Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 12. Gemeinsame Oberleitung der Staatskassen u. Staatsspeicher. 59 
die aiToXÓToi zu vertreten sie zahlen die Fehlbeträge aus eigener 
Tasche*; im Falle des Ablebens eines ctitoXótoç geht diese Zahlungs 
pflicht auf die Erben über*, wie das bei allen liturgischen\ wahr 
scheinlich auch nichtliturgischen Ämtern, der Fall ist. Daß die 
criToXÓToi für die Giroguthaben in gleicher Weise hafteten, 
steht außer Zweifel. 
Abschnitt 12. 
Gemeinsame Oberleitung der Staatskassen und Staatsspeicber. 
Jede Staatskasse (òrmoaía xpÚTreZia) einer Gauhauptstadt ist eine 
selbständige Behörde mit einem Direktor (Tpa-rreZiÍTTiç) oder Direktorium 
an ihrer Spitze. Ebenso ist jeder Staatsspeicher (Grjuaupóç), sei es in 
der Gauhauptstadt, sei es in einem Dorfe, eine selbständige Behörde 
mit einem Direktor oder meistens einem Direktorium (Kollegial 
behörde) an ihrer Spitze. Die nach oben nächstfolgende höhere 
Behörde aber vereinigt in ihrer Hand für den Bereich eines Gaues 
die Verwaltung beider Gruppen von Staatsanstalten*; sie ist die 
Gau-Aufsichtsbehörde für die Staatskasse des Gaues und gleich 
zeitig für alle Staatsspeicher desselben Gaues. Man kann sie als 
Gau-Rechenkammer bezeichnen. Vermutlich steht diese in pto- 
lemäischer und römischer Zeit vorhandene Behörde unter der 
Leitung des ßacnXiKo? TpappaTEÚç. In BGH. 992 Kol. II, 1 (167 
V. Chr.) führt ein gewisser Lysimachos sowohl den Titel (TitoXótoç, 
als auch den Titel xpaTreZÍTriç. Dieser Lysimachos ist vielleicht ein 
Beamter der Gau-Rechenkammer, denn es ist nicht gut denkbar, daß 
er technischer Leiter der Staatskasse und gleichzeitig technischer 
Leiter von Staatsspeichem des Gaues gewesen sei. 
Die Landes-Rechenkammer befindet sich in Alexandreia®; 
‘ BGU. 432 Kol. U, 8 (190 n. Chr.). 
* P. Oxy. IV 708 (188 n. Chr.). 
® P. Flor. I 61 (88 n. Chr.), Neudruck bei Mittels, Zschr. der Sav. Stift. 27 
S. 221 f. Vgl. dazu Wilcken, Archiv IV S. 445. 
4 P. Lips. I 60 (370 n. Chr.); 64 (368 n. Chr.); P. Teb. II 327 (2. Jahrh. 
n. Chr.). Die Erben konnten, um die Dienstschulden zu vermeiden, die ganze 
Erbschaft ausschlagen. 
® Daher rührt es, daß in BGU. 425 (2./3. Jahrh. n. Chr.), einem Ver 
zeichnisse von Beamten, der upclKTUjp öitikOüv neben dem upaKTtup àpTupiKiûv 
steht. Dieses Verzeichnis ist ohne Zweifel für den Betrieb der Gau-Ober 
behörde angefertigt worden (vgl. oben S. 58 Anm. 1). 
* Wilcken, Ostraka I S. 494f. und 502; Paul M. Meyer, Festschr. Hirsch 
feld S. 156 Anm. 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.