Abschn. 12. Gemeinsame Oberleitung der Staatskassen u. Staatsspeicher. 59
die aiToXÓToi zu vertreten sie zahlen die Fehlbeträge aus eigener
Tasche*; im Falle des Ablebens eines ctitoXótoç geht diese Zahlungs
pflicht auf die Erben über*, wie das bei allen liturgischen\ wahr
scheinlich auch nichtliturgischen Ämtern, der Fall ist. Daß die
criToXÓToi für die Giroguthaben in gleicher Weise hafteten,
steht außer Zweifel.
Abschnitt 12.
Gemeinsame Oberleitung der Staatskassen und Staatsspeicber.
Jede Staatskasse (òrmoaía xpÚTreZia) einer Gauhauptstadt ist eine
selbständige Behörde mit einem Direktor (Tpa-rreZiÍTTiç) oder Direktorium
an ihrer Spitze. Ebenso ist jeder Staatsspeicher (Grjuaupóç), sei es in
der Gauhauptstadt, sei es in einem Dorfe, eine selbständige Behörde
mit einem Direktor oder meistens einem Direktorium (Kollegial
behörde) an ihrer Spitze. Die nach oben nächstfolgende höhere
Behörde aber vereinigt in ihrer Hand für den Bereich eines Gaues
die Verwaltung beider Gruppen von Staatsanstalten*; sie ist die
Gau-Aufsichtsbehörde für die Staatskasse des Gaues und gleich
zeitig für alle Staatsspeicher desselben Gaues. Man kann sie als
Gau-Rechenkammer bezeichnen. Vermutlich steht diese in pto-
lemäischer und römischer Zeit vorhandene Behörde unter der
Leitung des ßacnXiKo? TpappaTEÚç. In BGH. 992 Kol. II, 1 (167
V. Chr.) führt ein gewisser Lysimachos sowohl den Titel (TitoXótoç,
als auch den Titel xpaTreZÍTriç. Dieser Lysimachos ist vielleicht ein
Beamter der Gau-Rechenkammer, denn es ist nicht gut denkbar, daß
er technischer Leiter der Staatskasse und gleichzeitig technischer
Leiter von Staatsspeichem des Gaues gewesen sei.
Die Landes-Rechenkammer befindet sich in Alexandreia®;
‘ BGU. 432 Kol. U, 8 (190 n. Chr.).
* P. Oxy. IV 708 (188 n. Chr.).
® P. Flor. I 61 (88 n. Chr.), Neudruck bei Mittels, Zschr. der Sav. Stift. 27
S. 221 f. Vgl. dazu Wilcken, Archiv IV S. 445.
4 P. Lips. I 60 (370 n. Chr.); 64 (368 n. Chr.); P. Teb. II 327 (2. Jahrh.
n. Chr.). Die Erben konnten, um die Dienstschulden zu vermeiden, die ganze
Erbschaft ausschlagen.
® Daher rührt es, daß in BGU. 425 (2./3. Jahrh. n. Chr.), einem Ver
zeichnisse von Beamten, der upclKTUjp öitikOüv neben dem upaKTtup àpTupiKiûv
steht. Dieses Verzeichnis ist ohne Zweifel für den Betrieb der Gau-Ober
behörde angefertigt worden (vgl. oben S. 58 Anm. 1).
* Wilcken, Ostraka I S. 494f. und 502; Paul M. Meyer, Festschr. Hirsch
feld S. 156 Anm. 2.