Full text : Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

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sind  nur  zu  berücksichtigen,  wenn  sie  innerhalb
zweier  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes ­
  bei  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde
eingegangen  sind.  Dies^  Vorschrift  gilt  nicht  für
Inhaber  von  Gast-  oder  Schankwirtschaften,  soweit ­
  sie  zum  Absatz  in  ihrer  Gast-  oder  Schankwirtschaft ­
  Branntwein  zu  Trinkbranntwein  verarbeitet ­
  haben.
Ist  ein  nach  Abs.  r  einen  Anspruch  auf  Entschädigung ­
  begründender  Betrieb  durch  ein  erst
nach  dem  30.  November  1917  abgeschlossenes
Rechtsgeschäft  unter  Lebenden  erworben,  so  besteht ­
  kein  Anspruch  auf  Entschädigung;  der
Bundesrat  kann  aus  Billigkeitsgründen  eine  angemessene ­
  Entschädigung  gewähren.
Die  Vorschriften  der  beiden  ersten  Absätze
finden  auch  auf  andere  Betriebe  Anwendung,
insoweit  sie  unverarbeiteten  Branntwein  in  Mengen ­
  von  nicht  mehr  als  280  Liter  Weingeist  im
Einzelfall  abgesetzt  haben.
§  215.  Mehrere  Betriebe,  die  für  Rechnung
einer  und  derselben  Person  oder  Gesellschaft
geführt  worden  sind,  gelten  für  die  Berechnung
der  Entschädigung  als  ein  Betrieb.
§216.  Als  Grundlage  für  die  Berechnung  der
Entschädigung  wird  die  Weingeistmenge  ermittelt. ­
  die  in  dem  Betriebe  des  Berechtigten  in
der  Zeit  vom  1.  Oktober  1913  bis  zum  31.  Juli
1914  nachweislich  gegen  Entrichtung  der  Verbrauchsabgabe ­
  in  den  freien  Verkehr  gesetzt
oder  versteuert  bezogen  oder  unversteuert  ausgeführt ­
  worden  ist.  Von  der  ermittelten  Menge
wird  die  Menge,  die  in  dem  gleichen  Zeitraum  in
dem  Betriebe  des  Berechtigten
1.  zu  Trinkbranntwein  verarbeitet  ist,  mit  ihrem
vollen  Betrage,  vermehrt  um  ein  Fünftel,
2.  als  unverarbeiteter  Branntwein  in  Mengen
von  nicht  mehr  als  280  Liter  Weingeist  im
Einzelfall  abgesetzt  ist,  mit  fünfzehn  Hundertteilen ­
  ihres  Betrags,  vermehrt  um  ein
Fünftel,
in  Ansatz  gebracht  (Entschädigungszahl).
Die  näheren  Bestimmungen  trifft  der  Bundesrat.

§  217.  Die  Entschädigung  wird  für  die  ersten
zehn  Betriebsjahre  nach  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  gewährt  und  beträgt  jährlich  für  das

Hektoliter

der  Entschädigungszahl,

wenn  diese  nicht  höher  ist  als  100

.  .  .  40  M.

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„  „  ,,  200

...  38  „

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höher  ist  als  1000  .

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In  jeder  höheren  Staffel  wird  als  Gesamtentschädigung ­
  mindestens  so  viel  gewährt,  wie  sich
ergeben  würde,  wenn  die  Grenzzahl  der  vorhergehenden ­
  Staffel  zu  berücksichtigen  wäre.
§218.  Zur  Herstellung  von  freigeldpflichtigem
Trinkbranntweine  verwendete  Weingeistmengen
werden  auf  die  Entschädigungszahl  angerechnet.
Dies  gilt  auch  im  Falle  eines  Wechsels  im  Besitze ­
  des  Betriebs,  wenn  der  Betrieb  unter  der
gleichen  oder  einer  anderen  ein  Nachfolgeverhältnis ­

