Full text: Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

8 
Ausgangspunkt und Kern des Problems. 
„Abzüge § 19. In Abzug dürfen gebracht werden: 
g)die zur Erzielung des Ertrages erforderlichen Aufwen 
dungen mit Einschluß 
b) der für jährliche Abnutzung an Gebäuden, Ma 
schinen und sonstigen Gerätschaften des Betriebes üb 
lichen, nötigenfalls nach sachkundiger Beurteilung zu be- 
messenden Absetzungen oder, sofern die Gegen 
stände dem Gewerbetreibenden nicht selbst gehören, der 
von demselben für den Gebrauch und die Abnutzung an 
den Eigentümer zu entrichtenden Vergütungen (Miets 
zinsen usw.)". 
Hieran knüpfte das Miquel'sche Einkommensteuergesetz vom 
24. Juni 1891 an, indem es, übereinstimmend mit der Regie 
rungsvorlage, in § 9 15 für vom Einkommen, nun aber 
nicht mehr nur von demjenigen aus Handel, aus Gewerbe 
und Pachtungen, abzugsfähig erklärte „die regelmäßigen jähr 
lichen Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden, 
Maschinen, Betriebsgerätschaften usw." Daß ihm die Instruk 
tion vom 3. Januar 1877 zum Vorbilde diente, wurde in der 
Begründung (S. 47) ausdrücklich ausgesprochen, wo gesagt 
war: „Die in Nr. 5 zugelassenen Abzüge entsprechen im We 
sentlichen dem bestehenden Rechte (§ 30 Abs. 2 a- a. O-, § 3 b, 
§ 4 II a der Anweisung vom 3. Januar 1877)" 
Bei der Fassung „Absetzungen für Abnutzung" blieb es 
auch bei der Neuredaktion des Einkommensteuergesetzes vom 
19. Juni 1906, in dem nunmehr in Z 8 l 4 als „auch als" „vom 
Roherträge der Linkommenquellen in Abzug zu bringende" 
„Werbungskosten" „geltend" genannt wurden „die regelmäßi 
gen jährlichen Absetzungen für Abnutzung der Gebäude, 
Maschinen sowie des sonstigen toten Inventars". 
Andere 
andes-Ein- 
nmenstcueri 
Diesen Wortlaut „regelmäßige jährliche Absetzungen für 
Abnutzung" übernahmen dem preußischen nachgebildete Ein 
kommensteuergesetze anderer deutscher Bundesstaaten, wie z.B. 
das württembergische (Art. 9 I 2), während die entsprechende 
Vorschrift des bayerischen (Art. 12 I 4) als abzugsfähige Be 
triebsausgaben erklärte „Abschreibungen in angemesse 
nem Betrage für Abnützung von Gebäuden, Maschinen und 
lebendem und totem Betriebsinventar", das hessische (Art. 19 
Ziff. 8) den Abzug der regelmäßigen jährlichen Abschrei 
bungen für Abnutzung der den landwirtschaftlichen und 
gewerblichen Betrieben dienenden Gebäude, Maschinen und 
Betriebsmittel, welche einer angemessenen' Berücksichtigung der 
Wertverminderung entsprechen, wie sie nach den Grundsätzen 
ordnungsmäßiger Buchführung verlangt wird", „bei der Ein 
kommensberechnung" zuließ. 
fei 
vo 
nt 
ge 
be 
de 
N 
nt< 
Ze 
ge 
fei 
sp 
r i 
fei 
ge 
ge 
fei 
ge 
de 
sä 
B 
gi 
D 
in 
Ä 
w 
de 
ist 
w 
n< 
de 
to 
fit 
m 
S 
de 
ai 
B 
de 
R 
S 
S 
er 
b<
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.