fullscreen: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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Corresponden; im Namen des Vorstandes und ertheilt die Anweisung 
von Zahlungen aus der Vereinskasse. 
§.24. 
Der Kassenführer besorgt die Ein- und Austragungen in das 
Kataster, in welchem alle bei der Gesellschaft versicherten Thiere nach 
der von' dem Bezirksdeputirten (§§. 3 und 25) aufzunehmenden Ver 
schreibungen nach Geschlecht, Farbe, Abzeichen, Alter, Werth- und 
Versicherungssumme auf den Namen des Besitzers aufgeführt werden, 
er verwahrt die Kasse, wenn solche nicht in dem Bereinslokale deponirt 
ist (§. 22), er besorgt nach der Anweisung des Vorsitzenden die 
Einnahmen'und Ausgaben, er führt die erforderlichen Bücher, um 
jederzeit Kassen- und Vermögensbestand des Vereins klar übersehen 
zu können und trägt in das Protokollbuch die Beschlüsse des Vor 
standes und der Generalversammlung ein. 
§.25. 
Die Bezirksdeputirten nehmen in ihrem bestimmt abgegrenzten 
und nicht über (80) Stück Vieh enthaltenden Bezirke die Versicherungs 
anträge auf (§. 3), sammeln die an den Kassirer abzuliefernden Bei 
träge Eintritts- und Strafgelder (§§. 3, 10, 11, 12), führen mit 
bent Gesammtvorstande die Kontrole über die gehörige Wartung und 
Pflege des Viehs durch die Vereinsmitglieder (§. 17), besorgen bte 
nöthigen Geschäfte bei Erkrankung und der zu leistenden Entschädigung 
versicherter Thiere (§§. 14—10). Bei vorübergehender Verhinderung 
eines Bezirksdeputirten bestimmt der Vorsitzende das Erforderliche 
wegen dessen Stellvertretung. Die Amtsverrtchtungen der Deputirten 
werden rücksichtlich ihres eigenen Viehstandes nach Anordnung des 
Vorsitzenden durch diesen selbst oder ein anderes Vorstandsmitglied 
vorgenommen. 
§.26. 
Alljährlich wird in der ersten Hälfte des Monats Januar eine 
ordentliche Generalversammlung abgehalten. Außerordentliche General 
versammlungen finden statt, so oft ein Viertel der Gesellschaftsnnt- 
gliever die« beantragt oder der Vorstand es für nöthig erachtet. Dte 
Einladung zu den Generalversammlungen erfolgt mindestens (8) Tage 
vorher durch den Vorsitzenden mittelst, ortsüblicher, die Gegenstände 
der Berathung anzeigender Bekanntmachung, -i^ie Beschlüsse der 
Generalversammlung, worin jedes großjährige männliche Mitglied 
eine Stimme hat, werden nach Stimmenmehrheit der Anwesenden 
gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Frauen können sich durch ihre großjährigen Söhne oder cm mit 
Vollmacht versehenes Mitglied vertreten lassen. 
§. 27. 
In der ordentlichen Generalversammlung legt der Vorstand die 
Rechnung des abgelaufenen Jahres ab. gibt Auskunft über den Stand
	        
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