Durch die (tädtifchen Unterftüßungsorgane wird in jedem Falle die
Frage der Arbeitsfähigkeit geprüft und wenn die Arbeitswilligkeit eines
erwerbsfähigen Antragftellers zweifelhaft i|t, vor Auszahlung der Unter-
(tütjung die Karte des Arbeitsnachweifes verlangt, um feftzuftellen, ob fleh
der betreffende in der vorhergehenden Woche um Arbeit bemüht hat.
Ohne Zweifel ift, von dem Verdienft abgefehen, die Befchäftigung auch
mit Strick- und Näharbeiten eine äußerft nützliche, da die Uebung in diefen
beinahe verge|fenen Fertigkeiten den Frauen und Mädchen für ihr weiteres
Leben zugute kommt.
Geschäftliche Einrichtungen.
Zur Erlangung von Arbeitsaufträgen läßt die Wohlfahrtzentrale das
gefamte deutfehe Reich bereifen.
Durdi perfönliche Befuche erreichte die Wohlfahrtzentrale mannigfache
Befürwortungen des Kriegs-, Handels- und Eisenbahnminifteriums, des Reichs
marine-Amtes und Reichspoftamtes, der Bergbauverwaltung, verfchiedener
Generalkommandos, des Oberpräfidiums der Rheinprovinz ufw.
An Hand eines großen Adreffenmaterials (der Korps-Bekleidungsämter,
Intendanturen, Artillerie-Werkftätten, Gefchoß- und Flugzeugfabriken, fämt-
licher Artillerie-, Train-, Proviant- und Sanitätsdepots, Erfaßtruppenteile,
Referve- und Vereinslazarette, GarnifonVerwaltungen, Gefangenenlager,
Feftungskommandanturen, Eifenbahn-, Poft- und Bergbaubehörden, fowie
induftrieller Werke aller Branchen) werden regelmäßig Maffenangebote (an
einzelnen Tagen mehrere Taufende) hinausgefandt und durch eine Kartothek
fortlaufend die Erfolge derfelben überwacht.
II. bei den in Fabriken und fonltigen gewerblichen betrieben arbeitenden Kindern oder Gelchwifteni von Kriegsteil
nehmern, die die Lehrzeit vollendet haben,
mit Nadhtrchicht monatlich 25 Mk.
ohne Nachtrdiicht monatlich 15 Mk.
Hierzu kommen noch je nach Loge des Falles:
1. Unkollen für befonders hohe Wohnungsmiete, Siei beauflagen, VeiTidierungsbeiträge und -Prämien aller Arl,
2. bei Hausbefifeern Hypolhekenzinfen,
3. bei Telbfländigen Gewerbetreibenden laufende Gefdiäflsmieten und Gefdiäftsunkoften,
4 in manchen Fällen auch Schulgeld, Möbelabzahlungsbeträge, infoweit fie nadiweislich im vorhergehenden Monat
gezahlt worden find, bis zur Höhe von 5 Mk. monat li di, Ausgaben für belfere Ernährung bei Sdiwerkranken ufw.
Mühen Unterflützte infolge der Arbeitsaufnahme einen doppelten Haushalt führen, To werden hierfür täglich 2 Mk.,
monatlidi 60 Mk., eingereizt und vom Arbeitsverdienft vor der Anrechnung abgezogen.
Der den UnteiTtütztem nadi Abzug aller behinderen Ausgaben gemäß Ziffer 2 verbleibende Reingewinn, das fonftige
Einkommen jeder Art, Renten, Penfionen ufw. werden auf den nädiflen durch 10 Mk. teilbaren Betrag — alfo Beträge bis zu
5 Mk. cinrchließlidi auf den nädiflen niedrigeren, Beträge über 5 Mk. auf den nädift höheren Betrag — abgerundet. Die
Hälfte diefes Betrages wird auf die Sette 11/12 genannten Säße angerechnet:
Freiwillige Zuwendungen von Privatperfonen, insbefondere früheren Arbeitgebern des Kriegsteilnehmers, die die Unter-
flützungsfä&e nidit überfteigen, Gewerkfdiaftsunlerfliißungen und Leiflungen der Kriegswochenhilfe werden überhaupt nicht,
kleine Erfparniffe nur mit ihren Zinfen angerechnet.
Werden die Kinder einer arbeitenden Unterflüßten in volle Pflege außerhalb des Haufes gegeben, fo werden die Pflege-
koften, wie alle anderen durch die Arbeit enthebenden befonderen Ausgaben, vom Arbeitsverdienft abgezogen. Bei der An
rechnung des verbleibenden Reingewinns gelten dann die Kinder nidit mehr als Nebenpei Ionen des Haushalts der Unterftüßten.
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