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r des Einzelnen hängt von seiner gesamten wirtschaftlichen
e. Lage ab. Bestimmte freiwillige Krankenversichrungs-
u systeme, die staatliche Förderung geniessen, lassen die
ı Staatszuschüsse nur solchen Versicherten zugute kommen,
Z die ihrer nicht entraten können und nehmen als bezugs-
berechtigte Mitglieder der Hilfskassen nur Arbeitnehmer,
mit verhältnismässig geringem Verdienst und solche
Selbständige auf, die den Arbeitnehmern wirtschaftlich
nahestehen. Aus diesem Grunde sind Angestellte als
bezugsberechtigte Mitglieder der Hilfskassen nicht immer
zugelassen.
In Anbetracht der verschiedenen Lösungen halten
wir es für empfehlenswert, den Regierungen die Frage
vorzulegen, ob bei der Festsetzung des Umfanges der
Krankenversicherung bestimmte Beschränkungen hin-
sichtlich jener Angestellten vorzusehen sind, deren Arbeits-
verdienst den durchschnittlichen Verdienst übersteigt.
Arbeiter. — In den obligatorischen Krankenversiche-
rungsgesetzen ist für den Bestand der Versicherungs-
pflicht die berufliche Eignung der Arbeiter ohne Belang.
Gelernte, angelernte und ungelernte Arbeiter sind in
gleicher Weise versicherungspflichtig. Auch die Höhe
des Arbeitsverdienstes ist für den Bestand der Versiche-
, rungspflicht unmassgeblich.
In der freiwilligen Krankenversicherung ist die Stellung
der bezugsberechtigten Mitglieder vielfach auf Personen
beschränkt, die der Hilfe der Gemeinschaft nicht entraten
können. Da die für die Zuerkennung der Eigenschaft
; eines bezugsberechtigten Mitgliedes aufgestellte Verdienst-
; oder Einkommensgrenze von Arbeitern nur selten über-
schritten wird, erscheint eine Frage hinsichtlich des Ein-
flusses des Arbeitsverdienstes von Arbeitern auf den
Bestand des Versicherungsverhältnisses entbehrlich.