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§ 146. Von der Verbrauchsabgabe befreit bleibt
nach näherer Bestimmung des Bundesrats Essig
säure,die ausgeführt oder zugewerblichenZwecken
verwendet wird. Gewerbetreibende, die Essig
säure ausschließlich zu gewerblichen Zwecken
oder für die Ausfuhr herstellen, sind nur insoweit
einer amtlichen Überwachung zu unterwerfen,
als diese notwendig ist, um sicherzustellen, daß
Essigsäure nicht zu Genußzwecken verwendet
wird.
§148. Für Betriebe, in denen im Betriebsjahr
1913/14 zu Speisezwecken bestimmter Essig aus
Branntwein hergestelit ist, werden Bezügsrechte
gebildet, deren Gesamtbetrag 160 000 .Hektoliter
Weingeist nicht übersteigen darf. Die Bezugs
rechte werden auf der Grundlage der von der
Verteilungsstelle für das deutsche Essiggewerbe
für den Bezug von Branntwein im letzten Be
triebsjahr vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
getroffenen Regelung von der Monopolverwal
Nummer
des
Zolltarifs
Zollsatz für
1 Doppel
zentner
Mark
178/9 Branntwein:
178
in Behältnissen bei einem Rauragehalte von 15 Liter oder mehr
Likör
Kognak mit einem ‘Weingeistgehalte von nicht mehr als 58 Gewichts-
14OO
teilen in 100
anderer Trinkbranntwein mit einem Weingeistgehalte von nicht mehr
1300
als 55 Gewichtsteilen in 100
750
sonstige gebrannte geistige Flüssigkeiten
Anmerkung: Rum und Arrak mit einem Weingeistgehalte von
mehr als 55, aber nicht mehr als 74 Gewichtsteilen in 100, bei Verarbei
tung zu freigeldpflichtigem Trinkbranntweine mit einem Weingeistgehalte
1300
von nicht mehr als 55 Gewichtsteilen in 100 unter Zollsicherung . .
750
179
in anderen Behältnissen
Anmerkung zu 178/9. Für Trinkbranntwein ist neben dem Zolle
das Freigeld nach den für inländische Erzeugnisse geltenden Vorschriften
zu entrichten.
I4OO
187
Speiseessig
Weinessig:
in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 15 Liter oder mehr
IOO
in anderen Behältnissen
anderer Speiseessig;
125,
in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 15 Liter oder mehr
50
in anderen Behältnissen
Anmerkung: Als Weinessig ist jeder Speiseessig zu verzollen,
dessen Extraktgehalt mehr als 3 Gramm im Liter beträgt.
IOO
277
Essigsäure:
in Behältnissen bei I 20 kg oder mehr
180
einem Gewichte von ( weniger als 20 kg
Anmerkung: Essigsäure zur gewerblichen Verwendung unter
210
Zollsicherung
40
347
Äther:
Äthyläther
anderer, auch Önanthäther;
1300
in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 15 Liter oder mehr
1300
in anderen Behältnissen
1400
tung festgesetzt. Läßt sich hiernach eine Fest
setzung nicht treffen oder ergeben sich Zweifel,
so bestimmt der Bundesrat das Nähere für die
Festsetzung.
Der Bundesrat wird ermächtigt, - aus Rück
sichten der Billigkeit für andere Betriebe der
Gärungsessigindustrie Bezugsrechte bis zum
Höchstbetrage von insgesamt 16000 Hektolitern
zu gewähren.
DerVerkaufpreis für Branntwein, dessenMenge
die dem Bezugsrecht entsprechende Weingeist
menge übersteigt, erhöht sich um 50 Mark für
das Hektoliter Weingeist.
Die Bezugsrechte sind unbeschränkt übertrag
bar und auf Antrag in Betriebsrechte (§ 149) um
zurechnen.
§ 149. Für Betriebe, in denen im Betriebsjahr
1913/14 der Verbrauchsabgabe unterliegende
Essigsäure gewonnen ist, werden Betriebsrechte
gebildet. Die Betriebsrechte werden in Höhe der
in den Betrieben im Durchschnitt der Jahre
1910/n bis 1913/14 unter Weglassung der Jahre