Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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lich. Daraus ergiebt sich also, dass auch in der hier erörterten 
Beziehung aus einer Aktion der Völkerrechtsquelle nicht zu gleicher 
Zeit Landesrecht entspringen kann. 
Im Allgemeinen spiegelt nun auch die auf Gesetz oder Ge- 
wohnheit beruhende Praxis der Staaten getreu den rechtlichen 
Sachverhalt wieder. Vertragsschluss des Staats mit dem anderen 
Staate und, falls hierzu Veranlassung, Erlass entsprechenden, dem 
Vertrage gemässen Landesrechtes, sei es auch nur in der unvoll- 
kommensten Form einfacher Veröffentlichung des Vertragstextes 
in den zur Publikation staatlicher Gesetze und Verordnungen be- 
stimmten Blättern, sind äusserlich und zeitlich getrennte Vorgänge. 
Auch wo, wie in der absoluten Monarchie und in der Repräsen- 
'ativdemokratie Vertragsschluss und Gesetzeserlass in der Hand 
eines und desselben Staatsorganes ohne jede entscheidende Be- 
‘heiligung eines anderen liegen, z. B. in der Schweizer Eid- 
genossenschaft (Bundesverfassung Art. 85, Z. 2, 5)'), tritt der 
auf den Vertragsschluss und der auf den Gesetzeserlass gerichtete 
Wille insofern getrennt zu Tage, als sich der eine in der Vor- 
nahme oder Anordnung der Ratifikation, der andere in der Be- 
wirkung oder dem Befehle der Publikation äussert. Und nicht 
anders ist es in solchen konstitutionellen Monarchien oder Präsi- 
dentschaftsrepubliken, wo etwa der Volksvertretung nicht nur ein 
Mitwirkungs- oder Zustimmungsrecht bei der zur Vollziehung 
sines Vertrags erforderlichen Ausführungsgesetzgebung, sondern 
auch eine Kompetenz zum Abschlusse des Vertrages selbst oder 
zur Mitwirkung dabei verfassungsmässig zusteht, — ganz dahinge- 
stellt, ob und inwieweit dies wirklich irgendwo der Fall ist. 
Denn auch hier wäre Genehmigung des Vertragsschlusses und 
der erforderlichen Abänderung des Landesrechts, wennschon 
in einem Beschlusse ausgesprochen, doch immer Zustimmung zur 
Vornahme zweier, innerlich verschiedener Staatsakte, die gleich- 
falls regelmässig auch äusserlich in verschiedener Weise zu Tage 
ireten. So ist es auch in Fällen solcher Art unrichtig, Staatsvertrag 
and Gesetz für „identisch“ zu erklären. 2) 
1) Vergl. Blumer-Morel, Schweizerisches Bundesstaatsrecht II. 2. 
S. 349f, Ueber die ersten republikanischen Verfassungen Frankreichs in 
lieser Hinsicht vergl. Jellinek, Gesetz u. Verordnung. S. 188 f. 
2) E. Meier, Abschluss v. Staatsverträgen S. 110 (der aber nicht daran
	        
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