Full text : Wohlfahrtzentrale der Stadt Barmen

Durch  die  (tädtifchen  Unterftüßungsorgane  wird  in  jedem  Falle  die
Frage  der  Arbeitsfähigkeit  geprüft  und  wenn  die  Arbeitswilligkeit  eines
erwerbsfähigen  Antragftellers  zweifelhaft  i|t,  vor  Auszahlung  der  Unter-(tütjung
  die  Karte  des  Arbeitsnachweifes  verlangt,  um  feftzuftellen,  ob  fleh
der  betreffende  in  der  vorhergehenden  Woche  um  Arbeit  bemüht  hat.
Ohne  Zweifel  ift,  von  dem  Verdienft  abgefehen,  die  Befchäftigung  auch
mit  Strick-  und  Näharbeiten  eine  äußerft  nützliche,  da  die  Uebung  in  diefen
beinahe  verge|fenen  Fertigkeiten  den  Frauen  und  Mädchen  für  ihr  weiteres
Leben  zugute  kommt.
Geschäftliche  Einrichtungen.
Zur  Erlangung  von  Arbeitsaufträgen  läßt  die  Wohlfahrtzentrale  das
gefamte  deutfehe  Reich  bereifen.
Durdi  perfönliche  Befuche  erreichte  die  Wohlfahrtzentrale  mannigfache
Befürwortungen  des  Kriegs-,  Handels-  und  Eisenbahnminifteriums,  des  Reichsmarine-Amtes ­
  und  Reichspoftamtes,  der  Bergbauverwaltung,  verfchiedener
Generalkommandos,  des  Oberpräfidiums  der  Rheinprovinz  ufw.
An  Hand  eines  großen  Adreffenmaterials  (der  Korps-Bekleidungsämter,
Intendanturen,  Artillerie-Werkftätten,  Gefchoß-  und  Flugzeugfabriken,  fämtlicher
  Artillerie-,  Train-,  Proviant-  und  Sanitätsdepots,  Erfaßtruppenteile,
Referve-  und  Vereinslazarette,  GarnifonVerwaltungen,  Gefangenenlager,
Feftungskommandanturen,  Eifenbahn-,  Poft-  und  Bergbaubehörden,  fowie
induftrieller  Werke  aller  Branchen)  werden  regelmäßig  Maffenangebote  (an
einzelnen  Tagen  mehrere  Taufende)  hinausgefandt  und  durch  eine  Kartothek
fortlaufend  die  Erfolge  derfelben  überwacht.

II.  bei  den  in  Fabriken  und  fonltigen  gewerblichen  betrieben  arbeitenden  Kindern  oder  Gelchwifteni  von  Kriegsteilnehmern, ­
  die  die  Lehrzeit  vollendet  haben,
mit  Nadhtrchicht  monatlich  25  Mk.
ohne  Nachtrdiicht  monatlich  15  Mk.
Hierzu  kommen  noch  je  nach  Loge  des  Falles:
1.  Unkollen  für  befonders  hohe  Wohnungsmiete,  Siei  beauflagen,  VeiTidierungsbeiträge  und  -Prämien  aller  Arl,
2.  bei  Hausbefifeern  Hypolhekenzinfen,
3.  bei  Telbfländigen  Gewerbetreibenden  laufende  Gefdiäflsmieten  und  Gefdiäftsunkoften,
4  in  manchen  Fällen  auch  Schulgeld,  Möbelabzahlungsbeträge,  infoweit  fie  nadiweislich  im  vorhergehenden  Monat
gezahlt  worden  find,  bis  zur  Höhe  von  5  Mk.  monat  li  di,  Ausgaben  für  belfere  Ernährung  bei  Sdiwerkranken  ufw.
Mühen  Unterflützte  infolge  der  Arbeitsaufnahme  einen  doppelten  Haushalt  führen,  To  werden  hierfür  täglich  2  Mk.,
monatlidi  60  Mk.,  eingereizt  und  vom  Arbeitsverdienft  vor  der  Anrechnung  abgezogen.
Der  den  UnteiTtütztem  nadi  Abzug  aller  behinderen  Ausgaben  gemäß  Ziffer  2  verbleibende  Reingewinn,  das  fonftige
Einkommen  jeder  Art,  Renten,  Penfionen  ufw.  werden  auf  den  nädiflen  durch  10  Mk.  teilbaren  Betrag  —  alfo  Beträge  bis  zu
5  Mk.  cinrchließlidi  auf  den  nädiflen  niedrigeren,  Beträge  über  5  Mk.  auf  den  nädift  höheren  Betrag  —  abgerundet.  Die
Hälfte  diefes  Betrages  wird  auf  die  Sette  11/12  genannten  Säße  angerechnet:
Freiwillige  Zuwendungen  von  Privatperfonen,  insbefondere  früheren  Arbeitgebern  des  Kriegsteilnehmers,  die  die  Unterflützungsfä&e
  nidit  überfteigen,  Gewerkfdiaftsunlerfliißungen  und  Leiflungen  der  Kriegswochenhilfe  werden  überhaupt  nicht,
kleine  Erfparniffe  nur  mit  ihren  Zinfen  angerechnet.
Werden  die  Kinder  einer  arbeitenden  Unterflüßten  in  volle  Pflege  außerhalb  des  Haufes  gegeben,  fo  werden  die  Pflegekoften,
  wie  alle  anderen  durch  die  Arbeit  enthebenden  befonderen  Ausgaben,  vom  Arbeitsverdienft  abgezogen.  Bei  der  Anrechnung ­
  des  verbleibenden  Reingewinns  gelten  dann  die  Kinder  nidit  mehr  als  Nebenpei  Ionen  des  Haushalts  der  Unterftüßten.

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