Metadata: Völkerrecht und Landesrecht

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Gunsten des Aufbringers für verfallen zu erklären‘); der staatliche 
Rechtssatz ertheilt hierzu die erforderliche Ermächtigung. Der 
Vertrag verpflichtet unsere Obrigkeit, die Anhäufung oder ver- 
dächtige Niederlegung von Waaren an der Grenze des Nachbars 
zu verhindern, wenn sie als zum Schmuggel bestimmt er- 
scheinen?); der staatliche Rechtssatz ertheilt hierzu der Zoll- 
polizei, soweit nötbig, die Befugniss. Durch die „gesetzliche“ 
Publikation der Internationalen Uebereinkunft, betreffend Maass- 
regeln gegen die Cholera vom 15. April 18933) werden den 
Organen der Sanitätspolizei eine ganze Reihe einschneidender 
Zwangsmaassregeln in Bezug auf Personen und Sachen gestattet. 
Ich brauche die Beispiele gewiss nicht zu vermehren. 
Allerdings — in beiden Fällen, in Bezug auf unmittelbar 
wie „mittelbar“ gebotenes Landesrecht, dürfen wir staatliche 
Rechtssätze aus dem veröffentlichten Vertragsinstrumente nur 
dann herauslesen, wenn dieses mit der Deutlichkeit redet, die 
wir vom gesuchten Rechtssatze aus allgemeinen oder aus 
speziell staatsrechtlichen Gründen erwarten können. Ist dies nicht 
der Fall, so hat auch, müssen wir schliessen, der Staat keine 
Dispositionen treffen wollen. Wir sind zwar befugt, ein „sollen“ 
bei der Uebertragung ins Landesrechtliche durch ein „dürfen“ zu 
ersetzen, aber Nichts giebt uns ein Recht, nach Gutdinken 
dem Gesetzgeber einen Willen unterzuschieben, der nicht in ge- 
nügender Bestimmtheit aus dem Texte der Publikation zu ent- 
nehmen ist. 
Daher ist es denn z. B. undenkbar, in einer Vertragsklausel, 
die nichts enthält als die Vorschrift, der Staat solle bestimmte 
Handlungen der Unterthanen bestrafen oder mit Strafe be- 
drohen oder sogar nur, er solle alle Maassregeln ergreifen, um 
sie strafen zu können‘), — es ist undenkbar, sage ich, hierin ein 
Strafgesetz schon um deswillen zu erblicken, weil der Vertrag 
ı) Art. 59 der Brüsseler Antisklavereiakte vom 2. Juli 1890 (RG Bl. 1592 
8. 605). Ueber das Verhältniss dieser Vorschrift zu $& 3 des Reichsges. vom 
28. Juli 1895 s. unten S. 423 Note 2. 
2) Zollkartell mit Oesterreich-Ungarn (s. oben S. 402 Note 7) 8 8; 8. 
auch $ 12 u. 8. m. 
3) RGBl. 1894 S. 343. Beachte Art. 1 verbunden mit Titel IV und V 
der Anlage I. 
4) Ueber den Ausdruck s. oben 8. 316.
	        
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