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Ausgangspunkt und Kern des Problems.
„Abzüge § 19. In Abzug dürfen gebracht werden:
g)die zur Erzielung des Ertrages erforderlichen Aufwen
dungen mit Einschluß
b) der für jährliche Abnutzung an Gebäuden, Ma
schinen und sonstigen Gerätschaften des Betriebes üb
lichen, nötigenfalls nach sachkundiger Beurteilung zu be-
messenden Absetzungen oder, sofern die Gegen
stände dem Gewerbetreibenden nicht selbst gehören, der
von demselben für den Gebrauch und die Abnutzung an
den Eigentümer zu entrichtenden Vergütungen (Miets
zinsen usw.)".
Hieran knüpfte das Miquel'sche Einkommensteuergesetz vom
24. Juni 1891 an, indem es, übereinstimmend mit der Regie
rungsvorlage, in § 9 15 für vom Einkommen, nun aber
nicht mehr nur von demjenigen aus Handel, aus Gewerbe
und Pachtungen, abzugsfähig erklärte „die regelmäßigen jähr
lichen Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden,
Maschinen, Betriebsgerätschaften usw." Daß ihm die Instruk
tion vom 3. Januar 1877 zum Vorbilde diente, wurde in der
Begründung (S. 47) ausdrücklich ausgesprochen, wo gesagt
war: „Die in Nr. 5 zugelassenen Abzüge entsprechen im We
sentlichen dem bestehenden Rechte (§ 30 Abs. 2 a- a. O-, § 3 b,
§ 4 II a der Anweisung vom 3. Januar 1877)"
Bei der Fassung „Absetzungen für Abnutzung" blieb es
auch bei der Neuredaktion des Einkommensteuergesetzes vom
19. Juni 1906, in dem nunmehr in Z 8 l 4 als „auch als" „vom
Roherträge der Linkommenquellen in Abzug zu bringende"
„Werbungskosten" „geltend" genannt wurden „die regelmäßi
gen jährlichen Absetzungen für Abnutzung der Gebäude,
Maschinen sowie des sonstigen toten Inventars".
Andere
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nmenstcueri
Diesen Wortlaut „regelmäßige jährliche Absetzungen für
Abnutzung" übernahmen dem preußischen nachgebildete Ein
kommensteuergesetze anderer deutscher Bundesstaaten, wie z.B.
das württembergische (Art. 9 I 2), während die entsprechende
Vorschrift des bayerischen (Art. 12 I 4) als abzugsfähige Be
triebsausgaben erklärte „Abschreibungen in angemesse
nem Betrage für Abnützung von Gebäuden, Maschinen und
lebendem und totem Betriebsinventar", das hessische (Art. 19
Ziff. 8) den Abzug der regelmäßigen jährlichen Abschrei
bungen für Abnutzung der den landwirtschaftlichen und
gewerblichen Betrieben dienenden Gebäude, Maschinen und
Betriebsmittel, welche einer angemessenen' Berücksichtigung der
Wertverminderung entsprechen, wie sie nach den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung verlangt wird", „bei der Ein
kommensberechnung" zuließ.
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