Full text : Völkerrecht und Landesrecht

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müsste; denn wollen und handeln kann der Staat nur in einzelnen
 seiner Mitglieder. Die unter ihnen, denen diese Fähigkeit
beiwohnt, nennen wir Organe oder Willensfaktoren des Staats.
Alle Rechte und Pflichten also, die das Völkerrecht für einen
Staat festsetzt, können ausgeübt, erfüllt werden nur durch Handlungen
 staatlicher Organe.!) Wenn nun etwa eine völkerrechtliche
 Vereinbarung bestimmt, dass ein ausgelieferter Delinquent nur
wegen des Auslieferungsdelikts verfolgt und bestraft werden dürfe,
30 hat der Staat durch den Abschluss der Vereinbarung ohne
Weiteres seine Staatsanwälte und Richter verpflichtet, sich auf
die Verfolgung und Bestrafung des Auslieferungsdelikts zu beschränken.
 Wenn er in einem besonderen Gesetze den Grundsatz
der Specialität nochmals anerkennt, so ist das überflüssige Mühe.)
Denn seine Organe waren schon gebunden, ehe das Gesetz kam.
Der Auslieferungsvertrag leistete dasselbe wie das Gesetz. Folglich:
der Auslieferungsvertrag war in Bezug auf die Staatsorgane zUyleich
 Gesetz,
Dieser Weg führt indess in die Irre. Sicherlich — der Staat ist
nichts ohne seine Organe, und ihn verpflichten wollen, obne dass
ein Staatsorgan verpflichtet würde, hiesse einen Pakt mit der Luft
schliessen. Aber die Vereinbarung des Staates mit einem anderen ist
unfähig, zugleich die Funktion eines Landesgesetzes insoweit zu
erfüllen, als dieses Rechte und Pflichten der Individuen begründen
muss, welche die Träger der Organschaft, welche Amtsträger sind,
wie wir sie auf gut deutsch nennen wollen. Denn in Wahrheit erzeugt
das Landesgesetz, das wir im Auge haben, keine Rechte und
Pflichten zwischen dem Staat und seinen Organen; die Organe sind
ja der Staat. Es spannt vielmehr Rechte und Pflichten zwischen
dem Staate und den physischen Personen, die jeweilig im Besitze
der Organschaft sind, berechtigt und verpflichtet diese zu bestimmtem
 Verhalten. Sonach normirt aber das Landesgesetz ein
Verhältniss anderer Art als der Völkerrechtssatz. Dieser regelt
ja nur die Beziehungen des Staates als Totalität zu seinesgleichen.
Das Verhältniss zwischen Staat und Individuum ist ihm unzugäng-1)

 Das brauchen aber nicht bloss die zu sein, die etwa den Staatsvertrag
zeschlossen haben, aus dem die Staatspflicht hervorgeht. Unrichtig Jellinek,
Gesetz u. Verordnung. S. 347.
2) Ich lasse die Frage, inwieweit solch ein Gesetz doch vielleicht für
die Stellung des Ausgelieferten wichtig wäre. hier bei Seite.
            
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