Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 15. Jahrgang und Etatsjahr. 
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Ininden untereinander, insoweit der Ausgleich durch Ackerfrucht 
geschehen konnte, zum größten Teile sein Ende erreicht. Nun 
folgen nur noch Nachtragszahlungen \ deren rechtzeitige Begleichung 
aus irgend einem Hinderungsgrunde nicht möglich war. Wie die 
Urkunden zeigen, werden auch diese im allgemeinen noch ab 
gewickelt vor den Monaten Phamenoth und Pharmuthi, d. i. vor 
der nächsten Ernte. Nachtragszahlungen seit dem Monate Thoth 
sind natürlich Zahlungen T€vf||LiaTOç toO òieXriXu0ÓTOç Itouç. 
Nur vereinzelt trifft man für Rechnung des alten Jahres noch 
Nachtragszahlungen in den Monaten Phamenoth und Pharmuthi 2 
sowie Payni ^ und Epeiph bisweilen allerdings auch noch 
später 2. 
Zwar sind die späten Nachtragszahlungen gegenüber der 
Hauptmasse aller Einlieferungen an die Speicher stark in der 
Minderheit, sie zeigen aber doch, daß in den Speichern zeitweise 
mit zwei verschiedenen Jahrgängen gleichzeitig neben 
einander gearbeitet werden mußte. Das ist für den Geschäftsbetrieb 
von nicht geringer Bedeutung, denn die Jahrgänge mußten nicht 
bloß körperlich bei der Lagerung in den Speicherräumen aus 
einandergehalten, sondern auch bei der buchmäßigen Verrechnung 
in getrennten Übersichten behandelt werden. Unter diesem Ge 
sichtspunkte ist es erklärlich, daß der Jahrgang überall mit ziem 
licher Gewissenhaftigkeit angegeben wird. Freilich ist das nur 
in römischer Zeit der Fall, nicht auch in ptolemäischer Zeit 5; wie 
dieser Unterschied zu erklären sei, ob er vielleicht damit zu 
sammenhängt, daß die für den Speicherbetrieb hauptsächlich in 
Betracht kommenden Fruchtsteuem in ptolemäischer Zeit an Steuer 
pächter verpachtet®, in römischer Zeit dagegen durch den Staat 
unmittelbar (Steuererheber) eingezogen wurden, wissen wir nicht. 
Es läßt sich aber denken, daß das römische Verfahren eine schärfere 
Durcharbeitung der gesamten Buchführung im Speicher nach sich 
ziehen mußte. 
* Wilcken, Ostraka I S. 214 f. u. 510. 
* Wilcken, aaO. S. 215. 
® BGU. 787 (um 40 n. Chr.); der hier genannte Monat ZioTiípioç ist 
der Payni. 
* P. Grenf. II44 (101 n. Chr.), Zahlungsausgleich zwischen verschiedenen 
Staatsspeichern. 
® Wilcken, Ostraka I S. 214. 
* Wilcken, Ostraka I S. 515 f. 
’ Wilcken, Ostraka I S. 582. 
PreiBigke, Giroweeen im griech. Ägypten. 
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