Full text: Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

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§ 146. Von der Verbrauchsabgabe befreit bleibt 
nach näherer Bestimmung des Bundesrats Essig 
säure,die ausgeführt oder zugewerblichenZwecken 
verwendet wird. Gewerbetreibende, die Essig 
säure ausschließlich zu gewerblichen Zwecken 
oder für die Ausfuhr herstellen, sind nur insoweit 
einer amtlichen Überwachung zu unterwerfen, 
als diese notwendig ist, um sicherzustellen, daß 
Essigsäure nicht zu Genußzwecken verwendet 
wird. 
§148. Für Betriebe, in denen im Betriebsjahr 
1913/14 zu Speisezwecken bestimmter Essig aus 
Branntwein hergestelit ist, werden Bezügsrechte 
gebildet, deren Gesamtbetrag 160 000 .Hektoliter 
Weingeist nicht übersteigen darf. Die Bezugs 
rechte werden auf der Grundlage der von der 
Verteilungsstelle für das deutsche Essiggewerbe 
für den Bezug von Branntwein im letzten Be 
triebsjahr vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
getroffenen Regelung von der Monopolverwal 
Nummer 
des 
Zolltarifs 
Zollsatz für 
1 Doppel 
zentner 
Mark 
178/9 Branntwein: 
178 
in Behältnissen bei einem Rauragehalte von 15 Liter oder mehr 
Likör 
Kognak mit einem ‘Weingeistgehalte von nicht mehr als 58 Gewichts- 
14OO 
teilen in 100 
anderer Trinkbranntwein mit einem Weingeistgehalte von nicht mehr 
1300 
als 55 Gewichtsteilen in 100 
750 
sonstige gebrannte geistige Flüssigkeiten 
Anmerkung: Rum und Arrak mit einem Weingeistgehalte von 
mehr als 55, aber nicht mehr als 74 Gewichtsteilen in 100, bei Verarbei 
tung zu freigeldpflichtigem Trinkbranntweine mit einem Weingeistgehalte 
1300 
von nicht mehr als 55 Gewichtsteilen in 100 unter Zollsicherung . . 
750 
179 
in anderen Behältnissen 
Anmerkung zu 178/9. Für Trinkbranntwein ist neben dem Zolle 
das Freigeld nach den für inländische Erzeugnisse geltenden Vorschriften 
zu entrichten. 
I4OO 
187 
Speiseessig 
Weinessig: 
in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 15 Liter oder mehr 
IOO 
in anderen Behältnissen 
anderer Speiseessig; 
125, 
in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 15 Liter oder mehr 
50 
in anderen Behältnissen 
Anmerkung: Als Weinessig ist jeder Speiseessig zu verzollen, 
dessen Extraktgehalt mehr als 3 Gramm im Liter beträgt. 
IOO 
277 
Essigsäure: 
in Behältnissen bei I 20 kg oder mehr 
180 
einem Gewichte von ( weniger als 20 kg 
Anmerkung: Essigsäure zur gewerblichen Verwendung unter 
210 
Zollsicherung 
40 
347 
Äther: 
Äthyläther 
anderer, auch Önanthäther; 
1300 
in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 15 Liter oder mehr 
1300 
in anderen Behältnissen 
1400 
tung festgesetzt. Läßt sich hiernach eine Fest 
setzung nicht treffen oder ergeben sich Zweifel, 
so bestimmt der Bundesrat das Nähere für die 
Festsetzung. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, - aus Rück 
sichten der Billigkeit für andere Betriebe der 
Gärungsessigindustrie Bezugsrechte bis zum 
Höchstbetrage von insgesamt 16000 Hektolitern 
zu gewähren. 
DerVerkaufpreis für Branntwein, dessenMenge 
die dem Bezugsrecht entsprechende Weingeist 
menge übersteigt, erhöht sich um 50 Mark für 
das Hektoliter Weingeist. 
Die Bezugsrechte sind unbeschränkt übertrag 
bar und auf Antrag in Betriebsrechte (§ 149) um 
zurechnen. 
§ 149. Für Betriebe, in denen im Betriebsjahr 
1913/14 der Verbrauchsabgabe unterliegende 
Essigsäure gewonnen ist, werden Betriebsrechte 
gebildet. Die Betriebsrechte werden in Höhe der 
in den Betrieben im Durchschnitt der Jahre 
1910/n bis 1913/14 unter Weglassung der Jahre
	        
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