b) Fürsorge für die Angehörigen der Kriegsteilnehmer.
Wie die meiften Lieferungsverbände, fo gewährte auch die Stadt Barmen
zu Anfang des Krieges den Familien der Kriegsteilnehmer für die über
eine gewiffe Zahl hinausgehenden Familienmitglieder keine Kriegsunter-
|tüt?ung. War ausnahmsweife eine lieberfchreitung des feftgefetjten Hoch ft-
fatjes erforderlich, fo wurden aus den Mitteln der Wohlfahrtzentrale Zu-
fchüffe gewährt. Diefe beliefen fleh von Kriegsbeginn bis Ende Juli 1915
auf insgefamt Mb. 6868,—. Ab 1. Auguft 1916 hat der Lieferungsverband
Barmen die Befchränhung der Höhe der Unterftü^ungen aufgehoben und
gewährt feitdem für jeden Kopf eines Haushaltes Unterftühung.
Weil im Gefet? für die Kriegsunterftütjung der Eltern eines Kriegsteil
nehmers ein um die Hälfte niedrigerer Sat-s vorgefehen i|t, als für feine Ehe
frau, gewähren viele Lieferungsverbände den Eltern weniger Kriegsunter-
ftütjung, als den Ehefrauen. Mit Hilfe der W.-Z. konnte in Barmen die
Kriegsunterftü^ung für Eltern fo hoch bemeffen werden, wie für Ehefrauen.
Die W.-Z. leiftete von Kriegsbeginn bis Ende Mai zu diefem Zwecke insge
famt einen Zufchuf? von Mk. 313 570,—. Außerdem hat die W.-Z. die
in Fällen befonderer Bedürftigkeit über die Regelleiftungen des Liefe
rungsverbandes erforderlich gewefenen, befonderen Unterführungen, von
Kriegsbeginn bis Ende Mai 1916 insgefamt Mk. 15 000,— getragen.
Liebesgaben für Kriegerfamilien.
Zufchuf? der W.-Z. Mk. 31158,85. Im Merkurhaufe wurden an rund
3000 Kriegerfamilien Kleidungs- und Wäfcheftücke ausgegeben. Erftlings-
wäfche gelangte durch den Vaterländifchen Frauenverein und den
Nationalen Frauendienft zur Ausgabe.
Weißnacßtsgaben für Angeßörige verdorbener oder verwundeter Krieger.
Zufchuj? der W.-Z. Mk. 2536,—. Im Jahre 1916 mufhe von einer Be-
fcherung abgefehen werden, da Lebensmittel und Kleidungsftücke nicht
mehr erhältlich waren.
2. Kriegs-Beschädigten-Fürsorge.
Durch eine ausführlich begründete Eingabe an den Yorftand des
Vereins für Gemeinwohl regte die Wohlfahrtzentrale am 22. Februar 1915
die Bildung eines Ortsausfchuffes für Kriegsbefchädigten-Fürforge und die
Befolgung folgender Richtlinien an:
1. Fortlaufende Anmeldung aller ortsanwefenden Kriegsbefchädigten.
2. Feftftellung, was der einzelne Verftümmelte noch leiften kann.