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b) wenn derselbe Theilhaber oder Angestellter eines im frag
lichen Prozesse betheiligten Geschäftes ist;
c) wenn derselbe von dem Ausgange des Rechtsstreites für
sich selbst oder einen der unter Ziffer 1 Bezeichneten,
oder für ein Geschäft, dessen Theilhaber oder Angestellter
er ist, einen Vor- oder Nachtheil, oder eine Rnägriffs-
vder Entschädignngsklage zn gewärtigen hat.
Die Parteien sind gehalten, dem Präsidenten recht
zeitig Anzeige zu machen, sofern sie gegen einen der
Richter ein Ausstandsbegehren stellen wollen.
B. Funktionen.
Dem Präsidenten liegt ob:
a) Die Anordnungen der Sitzungen und die Einberufung
der Richter und Suppleanten;
b) die Entgegennahme der Anmeldungen und die Führung
der Einschreiblontrole;
c) die Ertheilung von Aufschubsbewilligungen;
d) die Leitung der Verhandlung und die Handhabung der
Gerichtspolizei;
e) die Aufsicht über das Sekretariat und die Uebermittlnng
der Urtheile an das Zentralkomite.
Dem Sekretär liegt ob:
a) die Führung der Gerichtsprotokolle uitb die Ausfertigung
der Urtheile;
b) das gesammte Rechnungswesen lind der Einzug der
Gerichtsgebühren;
c) die Erlassung von Zitationen und Abstellungen.
C. Verfahren.
§ 6. Die Einschreibung eines Streitfalles, den Stich-
waarenverkehr betreffend, erfolgt auf Anmeldung einer Prozeß-
partei n'nd unter Einlage des unterzeichneten Anmeldeformulars,
in welchem der Streitgegenstand genau bezeichnet sein muß.