Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

36 BI. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (Titel VII) 
1. 
Anmerkung: 
Der 8 139 e GO. ist im wesentlichen überholt durch die 
Verordnung über die Arbeitszeit der Angestellten (vergl. 
Teil AIII). 
Der 8 139 6 GO,. soll ersetzt werden durch 8 39 Abs. 1, 
8 41 des Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D). 
2. 
81391 
Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der be⸗ 
teiligten Geschäftsinhaber kann für eine Gemeinde oder 
mehrere örtlich unmittelbar zusammenhängende Gemein⸗ 
den durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde 
nach Anhörung der Gemeindebehörden für alle oder ein⸗ 
zelne Geschäftszweige angeordnet werden, daß die offenen 
Verkaufsstellen während bestimmter Zeiträume oder wäh⸗ 
rend des ganzen Jahres auch in der Zeit zwischen acht und 
neun Uhr abends und zwischen fünf und sieben Uhr 
morgens für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein 
müssen. Die Bestimmungen der 88 139 0 und 139 d wer— 
den hierdurch nicht berührt. 
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der be— 
teiligten desieber hat die höhere Verwaltungs⸗ 
behörde die beteiligten Geschäftsinhaber durch ortsübliche 
——— oder besondere Mitteilung zu einer 
Außerung für oder gegen die Einführung des Laden⸗ 
chlusses im Sinne des vorstehenden Absatzes aufzu⸗ 
ordern. Erklären sich zwei Drittel der Abstimmenden 
ür die Einführung, so kann die höhere Verwaltungs⸗ 
ehörde die entsprechende Anordnung treffen. 
Der Bundesrat ist befugt, Bestimmungen darüber 
zu erlassen, in welchem Verfahren die erforderliche Zahl 
von Geschäftsinhabern festzustellen ist. 
Während der Zeit, wo Verkaufsstellen auf Grund 
des Abs. 1 geschlossen sein müssen, ist der Verkauf von 
Waren der in diesen Verkaufsstellen geführten Art sowie 
das Jebieten von solchen Waren auf öffentlichen Wegen, 
Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder 
Iue vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden 
ewerbebetriebe (8 42 6 Abs. 1 Ziffer 1) sowie im Ge⸗ 
werbebetrieb im Umherziehen (8 55 Abs. 1 Ziffer 1) ver⸗ 
boten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde 
zugelassen werden. Die Bestimmung des 8 554 Abs. 2 
Satz 2 findet Anwendung.
	        
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