  andeutenden  Firma  fortgesetzt  wird  oder
wenn  der  freigeldpflichtigeTrinkbranntweinunter
Formen  in  den  Verkehr  gebracht  wird,  die  ihn
als  gleichartig  mit  Erzeugnissen  erscheinen  lassen
sollen,  wie  sie  von  dem  Entschädigungsberechtigten ­
  abgesetzt  worden  sind.
§  219.  Der  Bundesrat  kann  unter  Berücksichtigung ­
  der  angesammelten  Bestände  und  des
voraussichtlichen  Verbrauchs  von  Trinkbranntwein ­
  festsetzen,  welchen  Teil  der  der  Entschädigungszahl ­
  entsprechenden  Branntweinmenge  jeder
Hersteller  von  freigeldpflichtigem  Trinkbranntweine
  zum  regelmäßigen  Verkaufpreise  beziehen
darf.
Mehrere  Hersteller  von  freigeldpflichtigem
Trinkbranntweine  dürfen  die  ihnen  hiernach
zustehenden  Mengen  auch  gemeinsam  beziehen
und  verarbeiten.
§220.  Die  Entschädigungen  werden  am  Schlüsse
eines  jeden  mit  dem  Brennereibetriebsjahre  sich
deckenden  Entschädigungsjahrs  gezahlt.  Dem
Entschädigungsberechtigten,  sofern  er  auf  die
Herstellung  freigeldpflichtigen  Trinkbranntweins
völlig  verzichtet,  ist  auf  Antrag  eine  Bescheinigung ­
  auszustellen,  aus  der.  die  Höhe  seiner  gesamten ­
  Entschädigungsansprüche  ersichtlich  ist.
§  221.  Durch  die  in  den  §§  217  bis  220  vorgesehene ­
  Entschädigung  werden  sämtlidhe  Ansprüche ­
  des  Berechtigten  aus  der  Aufgabe  oder
Einschränkung  seines  Betriebs  abgegolten.
Besitzer  von  Abfüllstellen.
§  222.  Inhaber  von  Betrieben  —  mit  Ausnahme
von  Reinigungsanstalten—,  in  denen  im  Betriebsjahr ­
  1913/14  vollständig  vergällter  Branntwein
gewerbsmäßig  und  im  großen  in  die  für  den
Kleinhandel  bestimmten  Behältnisse  abgefüllt  und
in  diesen  Behältnissen  an  Kleinhändler  abgesetzt
ist,  werden  von  der  Monopolverwaltung  weiterbeschäftigt ­
  oder  entschädigt.
Als  Grundlage  für  die  Berechnung  der  Entschädigung ­
  wird  die  Weingeistmenge  vollständig
vergällten  Branntweins  ermittelt,  die  in  dem
Betriebe  des  Berechtigten  im  Betriebsjahr  1913/14
nachweislich  in  der  im  Abs.  1  angegebenen  Weise
abgefüllt  und  abgesetzt  ist.
Die  Entschädigung  wird  für  die  ersten  drei  Betriebsjahre ­
  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes ­

  gewährt  und  beträgt
für  die  ersten  im  Betriebsjahr  1913/14
abgesetzten  10000  Hektoliter  Branntwein ­
  0,60  M.,
für  die  zweiten  im  Betriebsjahr  1913/14
abgesetzten  10000  Hektoliter  Branntwein ­
  0,50  M.,
für  den  Rest  der  im  Betriebsjahr  1913/14
abgesetzten  Branntweinmengen  .  .  0,40  M.
für  das  Hektoliter  Weingeist.

Die  Entschädigungszeit  mindert  sich  um  den
Zeitraum,  der  auf  die  Beschäftigung  durch  die
Monopolverwaltung  entfällt.
Die  Vorschriften  der  §§  220  und  221  finden
entsprechende  Anwendung.
Besitzer  von  Branntweinlagern.
§  223.  Auf  Branntweinlager,  die  vor  dem  1.  Oktober ­
  1917  betriebsfähig  bestanden  haben  und
nicht  zu  einer  Reinigungsanstalt  gehören,  werden
die  für  die  Lager  der  Reinigungsanstalten  geltenden ­
  Vorschriften  sinngemäß  angewendet.
            
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