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Corresponden; im Namen des Vorstandes und ertheilt die Anweisung
von Zahlungen aus der Vereinskasse.
§.24.
Der Kassenführer besorgt die Ein- und Austragungen in das
Kataster, in welchem alle bei der Gesellschaft versicherten Thiere nach
der von' dem Bezirksdeputirten (§§. 3 und 25) aufzunehmenden Ver
schreibungen nach Geschlecht, Farbe, Abzeichen, Alter, Werth- und
Versicherungssumme auf den Namen des Besitzers aufgeführt werden,
er verwahrt die Kasse, wenn solche nicht in dem Bereinslokale deponirt
ist (§. 22), er besorgt nach der Anweisung des Vorsitzenden die
Einnahmen'und Ausgaben, er führt die erforderlichen Bücher, um
jederzeit Kassen- und Vermögensbestand des Vereins klar übersehen
zu können und trägt in das Protokollbuch die Beschlüsse des Vor
standes und der Generalversammlung ein.
§.25.
Die Bezirksdeputirten nehmen in ihrem bestimmt abgegrenzten
und nicht über (80) Stück Vieh enthaltenden Bezirke die Versicherungs
anträge auf (§. 3), sammeln die an den Kassirer abzuliefernden Bei
träge Eintritts- und Strafgelder (§§. 3, 10, 11, 12), führen mit
bent Gesammtvorstande die Kontrole über die gehörige Wartung und
Pflege des Viehs durch die Vereinsmitglieder (§. 17), besorgen bte
nöthigen Geschäfte bei Erkrankung und der zu leistenden Entschädigung
versicherter Thiere (§§. 14—10). Bei vorübergehender Verhinderung
eines Bezirksdeputirten bestimmt der Vorsitzende das Erforderliche
wegen dessen Stellvertretung. Die Amtsverrtchtungen der Deputirten
werden rücksichtlich ihres eigenen Viehstandes nach Anordnung des
Vorsitzenden durch diesen selbst oder ein anderes Vorstandsmitglied
vorgenommen.
§.26.
Alljährlich wird in der ersten Hälfte des Monats Januar eine
ordentliche Generalversammlung abgehalten. Außerordentliche General
versammlungen finden statt, so oft ein Viertel der Gesellschaftsnnt-
gliever die« beantragt oder der Vorstand es für nöthig erachtet. Dte
Einladung zu den Generalversammlungen erfolgt mindestens (8) Tage
vorher durch den Vorsitzenden mittelst, ortsüblicher, die Gegenstände
der Berathung anzeigender Bekanntmachung, -i^ie Beschlüsse der
Generalversammlung, worin jedes großjährige männliche Mitglied
eine Stimme hat, werden nach Stimmenmehrheit der Anwesenden
gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Frauen können sich durch ihre großjährigen Söhne oder cm mit
Vollmacht versehenes Mitglied vertreten lassen.
§. 27.
In der ordentlichen Generalversammlung legt der Vorstand die
Rechnung des abgelaufenen Jahres ab. gibt Auskunft über den Stand