Abschn. 15. Jahrgang und Etatsjahr.
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Ininden untereinander, insoweit der Ausgleich durch Ackerfrucht
geschehen konnte, zum größten Teile sein Ende erreicht. Nun
folgen nur noch Nachtragszahlungen \ deren rechtzeitige Begleichung
aus irgend einem Hinderungsgrunde nicht möglich war. Wie die
Urkunden zeigen, werden auch diese im allgemeinen noch ab
gewickelt vor den Monaten Phamenoth und Pharmuthi, d. i. vor
der nächsten Ernte. Nachtragszahlungen seit dem Monate Thoth
sind natürlich Zahlungen T€vf||LiaTOç toO òieXriXu0ÓTOç Itouç.
Nur vereinzelt trifft man für Rechnung des alten Jahres noch
Nachtragszahlungen in den Monaten Phamenoth und Pharmuthi 2
sowie Payni ^ und Epeiph bisweilen allerdings auch noch
später 2.
Zwar sind die späten Nachtragszahlungen gegenüber der
Hauptmasse aller Einlieferungen an die Speicher stark in der
Minderheit, sie zeigen aber doch, daß in den Speichern zeitweise
mit zwei verschiedenen Jahrgängen gleichzeitig neben
einander gearbeitet werden mußte. Das ist für den Geschäftsbetrieb
von nicht geringer Bedeutung, denn die Jahrgänge mußten nicht
bloß körperlich bei der Lagerung in den Speicherräumen aus
einandergehalten, sondern auch bei der buchmäßigen Verrechnung
in getrennten Übersichten behandelt werden. Unter diesem Ge
sichtspunkte ist es erklärlich, daß der Jahrgang überall mit ziem
licher Gewissenhaftigkeit angegeben wird. Freilich ist das nur
in römischer Zeit der Fall, nicht auch in ptolemäischer Zeit 5; wie
dieser Unterschied zu erklären sei, ob er vielleicht damit zu
sammenhängt, daß die für den Speicherbetrieb hauptsächlich in
Betracht kommenden Fruchtsteuem in ptolemäischer Zeit an Steuer
pächter verpachtet®, in römischer Zeit dagegen durch den Staat
unmittelbar (Steuererheber) eingezogen wurden, wissen wir nicht.
Es läßt sich aber denken, daß das römische Verfahren eine schärfere
Durcharbeitung der gesamten Buchführung im Speicher nach sich
ziehen mußte.
* Wilcken, Ostraka I S. 214 f. u. 510.
* Wilcken, aaO. S. 215.
® BGU. 787 (um 40 n. Chr.); der hier genannte Monat ZioTiípioç ist
der Payni.
* P. Grenf. II44 (101 n. Chr.), Zahlungsausgleich zwischen verschiedenen
Staatsspeichern.
® Wilcken, Ostraka I S. 214.
* Wilcken, Ostraka I S. 515 f.
’ Wilcken, Ostraka I S. 582.
PreiBigke, Giroweeen im griech. Ägypten.
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