Full text: Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

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sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb 
zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Ge 
setzes bei der zuständigen Verwaltungsbehörde 
eingegangen sind. Dies^ Vorschrift gilt nicht für 
Inhaber von Gast- oder Schankwirtschaften, so 
weit sie zum Absatz in ihrer Gast- oder Schank 
wirtschaft Branntwein zu Trinkbranntwein ver 
arbeitet haben. 
Ist ein nach Abs. r einen Anspruch auf Ent 
schädigung begründender Betrieb durch ein erst 
nach dem 30. November 1917 abgeschlossenes 
Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben, so be 
steht kein Anspruch auf Entschädigung; der 
Bundesrat kann aus Billigkeitsgründen eine an 
gemessene Entschädigung gewähren. 
Die Vorschriften der beiden ersten Absätze 
finden auch auf andere Betriebe Anwendung, 
insoweit sie unverarbeiteten Branntwein in Men 
gen von nicht mehr als 280 Liter Weingeist im 
Einzelfall abgesetzt haben. 
§ 215. Mehrere Betriebe, die für Rechnung 
einer und derselben Person oder Gesellschaft 
geführt worden sind, gelten für die Berechnung 
der Entschädigung als ein Betrieb. 
§216. Als Grundlage für die Berechnung der 
Entschädigung wird die Weingeistmenge ermit 
telt. die in dem Betriebe des Berechtigten in 
der Zeit vom 1. Oktober 1913 bis zum 31. Juli 
1914 nachweislich gegen Entrichtung der Ver 
brauchsabgabe in den freien Verkehr gesetzt 
oder versteuert bezogen oder unversteuert aus 
geführt worden ist. Von der ermittelten Menge 
wird die Menge, die in dem gleichen Zeitraum in 
dem Betriebe des Berechtigten 
1. zu Trinkbranntwein verarbeitet ist, mit ihrem 
vollen Betrage, vermehrt um ein Fünftel, 
2. als unverarbeiteter Branntwein in Mengen 
von nicht mehr als 280 Liter Weingeist im 
Einzelfall abgesetzt ist, mit fünfzehn Hun 
dertteilen ihres Betrags, vermehrt um ein 
Fünftel, 
in Ansatz gebracht (Entschädigungszahl). 
Die näheren Bestimmungen trifft der Bundes- 
rat. 
§ 217. Die Entschädigung wird für die ersten 
zehn Betriebsjahre nach dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes gewährt und beträgt jährlich für das 
Hektoliter 
der Entschädigungszahl, 
wenn diese nicht höher ist als 100 
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höher ist als 1000 . 
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In jeder höheren Staffel wird als Gesamtent 
schädigung mindestens so viel gewährt, wie sich 
ergeben würde, wenn die Grenzzahl der vorher 
gehenden Staffel zu berücksichtigen wäre. 
§218. Zur Herstellung von freigeldpflichtigem 
Trinkbranntweine verwendete Weingeistmengen 
werden auf die Entschädigungszahl angerechnet. 
Dies gilt auch im Falle eines Wechsels im Be 
sitze des Betriebs, wenn der Betrieb unter der 
gleichen oder einer anderen ein Nachfolgever 
hältnis andeutenden Firma fortgesetzt wird oder 
wenn der freigeldpflichtigeTrinkbranntweinunter 
Formen in den Verkehr gebracht wird, die ihn 
als gleichartig mit Erzeugnissen erscheinen lassen 
sollen, wie sie von dem Entschädigungsberech 
tigten abgesetzt worden sind. 
§ 219. Der Bundesrat kann unter Berücksich 
tigung der angesammelten Bestände und des 
voraussichtlichen Verbrauchs von Trinkbrannt 
wein festsetzen, welchen Teil der der Entschädi 
gungszahl entsprechenden Branntweinmenge jeder 
Hersteller von freigeldpflichtigem Trinkbrannt- 
weine zum regelmäßigen Verkaufpreise beziehen 
darf. 
Mehrere Hersteller von freigeldpflichtigem 
Trinkbranntweine dürfen die ihnen hiernach 
zustehenden Mengen auch gemeinsam beziehen 
und verarbeiten. 
§220. Die Entschädigungen werden am Schlüsse 
eines jeden mit dem Brennereibetriebsjahre sich 
deckenden Entschädigungsjahrs gezahlt. Dem 
Entschädigungsberechtigten, sofern er auf die 
Herstellung freigeldpflichtigen Trinkbranntweins 
völlig verzichtet, ist auf Antrag eine Bescheini 
gung auszustellen, aus der. die Höhe seiner ge 
samten Entschädigungsansprüche ersichtlich ist. 
§ 221. Durch die in den §§ 217 bis 220 vor 
gesehene Entschädigung werden sämtlidhe An 
sprüche des Berechtigten aus der Aufgabe oder 
Einschränkung seines Betriebs abgegolten. 
Besitzer von Abfüllstellen. 
§ 222. Inhaber von Betrieben — mit Ausnahme 
von Reinigungsanstalten—, in denen im Betriebs 
jahr 1913/14 vollständig vergällter Branntwein 
gewerbsmäßig und im großen in die für den 
Kleinhandel bestimmten Behältnisse abgefüllt und 
in diesen Behältnissen an Kleinhändler abgesetzt 
ist, werden von der Monopolverwaltung weiter 
beschäftigt oder entschädigt. 
Als Grundlage für die Berechnung der Ent 
schädigung wird die Weingeistmenge vollständig 
vergällten Branntweins ermittelt, die in dem 
Betriebe des Berechtigten im Betriebsjahr 1913/14 
nachweislich in der im Abs. 1 angegebenen Weise 
abgefüllt und abgesetzt ist. 
Die Entschädigung wird für die ersten drei Be 
triebsjahre nach dem Inkrafttreten dieses Ge 
setzes gewährt und beträgt 
für die ersten im Betriebsjahr 1913/14 
abgesetzten 10000 Hektoliter Brannt 
wein 0,60 M., 
für die zweiten im Betriebsjahr 1913/14 
abgesetzten 10000 Hektoliter Brannt 
wein 0,50 M., 
für den Rest der im Betriebsjahr 1913/14 
abgesetzten Branntweinmengen . . 0,40 M. 
für das Hektoliter Weingeist. 
Die Entschädigungszeit mindert sich um den 
Zeitraum, der auf die Beschäftigung durch die 
Monopolverwaltung entfällt. 
Die Vorschriften der §§ 220 und 221 finden 
entsprechende Anwendung. 
Besitzer von Branntweinlagern. 
§ 223. Auf Branntweinlager, die vor dem 1. Ok 
tober 1917 betriebsfähig bestanden haben und 
nicht zu einer Reinigungsanstalt gehören, werden 
die für die Lager der Reinigungsanstalten gelten 
den Vorschriften sinngemäß angewendet.
	        
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