Während es (ich bei den Angehörigen der lebenden Feldzugsteil-
nehmer um eine vorausfichtlich vorübergehende Fürforge handelt, fehen
(ich die Hinterbliebenen vor eine neue wirtfchaftliche und perfönliche Lage
geftellt, die eine endgültige i|t. Es ift infolgede|fen darauf zu fehen, mög-
lidift bald einen Dauerzuftand zu fchaffen. Ziel ift, die Kriegerwitwen in
den Stand zu fetten, möglich ft aus eigener Kraft ihren Hausftand fortzu
führen und ihre Kinder fo zu erziehen und ausbilden zu laffen, da(? auch
diefe dereinft in einer ihren Fähigkeiten angepafcten Tätigkeit (ich felbft
ihren Lebensunterhalt und eine der fozialen Stellung ihres Vaters möglichft
entfprechende Lebensftellung erwerben können.
Fürforge für Kriegerwitwen.
Beratung in Bezug auf:
a) Geltendmachung der Rentenanfprüche, Feftftellung des früheren Ein
kommens des Gefallenen für Stellung des Zufah - Renten - Antrages.
Wegfall der Rente bei Wiederverheiratung. Anfprüche an Invaliden-,
Angeftellten- oder Lebens-Verfieherung, Krankenka|fen - Sterbegeld,
Truppenlöhnung für Vermiete.
b) Erbfchaftsauseinanderfetjungen und Nachla(?regeln, Regelung etwaiger
früherer Sdiulden. Abfchlagzahlungsgefdiäfte (Verhandlung mit Gläu
bigern betr. teilweife Niederfchlagung ihrer Forderung, Abtretung der
Gläubiger-Rechte zwecks Sicherung des Mobilars).
c) Fortführung des felbftändigen Erwerbsbetriebs des gefallenen Ehegatten:
Prüfung der Frage, ob die Witwe hierzu die erforderlichen Kenntniffe
und Fähigkeiten befitjt, Ermöglichung einer etwa noch erforderten
Ausbildung, Hilfe bei der Befdiaffung von Betriebsmitteln, Rechtsbe
ratung bei Betriebsübernahmen, Vermittlung und Beiftand gegen Ueber-
vorteilung bei Gewinnung von Hilfs- und Arbeitskräften.
d) Wiederaufnahme einer vor der Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit:
Stellen- und Arbeitsvermittlung, Beihilfe zur Berufsausrüftung (Näh-
mafchinen und dergl.).
e) Eintritt in eine neue Erwerbstätigkeit: Beratung bei der Berufswahl,
Ermöglichung einer etwa erforderlichen Ausbildung und fonftiger Be
rufsausrüftung, Stellen- und Arbeitsvermittlung.
Bei Witwen und Kindern unter 15 Jahren foll in allen Fällen darauf
gefehen werden, daf? die Familie möglichft nicht auseinander geri|fen wird.
Dabei mu|? die Mutter, wo ihre Berufstätigkeit die Aufficht der Kinder
beeinträchtigt, durch Aufnahme der Kinder in Krippen, Kindergärten, Kinder-
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