Full text : Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

519

§  146.  Von  der  Verbrauchsabgabe  befreit  bleibt
nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  Essigsäure,die ­
  ausgeführt  oder  zugewerblichenZwecken
verwendet  wird.  Gewerbetreibende,  die  Essigsäure ­
  ausschließlich  zu  gewerblichen  Zwecken
oder  für  die  Ausfuhr  herstellen,  sind  nur  insoweit
einer  amtlichen  Überwachung  zu  unterwerfen,
als  diese  notwendig  ist,  um  sicherzustellen,  daß
Essigsäure  nicht  zu  Genußzwecken  verwendet
wird.

§148.  Für  Betriebe,  in  denen  im  Betriebsjahr
1913/14  zu  Speisezwecken  bestimmter  Essig  aus
Branntwein  hergestelit  ist,  werden  Bezügsrechte
gebildet,  deren  Gesamtbetrag  160  000  .Hektoliter
Weingeist  nicht  übersteigen  darf.  Die  Bezugsrechte ­
  werden  auf  der  Grundlage  der  von  der
Verteilungsstelle  für  das  deutsche  Essiggewerbe
für  den  Bezug  von  Branntwein  im  letzten  Betriebsjahr ­
  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
getroffenen  Regelung  von  der  MonopolverwalNummer ­


des
Zolltarifs

Zollsatz  für
1  Doppelzentner ­

Mark

178/9  Branntwein:

178

in  Behältnissen  bei  einem  Rauragehalte  von  15  Liter  oder  mehr

Likör
Kognak  mit  einem  ‘Weingeistgehalte  von  nicht  mehr  als  58  Gewichts-14OO



teilen  in  100
anderer  Trinkbranntwein  mit  einem  Weingeistgehalte  von  nicht  mehr

1300

als  55  Gewichtsteilen  in  100

750

sonstige  gebrannte  geistige  Flüssigkeiten
Anmerkung:  Rum  und  Arrak  mit  einem  Weingeistgehalte  von
mehr  als  55,  aber  nicht  mehr  als  74  Gewichtsteilen  in  100,  bei  Verarbeitung ­
  zu  freigeldpflichtigem  Trinkbranntweine  mit  einem  Weingeistgehalte

1300

von  nicht  mehr  als  55  Gewichtsteilen  in  100  unter  Zollsicherung  .  .

750

179

in  anderen  Behältnissen
Anmerkung  zu  178/9.  Für  Trinkbranntwein  ist  neben  dem  Zolle
das  Freigeld  nach  den  für  inländische  Erzeugnisse  geltenden  Vorschriften
zu  entrichten.

I4OO

187

Speiseessig
Weinessig:

in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  15  Liter  oder  mehr

IOO

in  anderen  Behältnissen
anderer  Speiseessig;

125,

in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  15  Liter  oder  mehr

50

in  anderen  Behältnissen
Anmerkung:  Als  Weinessig  ist  jeder  Speiseessig  zu  verzollen,
dessen  Extraktgehalt  mehr  als  3  Gramm  im  Liter  beträgt.

IOO

277

Essigsäure:

in  Behältnissen  bei  I  20  kg  oder  mehr

180

einem  Gewichte  von  (  weniger  als  20  kg
Anmerkung:  Essigsäure  zur  gewerblichen  Verwendung  unter

210

Zollsicherung

40

347

Äther:

Äthyläther
anderer,  auch  Önanthäther;

1300

in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  15  Liter  oder  mehr

1300

in  anderen  Behältnissen

1400

tung  festgesetzt.  Läßt  sich  hiernach  eine  Festsetzung ­
  nicht  treffen  oder  ergeben  sich  Zweifel,
so  bestimmt  der  Bundesrat  das  Nähere  für  die
Festsetzung.
Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  -  aus  Rücksichten ­
  der  Billigkeit  für  andere  Betriebe  der
Gärungsessigindustrie  Bezugsrechte  bis  zum
Höchstbetrage  von  insgesamt  16000  Hektolitern
zu  gewähren.
DerVerkaufpreis  für  Branntwein,  dessenMenge
die  dem  Bezugsrecht  entsprechende  Weingeistmenge ­

  übersteigt,  erhöht  sich  um  50  Mark  für
das  Hektoliter  Weingeist.
Die  Bezugsrechte  sind  unbeschränkt  übertragbar ­
  und  auf  Antrag  in  Betriebsrechte  (§  149)  umzurechnen. ­

§  149.  Für  Betriebe,  in  denen  im  Betriebsjahr
1913/14  der  Verbrauchsabgabe  unterliegende
Essigsäure  gewonnen  ist,  werden  Betriebsrechte
gebildet.  Die  Betriebsrechte  werden  in  Höhe  der
in  den  Betrieben  im  Durchschnitt  der  Jahre
1910/n  bis  1913/14  unter  Weglassung  der  Jahre
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.