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dieser Gesellschaft betriebenen Unterneh
mungen tätig sind oder
2. in Spiritus-Verwertungs- Genossenschaften
oder
3. in Betrieben tätig sind, deren Inhaber nach
§ 214 entschädigungsberechtigt sind, oder
entschädigungsberechtigt sein würden, wenn
die Vorschrift in §2t4 Abs. 2 auf ^ie keine
Anwendung fände,
sofern, die Angestellten infolge dieses Gesetzes
nicht oder zu ungünstigeren Bedingungen weiter
beschäftigt werden.
Arbeiter.
§ 236. Die mehr als ein Jahr in einem nach
den Vorschriften dieses Abschnitts entschädi
gungsberechtigten Betriebe beschäftigt gewesenen
Arbeiter, die nachweislich infolge dieses Ge
setzes innerhalb des ersten Jahres nach dessen
Inkrafttreten arbeitslos werden, ohne anderweit
entsprechende Beschäftigung zu finden, oder
wegen notwendig gewordenen Berufswechsels
oder wegen Einschränkung des Betriebs geschä
digt werden, erhalten aus Mitteln der Mondpol
verwaltung Unterstützung bis zu einem Zeit
raum von einem halben Jahre.
Statt der in Abs. 1 gewährten Entschädigung
erhalten Arbeiter, die mindestens zwei Jahre vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochen
in einem nach den Vorschriften dieses Abschnitts
entschädigungsberechtigten Betriebe beschäftigt
waren, die Entschädigung für einen Zeitraum bis
zu einem Jahre.
Für jedes weitere begonnene Jahr der Beschäf
tigung bis zu neun Jahren verlängert sich der
Zeitraum, bis zu dem die Unterstützung gewährt
wird, um ein halbes Jahr.
§ 237. Die §§ 229 und 233 finden entsprechende
Anwendung.
Bei Abmessung der Unterstützung ist Rück
sicht auf die Erwerbsfähigkeit der Arbeiter zu
nehmen und nach billigem Ermessen zu berück
sichtigen, wie weit der Arbeiter behindert ist, eine
Beschäftigung in einem anderen Betrieb auf
zunehmen. Bestehen solche Behinderungen in
der Aufnahme der Arbeit, so kann die Unter
stützung für einen längeren Zeitraum oder für
den entgangenen Verdienst in der neuen Stellung
gewährt werden.
§ 238. Für Arbeiter, die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes mindestens zehn Jahre ununterbrochen
in einem nach den Vorschriften dieses Abschnitts
entschädigungsberechtigten Betrieb beschäftigt
waren, finden die Vorschriften der §§ 228 bis 234
entsprechende Anwendung.
§ 239. Die näheren Bestimmungen über Um
fang und Bedingungen der Zuwendungen erläßt
der Bundesrat, jedoch mit der Maßgabe, daß die
Unterstützung im Falle eingetretener Arbeits
losigkeit nicht weniger betragen darf als drei
Viertel des entgangenen Arbeitsverdienstes.
Entschädigungsverfahren.
§ 240. Die nach den Vorschriften der §§ 214
bis 239 zu zahlenden Entschädigungen werden
durch Entschädigungsausschüsse festgesetzt.
Die Entschädigungsausschüsse entscheiden auf
Grund freier Beweiswürdigung. Sie sind befugt,
Zeugen und Sachverständige eidlich zu verneh
men und Versicherungen an Eides Statt ent
gegenzunehmen.
Die näheren Bestimmungen für die Ausführung
trifft der Bundesrat.
§ 241. Gegen die Entscheidung der Ausschüsse
kann binnen einer Frist von vier Wochen nach
der Zustellung des Bescheids der ordentliche
Rechtsweg beschriften werden.
Entschädigungen aus Billigkeitsrücksichten.
§ 242. Der Bundesrat ist befugt, aus Rück
sichten der Billigkeit auch anderen als den nach
den Vorschriften der §§ 199 (betr. Reinigungs
anstalten) bis 239 in Betracht kommenden Per
sonen, die durch die Einführung dieses Ge
setzes in ihrem Erwerbe geschädigt werden,
aus Mitteln der Monopolverwaltung Entschädi
gungen zu gewähren. Der Bundesrat kann die
Befugnis auf eine andere Stelle übertragen.
Der Antrag auf Entschädigung ist binnen
sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes an die Monopolverwaltung zu richten.
Freigeld.
§ 249. Dem Freigeld unterliegen auch die
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im freien Ver
kehre befindlichen, bei anderen als Verbrauchern
vorhandenen Bestände an Trinkbranntwein, so
weit sie nicht bis zum Ablauf des mit dem In
krafttreten dieses Gesetzes beginnenden Kalender
vierteljahrs an Verbraucher abgegeben werden.
Wer die Befreiung von dem Freigeld in Anspruch
nimmt, hat dies der Steuerbehörde anzuzeigen
und über die Bestände, den etwaigen Zugang und
den Abgang nach näherer Bestimmung des Bun
desrats Anschreibungen zu führen, die mit den
Beständen den Aufsichtsbeämten der Steuer
verwaltung auf Verlangen vorzuzeigen sind. Auf
die von dem Freigeld nicht befreiten Bestände
finden die Vorschriften in §§ 117 ff. und im
VIII. Abschnitt entsprechende Anwendung.
Zuschlag zur Verbrauchsabgabe.
§ 250. Soweit und solange der Branntwein der
Verbrauchsabgabe (§ 1 des Branntweinsteuer
gesetzes vom 15. Juli 1909 Reichs-Gesetzbl. S.661)
unterliegt, wird zu ihr ein Zuschlag erhoben, der
6,7s Mark für das Liter Weingeist beträgt.
Der Zuschlag wird ermäßigt für Obstbrenne
reien und Stoffbesitzer, wenn sie im Betriebs
jahr
nicht mehr als fünf Liter Weingeist herstellen,
auf 3,16 Mark,
mehr als fünf, aber nicht mehr als fünfzig Liter
Weingeist hersteilen, auf 5,16 Mark.
Die auf die Verbrauchsabgabe bezüglichen
Vorschriften des Branntweinsteuergesetzes sind
auch auf den Zuschlag zur Verbrauchsabgabe
anzuwenden.
Für die Erhebung und Verwaltung des Zu
schlags zur Verbrauchsabgabe wird den Bundes
staaten eine Vergütung nicht gewährt.
Für die im Abs. 1 bezeichnete Zeit wird die
Übergangsabgabe (§ 22 des Branntweinsteuer
gesetzes) auf 8,25 Mark festgesetzt.
Essigsäure-Nachsteuer.
§ 251. Essigsäure (§ 144), die sich am Tage des
Inkrafttretens dieses Gesetzes im freien Verkehre
befindet, unterliegt nach näherer Bestimmung