122
C. Erläuternde und zusätzliche Bemer
kungen.
a) Die Stellung der Wirtschaftsverbände.
Den vorstehenden Darlegungen könnte zunächst der Ein
wurf gemacht werden, daß es unstatthaft sei, die Verbands-
wirtschaften — als deren Beispiele wir u. a. Kartelle, Genossen
schaftsverbände und Genossenschaften, Gewerkschaftsverbände
und Gewerkschaften anführten — als Unterganzheiten der
„Volkswirtschaft" zu behandeln. Die zunftähnlichen Verbände,
so könnte man einwenden, seien sichtbare und greifbare „Orga
nisationen" mit einer Leitung, einem „Vorstande", an der
Spitze; und ihr Wesen sei die Selbsthilfe der einzelnen Wirt
schafter, welche sich in ihnen zusammentun, um sich mono
polistische Stellungen für ihre wirtschaftlichen Leistungen zu
erobern.
Dieser Einwurf ist nicht stichhaltig. Die Volkswirtschaft
kann und muß — wenn man schon von dieser Seite der Betrach
tung ausgeht — ganz ähnlich als „Organisation" der Wirt
schaft betrachtet werden, wie ein Kartell oder eine Genossen
schaft „Organisation" einzelner Teilgebiete oder Fachbereiche
ist. Der Organisator heißt aber in der Volkswirtschaft nicht
„Kartelldirektor" oder „Genossenschafts-Vorstand", sondern —
Staat, und in der Gebietswirtschaft: Landesregierung, Provinz
regierung, Landrat, Gemeinderat! Allerdings muß man sich
daran gewöhnen, im Bannkreis der wirtschaftlichen Erschei
nungen ausschließliche lautere Wirtschaft zu suchen
und zu sehen. Der Staat ist hier, wie wir schon oben (S. 97)
betonten, nicht in seiner Eigenschaft als „Staat" Bestandteil
desjenigen, was wir als „Volkswirtschaft" vor uns haben; er
ist daher im strengsten Sinne des Wortes auch durchaus nicht
als der „Organisator" der Volkswirtschaft zu betrachten!
Denn „Staat" und „Organisation" sind ab-