Full text: Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

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dieser Gesellschaft betriebenen Unterneh 
mungen tätig sind oder 
2. in Spiritus-Verwertungs- Genossenschaften 
oder 
3. in Betrieben tätig sind, deren Inhaber nach 
§ 214 entschädigungsberechtigt sind, oder 
entschädigungsberechtigt sein würden, wenn 
die Vorschrift in §2t4 Abs. 2 auf ^ie keine 
Anwendung fände, 
sofern, die Angestellten infolge dieses Gesetzes 
nicht oder zu ungünstigeren Bedingungen weiter 
beschäftigt werden. 
Arbeiter. 
§ 236. Die mehr als ein Jahr in einem nach 
den Vorschriften dieses Abschnitts entschädi 
gungsberechtigten Betriebe beschäftigt gewesenen 
Arbeiter, die nachweislich infolge dieses Ge 
setzes innerhalb des ersten Jahres nach dessen 
Inkrafttreten arbeitslos werden, ohne anderweit 
entsprechende Beschäftigung zu finden, oder 
wegen notwendig gewordenen Berufswechsels 
oder wegen Einschränkung des Betriebs geschä 
digt werden, erhalten aus Mitteln der Mondpol 
verwaltung Unterstützung bis zu einem Zeit 
raum von einem halben Jahre. 
Statt der in Abs. 1 gewährten Entschädigung 
erhalten Arbeiter, die mindestens zwei Jahre vor 
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochen 
in einem nach den Vorschriften dieses Abschnitts 
entschädigungsberechtigten Betriebe beschäftigt 
waren, die Entschädigung für einen Zeitraum bis 
zu einem Jahre. 
Für jedes weitere begonnene Jahr der Beschäf 
tigung bis zu neun Jahren verlängert sich der 
Zeitraum, bis zu dem die Unterstützung gewährt 
wird, um ein halbes Jahr. 
§ 237. Die §§ 229 und 233 finden entsprechende 
Anwendung. 
Bei Abmessung der Unterstützung ist Rück 
sicht auf die Erwerbsfähigkeit der Arbeiter zu 
nehmen und nach billigem Ermessen zu berück 
sichtigen, wie weit der Arbeiter behindert ist, eine 
Beschäftigung in einem anderen Betrieb auf 
zunehmen. Bestehen solche Behinderungen in 
der Aufnahme der Arbeit, so kann die Unter 
stützung für einen längeren Zeitraum oder für 
den entgangenen Verdienst in der neuen Stellung 
gewährt werden. 
§ 238. Für Arbeiter, die bei Inkrafttreten dieses 
Gesetzes mindestens zehn Jahre ununterbrochen 
in einem nach den Vorschriften dieses Abschnitts 
entschädigungsberechtigten Betrieb beschäftigt 
waren, finden die Vorschriften der §§ 228 bis 234 
entsprechende Anwendung. 
§ 239. Die näheren Bestimmungen über Um 
fang und Bedingungen der Zuwendungen erläßt 
der Bundesrat, jedoch mit der Maßgabe, daß die 
Unterstützung im Falle eingetretener Arbeits 
losigkeit nicht weniger betragen darf als drei 
Viertel des entgangenen Arbeitsverdienstes. 
Entschädigungsverfahren. 
§ 240. Die nach den Vorschriften der §§ 214 
bis 239 zu zahlenden Entschädigungen werden 
durch Entschädigungsausschüsse festgesetzt. 
Die Entschädigungsausschüsse entscheiden auf 
Grund freier Beweiswürdigung. Sie sind befugt, 
Zeugen und Sachverständige eidlich zu verneh 
men und Versicherungen an Eides Statt ent 
gegenzunehmen. 
Die näheren Bestimmungen für die Ausführung 
trifft der Bundesrat. 
§ 241. Gegen die Entscheidung der Ausschüsse 
kann binnen einer Frist von vier Wochen nach 
der Zustellung des Bescheids der ordentliche 
Rechtsweg beschriften werden. 
Entschädigungen aus Billigkeitsrücksichten. 
§ 242. Der Bundesrat ist befugt, aus Rück 
sichten der Billigkeit auch anderen als den nach 
den Vorschriften der §§ 199 (betr. Reinigungs 
anstalten) bis 239 in Betracht kommenden Per 
sonen, die durch die Einführung dieses Ge 
setzes in ihrem Erwerbe geschädigt werden, 
aus Mitteln der Monopolverwaltung Entschädi 
gungen zu gewähren. Der Bundesrat kann die 
Befugnis auf eine andere Stelle übertragen. 
Der Antrag auf Entschädigung ist binnen 
sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes an die Monopolverwaltung zu richten. 
Freigeld. 
§ 249. Dem Freigeld unterliegen auch die 
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im freien Ver 
kehre befindlichen, bei anderen als Verbrauchern 
vorhandenen Bestände an Trinkbranntwein, so 
weit sie nicht bis zum Ablauf des mit dem In 
krafttreten dieses Gesetzes beginnenden Kalender 
vierteljahrs an Verbraucher abgegeben werden. 
Wer die Befreiung von dem Freigeld in Anspruch 
nimmt, hat dies der Steuerbehörde anzuzeigen 
und über die Bestände, den etwaigen Zugang und 
den Abgang nach näherer Bestimmung des Bun 
desrats Anschreibungen zu führen, die mit den 
Beständen den Aufsichtsbeämten der Steuer 
verwaltung auf Verlangen vorzuzeigen sind. Auf 
die von dem Freigeld nicht befreiten Bestände 
finden die Vorschriften in §§ 117 ff. und im 
VIII. Abschnitt entsprechende Anwendung. 
Zuschlag zur Verbrauchsabgabe. 
§ 250. Soweit und solange der Branntwein der 
Verbrauchsabgabe (§ 1 des Branntweinsteuer 
gesetzes vom 15. Juli 1909 Reichs-Gesetzbl. S.661) 
unterliegt, wird zu ihr ein Zuschlag erhoben, der 
6,7s Mark für das Liter Weingeist beträgt. 
Der Zuschlag wird ermäßigt für Obstbrenne 
reien und Stoffbesitzer, wenn sie im Betriebs 
jahr 
nicht mehr als fünf Liter Weingeist herstellen, 
auf 3,16 Mark, 
mehr als fünf, aber nicht mehr als fünfzig Liter 
Weingeist hersteilen, auf 5,16 Mark. 
Die auf die Verbrauchsabgabe bezüglichen 
Vorschriften des Branntweinsteuergesetzes sind 
auch auf den Zuschlag zur Verbrauchsabgabe 
anzuwenden. 
Für die Erhebung und Verwaltung des Zu 
schlags zur Verbrauchsabgabe wird den Bundes 
staaten eine Vergütung nicht gewährt. 
Für die im Abs. 1 bezeichnete Zeit wird die 
Übergangsabgabe (§ 22 des Branntweinsteuer 
gesetzes) auf 8,25 Mark festgesetzt. 
Essigsäure-Nachsteuer. 
§ 251. Essigsäure (§ 144), die sich am Tage des 
Inkrafttretens dieses Gesetzes im freien Verkehre 
befindet, unterliegt nach näherer Bestimmung
	        
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