  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung ­
  werden  die  weitergehenden  Vorschriften  der
Verordnung  vom  18.  September  1914,  betreffend
die  Überwachung  von  Banken  und  Bankfirmen
lGesetz-  und  Verordnungsblatt  für  die  okkupierten
Gebiete  Belgiens  Nr.  3)  nicht  berührt..
VIII.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage
der  Verkündigung  in  Kraft.
(Gesetz-  und  Verordnungsblatt  für  die  okkupierten
Gebiete  Belgiens  Nr.  16,  Seite  49.)

3.  Zwangsverwaltung  von  geschäftlichen
Unternehmungen.
Eine  Verordnung  des  deutschen  Generalgouvcrneurs
  in  Belgien  vom  17.  Februar  1915  lautet:
Art.  1.  Der  Generalkommissär  für  die  Banken
in  Belgien  kann  mit  meiner  Zustimmung  für  Rechnung
der  Beteiligten  solche  Unternehmungen  unter  Zwangsverwaltung ­
  stellen,
1.  die  vom  feindlichen  Ausland  aus  geleitet  oder
beaufsichtigt  werden,  oder
2.  an  deren  Kapital,  Ertrag  oder  Leitung  zu  mindestens ­
  cincm  Drittel  Angehörige  des  feindlichen
Auslands  beteiligt  sind,  oder
3.  die  wesentliche  Teile  ihres  Betriebes  im  feindlichen ­
  Ausland  unterhalten,  oder
4.  bei  denen  ein  öffentliches  Interesse  des  Teutschen
Reiches  oder  der  okkupierten  Teile  Belgiens  an
der  Aufrechterhaltung  oder  Wiederaufnahme  des
Betriebes  besteht,  oder
5.  deren  Betrieb  den  öffentlichen  Interessen  des
Deutschen  Reiches  zuwiderläuft  oder  Abbruch  zu
tun  geeignet  ist.
Einem  Unternehmen  im  Sinne  dieser  Vorschriften
stehen  Zweigniederlassungen,  Agenturen,  Warenlager
sowie  Grundstücke  gleich.
Die  Anwendung  dieser  Vorschriften  wird  nicht  dadurch ­
  ausgeschlossen,  daß  zur  Verdeckung  der  Beteiligung
Pcrsoncn  vorgeschobcn  sind,  die  nicht  dem  feindlichcn
Ausland  angehören.
Nach  der  Verkündung  dieser  Verordnung  eintretende
Änderungen  in  der  Leitung  oder  in  der  Beteiligung  am
Kapital,  Ertrag  oder  Leitung  eines  Unternehmens
schließen  die  Anwendbarkeit  dieser  Verordnung
mcht  aus.
Art.  2.  Liegen  bei  einem  Unternehmen  Tatsachen
vor,  die  die  Annahme  rechtfertigen,  daß  die  Voraussetzungen ­
  des  Art.  1  zutreffen,  so  hat  der  Generalkommissär ­
  für  die  Banken  das  Recht,  die  Bücher  und
Schriften  einzusehen  und  von  den  Verwaltungsmitgliedern, ­
  Inhabern  und  Angestellten  sowie  von  allen
Personen,  die  Mitteilungen  über  das  Unternehmen  zu
machen  in  der  Lage  sind,  Auskunft  über  die  Grschästsverhältnisse
  zu  verlangen.  Er  kann  dieses  Recht  in
jedem  einzelnen  Falle  durch  seine  Kommissäre  wahrnehmen ­
  lassen.
Art.  3.  Die  init  der  Zwangsverwaltung  beauftragten ­
  Personen  werden  vom  Generalkommissär  für
die  Banken  ernannt  und  abberufen.  Durch  die  Abberufung ­
  erlöschen  sämtliche  dem  Zwangsverwaltec
übertragenen  Rechte.
Der  Name  der  unter  Zwangsverwaltung  gestellten
Unternehmungen  sowie  die  Namen  der  Zwangsverwalter
  sind  im  Gesetz-  und  Verordnungsblatt  für  die
okkupierten  Gebiete  Belgiens  zn  veröffentlichen.
Art.  4.  Der  Zwangsverwalter  hat  sich  in  den
Besitz  des  Unternehmens  zu  setzen.  Er  ist  zu  allen
Rechtshandlungen  sür  das  Unternehmen  ausschließlich
            
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