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sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb
zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Ge
setzes bei der zuständigen Verwaltungsbehörde
eingegangen sind. Dies^ Vorschrift gilt nicht für
Inhaber von Gast- oder Schankwirtschaften, so
weit sie zum Absatz in ihrer Gast- oder Schank
wirtschaft Branntwein zu Trinkbranntwein ver
arbeitet haben.
Ist ein nach Abs. r einen Anspruch auf Ent
schädigung begründender Betrieb durch ein erst
nach dem 30. November 1917 abgeschlossenes
Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben, so be
steht kein Anspruch auf Entschädigung; der
Bundesrat kann aus Billigkeitsgründen eine an
gemessene Entschädigung gewähren.
Die Vorschriften der beiden ersten Absätze
finden auch auf andere Betriebe Anwendung,
insoweit sie unverarbeiteten Branntwein in Men
gen von nicht mehr als 280 Liter Weingeist im
Einzelfall abgesetzt haben.
§ 215. Mehrere Betriebe, die für Rechnung
einer und derselben Person oder Gesellschaft
geführt worden sind, gelten für die Berechnung
der Entschädigung als ein Betrieb.
§216. Als Grundlage für die Berechnung der
Entschädigung wird die Weingeistmenge ermit
telt. die in dem Betriebe des Berechtigten in
der Zeit vom 1. Oktober 1913 bis zum 31. Juli
1914 nachweislich gegen Entrichtung der Ver
brauchsabgabe in den freien Verkehr gesetzt
oder versteuert bezogen oder unversteuert aus
geführt worden ist. Von der ermittelten Menge
wird die Menge, die in dem gleichen Zeitraum in
dem Betriebe des Berechtigten
1. zu Trinkbranntwein verarbeitet ist, mit ihrem
vollen Betrage, vermehrt um ein Fünftel,
2. als unverarbeiteter Branntwein in Mengen
von nicht mehr als 280 Liter Weingeist im
Einzelfall abgesetzt ist, mit fünfzehn Hun
dertteilen ihres Betrags, vermehrt um ein
Fünftel,
in Ansatz gebracht (Entschädigungszahl).
Die näheren Bestimmungen trifft der Bundes-
rat.
§ 217. Die Entschädigung wird für die ersten
zehn Betriebsjahre nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes gewährt und beträgt jährlich für das
Hektoliter
der Entschädigungszahl,
wenn diese nicht höher ist als 100
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In jeder höheren Staffel wird als Gesamtent
schädigung mindestens so viel gewährt, wie sich
ergeben würde, wenn die Grenzzahl der vorher
gehenden Staffel zu berücksichtigen wäre.
§218. Zur Herstellung von freigeldpflichtigem
Trinkbranntweine verwendete Weingeistmengen
werden auf die Entschädigungszahl angerechnet.
Dies gilt auch im Falle eines Wechsels im Be
sitze des Betriebs, wenn der Betrieb unter der
gleichen oder einer anderen ein Nachfolgever
hältnis andeutenden Firma fortgesetzt wird oder
wenn der freigeldpflichtigeTrinkbranntweinunter
Formen in den Verkehr gebracht wird, die ihn
als gleichartig mit Erzeugnissen erscheinen lassen
sollen, wie sie von dem Entschädigungsberech
tigten abgesetzt worden sind.
§ 219. Der Bundesrat kann unter Berücksich
tigung der angesammelten Bestände und des
voraussichtlichen Verbrauchs von Trinkbrannt
wein festsetzen, welchen Teil der der Entschädi
gungszahl entsprechenden Branntweinmenge jeder
Hersteller von freigeldpflichtigem Trinkbrannt-
weine zum regelmäßigen Verkaufpreise beziehen
darf.
Mehrere Hersteller von freigeldpflichtigem
Trinkbranntweine dürfen die ihnen hiernach
zustehenden Mengen auch gemeinsam beziehen
und verarbeiten.
§220. Die Entschädigungen werden am Schlüsse
eines jeden mit dem Brennereibetriebsjahre sich
deckenden Entschädigungsjahrs gezahlt. Dem
Entschädigungsberechtigten, sofern er auf die
Herstellung freigeldpflichtigen Trinkbranntweins
völlig verzichtet, ist auf Antrag eine Bescheini
gung auszustellen, aus der. die Höhe seiner ge
samten Entschädigungsansprüche ersichtlich ist.
§ 221. Durch die in den §§ 217 bis 220 vor
gesehene Entschädigung werden sämtlidhe An
sprüche des Berechtigten aus der Aufgabe oder
Einschränkung seines Betriebs abgegolten.
Besitzer von Abfüllstellen.
§ 222. Inhaber von Betrieben — mit Ausnahme
von Reinigungsanstalten—, in denen im Betriebs
jahr 1913/14 vollständig vergällter Branntwein
gewerbsmäßig und im großen in die für den
Kleinhandel bestimmten Behältnisse abgefüllt und
in diesen Behältnissen an Kleinhändler abgesetzt
ist, werden von der Monopolverwaltung weiter
beschäftigt oder entschädigt.
Als Grundlage für die Berechnung der Ent
schädigung wird die Weingeistmenge vollständig
vergällten Branntweins ermittelt, die in dem
Betriebe des Berechtigten im Betriebsjahr 1913/14
nachweislich in der im Abs. 1 angegebenen Weise
abgefüllt und abgesetzt ist.
Die Entschädigung wird für die ersten drei Be
triebsjahre nach dem Inkrafttreten dieses Ge
setzes gewährt und beträgt
für die ersten im Betriebsjahr 1913/14
abgesetzten 10000 Hektoliter Brannt
wein 0,60 M.,
für die zweiten im Betriebsjahr 1913/14
abgesetzten 10000 Hektoliter Brannt
wein 0,50 M.,
für den Rest der im Betriebsjahr 1913/14
abgesetzten Branntweinmengen . . 0,40 M.
für das Hektoliter Weingeist.
Die Entschädigungszeit mindert sich um den
Zeitraum, der auf die Beschäftigung durch die
Monopolverwaltung entfällt.
Die Vorschriften der §§ 220 und 221 finden
entsprechende Anwendung.
Besitzer von Branntweinlagern.
§ 223. Auf Branntweinlager, die vor dem 1. Ok
tober 1917 betriebsfähig bestanden haben und
nicht zu einer Reinigungsanstalt gehören, werden
die für die Lager der Reinigungsanstalten gelten
den Vorschriften sinngemäß angewendet.