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mit der höchsten und niedrigsten Herstellungs
zahl zu verbrauchsabgabepflichtigen Zwecken her
gestellten Mengen wasserfreier Essigsäure von
der Monopolverwaltung festgesetzt. Läßt sich
hiernach eine Festsetzung nicht treffen oder
ergeben sich Zweifel, so bestimmt der Bundesrat
das Nähere für die Festsetzung.
Die Verbrauchsabgabe (§ 144) erhöht sich um
85 Mark für 100 Kilogramm wasserfreie Essig
säure für diejenigen Mengen, die über das Be
triebsrecht hinaus in den freien Verkehr ab
gefertigt werden.
Die Betriebsrechte sind unbeschränkt über
tragbar.
Branntweinschärfen.
§ 150. Die Verwendung vonBranntweinschärfen
ist untersagt. Die Bestimmungen, die über Brannt
weinschärfen vom Bundesrate getroffen werden,
sind dem Reichstag mitzuteilen.
Verkehrsbezeichnungen für Kornbranntwein usw.
§151. Unter der Bezeichnung Kornbranntwein
darf nur Branntwein in den Verkehr gebracht
werden, der ausschließlich aus Roggen, Weizen,
Buchweizen, Hafer oder Gerste hergestellt und
nicht im Würzeverfahren gewönnen ist. Mi
schungen von Kornbranntwein mit weingeist
haltigen Erzeugnissen anderer Art dürfen nicht
unter der Bezeichnung Kornverschnitt oder unter
einer ähnlichen Bezeichnung, die auf die Her
stellung aus Korn (Roggen, Weizen, Buchweizen,
Hafer oder Gerste) schließen läßt, in den Ver
kehr gebracht werden.
§ 152. Unter der Bezeichnung Kirschwasser,
Zwetschenwasser, Heidelbeergeist oder ähnlichen
Bezeichnungen, die auf die Herstellung aus Kir
schen, Zwetschen, Heidelbeeren oder sonstigen
Obst- und Beerenarten hinweisen (Kirsch
branntwein, Kirsch, Zwetschenbranntwein, Stein
obstbranntwein, Kernobstbranntwein und der
gleichen), darf nur Branntwein in den Verkehr
gebracht werden, der ausschließlich aus den be
treffenden Obst- oder Beerenarten hergestellt ist.
Die Vorschrift im § 151 Satz 2 findet ent
sprechende Anwendung.
Unter der Bezeichnung Steinhäger darf nur
Trinkbranntwein in den Verkehr gebracht wer
den, der unbeschadet der Vorschrift im §151 aus
schließlich durch Abtrieb unter Verwendung von
Wacholderlutter aus vergorener Wacholderbeer
maische hergestellt ist.
Methylalkohol.
§ 153- Nahrungs- und Genußmittel — insbeson
dere weingeisthaltige Getränke —, Heil-, Vorbeu-
gungs- und Kräftigungsmittel, Riechmittel und
Mittel zur Reinigung, Pflege oder Färbung der
Haut, des Haares, der Nägel oder der Mund
höhle dürfen nicht so hergestellt werden, daß
sie Methylalkohol enthalten. Zubereitungen die
ser Art, die Methylalkohol enthalten, dürfen
nicht in den Verkehr gebracht oder aus dem
Ausland eingeführt werden.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine An
wendung :
i. auf Formaldehydlösungen und auf Form-
aldehydzuberekungen, deren Gehalt an Me
thylalkohol auf die Verwendung von Form
aldehydlösungen zurückzuführen ist;
2. auf Zubereitungen, in denen technisch nicht
vermeidbare geringe Mengen von Methyl
alkohol sich aus darin enthaltenen Methyl
verbindungen gebildet haben oder durch
andere mit der Herstellung verbundene
natürliche Vorgänge entstanden sind.
Hefe.
§ 154. Gemische von Branntweinhefe mit Bier
hefe dürfen nicht in den Verkehr gebracht, auch
nicht im gewerbsmäßigen Verkehr angekündigt
oder vorrätig gehalten werden.
Unter Branntweinhefe (Lufthefe, Preßhefe,
Pfundhefe, Stückhefe, Bärme) im Sinne dieses
Gesetzes werden die bei der Branntweinbereitung,
unter Verwendung von Stärkemehl- oder zucker
haltigen Rohstoffen, insbesondere von Getreide
(Roggen, Weizen, Gerste, Mais), Kartoffeln, Buch
weizen, Melasse oder Gemischen der bezeich-
neten Rohstoffe erzeugten obergärigen frischen
Hefen oder Gemische dieser Hefen verstanden.
Branntweinhefe darf nicht unter einer Bezeich
nung in den Verkehr gebracht werden, die auf
die Herstellung aus einem bestimmten Rohstoff
hinweist (z. B. als Getreidehefe, Roggenhefe,
Maishefe, Kartoffelhefe, Melassehefe), wenn die
Hefe nicht ausschließlich aus diesem Rohstoff
hergestellt worden ist.
Unter Bierhefe im Sinne dieses Gesetzes wird
diejenige frische Hefe verstanden, die bei der
Bereitung von Bier oder bierähnlichen Getränken
unter Verwendung der durch die Biersteuer
gesetzgebung zugelassenen Rohstoffe erzeugt ist-
Bierhefe darf nur unter dieser Bezeichnung,
Preßhefe, die aus Bierhefe hergestellt ist, jedoch
auch als Bierpreßhefe in den Verkehr gebracht
werden.
Branntwein- und Bierhefe, die einen Zusatz,
von anderen Stoffen erhalten hat, darf nicht in
den Verkehr gebracht werden.
Der Bundesrat wird ermächtigt, Vorschriften
für die Untersuchung der Hefe zu erlassen.
Straf Vorschriften (Hinterziehung).
§ 155. Wer vorsätzlich dem Reiche eine in
diesem Gesetze vorgesehene Einnahme aus dem
Branntweinmonopol vorenthält oder einen ihm
nach diesem Gesetze nicht gebührenden Vorteil
erschleicht, wird wegen Hinterziehung mit einer
Geldstrafe bestraft, die das Vierfache der hinter-
zogenen Einnahme oder des erschlichenen Vor
teils, mindestens aber 50 Mark, beträgt.
Versuch.
§ 156. Der Versuch der Hinterziehung ist straf
bar; die für die vollendete Tat angedrohte Strafe
gilt auch für den Versuch.
Bei dem Versuch ist die Strafe nach der Ver
kürzung oder dem Vorteil zu bemessen, die bei
Vollendung der Tat eingetreten wäre.
§ 158. Der Tatbestand des § 155 wird ferner als
vorliegend angenommen:
1. wenn mit' der Herstellung von freigeld
pflichtigem Trinkbranntweine begonnen wird,
bevor der Betrieb in der vorgeschriebenen
Weise angezeigt ist (§ 121);
2. wenn freigeldpflichtigerTrinkbranntweinvoin
Hersteller oder Abfüller in anderen als den
hierfür angemeldeten Räumen aufbewahrt
wird;