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rungs-, Löschungs-, Einlagerungs- und sonstigen
Spesen eingerechnet werden.
Fälligkeit.
§ 6. Die Steuer für Wein, der von einem Ver
braucher aus dem Ausland bezogen wird, ist
gleichzeitig mit dem Eingangszolle zu entrichten.
Im übrigen wird die Steuer für die in einem
Monat steuerpflichtig gewordenen Weinmengen
(§ 4 Abs. i) am letzten Tage dieses Monats fällig
und ist spätestens am fünfzehnten Tage des
nächstfolgenden Monats bei der Hebestelle ein
zuzahlen.
Wird die Zahlungsfrist wiederholt versäumt
oder liegen Gründe vor, die den Eingang der
Steuer gefährdet .erscheinen lassen, so kann die
Steuerbehörde die Bezahlung oder Sicherstellung
der Steuer bei Eintritt der Steuerpflicht fordern.
Nebengebühren, insbesondere für Quittungen
und Bescheinigungen der, Steuerbehörden, wer
den nicht erhoben.
Anmeldung und Feststellung der Steuerbeträge.
§ 7. Der Steuerpflichtige hat spätestens am
siebenten Werktage eines jeden Monats die im
vorhergegangenen Monate steuerpflichtig gewor
denen Weinmengen nach näherer Bestimmung
des Bundesrats schriftlich bei der Hebestelle
durch eine Erklärung anzumelden, in der der
steuerpflichtige Wert jeder einzelnen Weinabgabe
oder Weinentnahme in Übereinstimmung mit
den kaufmännischen Büchern ersichtlich zu
machen ist. Für Wein, der von einem Ver
braucher aus dem Ausland eingeführt wird, ist
der steuerpflichtige Wert bei der Zollabfertigung
anzumelden.
Für Fälle des Bedürfnisses, insbesondere für
kleine Herstellungsbetriebe, ferner für den Wein
absatz in Schankwirtschaften oder im Kleinver
kaufe, kann der Bundesrat abweichende Anord
nungen treffen.
Der Steuerbetrag wird für jede Anmeldung in
einer Gesamtsumme festgestellt. Pfennigbeträge
werden nur insoweit erhoben, als sie durch fünf
teilbar sind.
Entscheidung über die Zulänglichkeit der Wert
anmeldung.
§ 8. Zweifel der Hebestellen an der Zuläng
lichkeit der Wertanmeldungen sind, wenn, sie
nicht durch Prüfung der Geschäftsbücher be
hoben werden können, von einem Prüfungsamte
für Weinbewertung zu entscheiden, das minde
stens zu zwei Dritteln mit Sachverständigen der
beteiligten Erwerbskreise besetzt ist. Im Ein
vernehmen mit den Landeszentralbehörden be
stimmt der Reichskanzler die Zahl der Prüfungs
ämter, deren Sitz. Zuständigkeit, Besetzung und
Geschäftsordnung und beruft nach Anhörung
von Vertretungen des Gewerbes die Sachverstän
digen, von denen tunlichst zwei Drittel ihre Tätig
keit als Ehrenamt ausüben sollen.
Die Hebestellen, welche die Entscheidung des
Prüfungsamts anrufen, haben ihm mit der Wert
anmeldung und ihren Unterlagen eine Probe des
zu prüfenden Weines zu übersenden. Jeder In
haber von Wein ist verpflichtet, der Steuer
behörde die Entnahme einer Probe zum Zwecke
der Prüfung zu gestatten. Für die entnommene
Alercks Warenlexikon.
Probe ist Vergütung nach dem angemeldeten
Werte zu leisten.
Das Prüfungsamt ist zu Erhebungen aller Art
berechtigt, insbesondere zu örtlichen Besichti
gungen und zur schriftlichen oder persönlichen
Befragung des Abgebers und Verbrauchers über
die näheren Umstände des Geschäftsabschlusses.
Das Prüfungsamt ist auch befugt, sich für seine
Ermittelungen der Handels- oder Landwirtschafts
kammern oder der von diesen vorzuschlagenden
Sachverständigen zu bedienen.
§ 9. Das Prüfungsamt setzt den der Steuer
berechnung zugrunde zu legenden Wert fest und
teilt ihn der Hebestelle mit. Die Entscheidung
des Prüfungsamts ist endgültig.
Steuerbefreiungen.
§n. Nach näherer Bestimmung des Bundes
rats ist von der Steuer befreit:
1. Traubenmost oder Traubenwein, hergestellt
aus selbstgewonnenen Trauben oder aus
Trauben oder Traubenmaische, die Wein
bergsbesitzer zugekauft haben, sowie selbst
gekelterte weinähnliche Getränke, zum Ver
brauch im eigenen Haushalt und zur Ver
abreichung an die landwirtschaftlichen Ar
beiter des eigenen Betriebs, soweit die Ge
tränke nicht in verschlossenen Flaschen dem
Verbrauche zugeführt werden;
2. bei der Kellerbehandlung oder Lagerung
verbrauchter Wein, soweit er nicht in ver
schlossenen Flaschen dem Verbrauche zu
geführt wird;
3. Wein, der unter Steueraufsicht ausgeführt
oder vernichtet wird;
4. Wein zur Herstellung von Schaumwein,
Essig und Branntwein sowie von weinhal
tigen Getränken, von entgeisteten Weinen
und von entgeisteten, dem Weine ähnlichen
Getränken;
5. Wein, der zu amtlichen Untersuchungen
oder von wissenschaftlichen Anstalten zu
wissenschaftlichen Zwecken verwendet wird;
6. Wein, der beim Grenzübertritte mitgeführt
und auf Grund der zollgesetzlichen Vor
schriften als Reisebedarf oder Schiffspro
viant zollfrei gelassen wird;
7. Wein, der zur Probe glasweise oder in
Flaschen von weniger als 250 Kubikzenti
meter Raumgehalt unentgeltlich abgegeben
wird;
8. Wein, der ausschließlich für gottesdienst
liche Zwecke bestimmt ist.
Erstattung der Steuer.
§ 12. Eine Erstattung der Steuer kann nach
näherer Bestimmung des Bundesrats gewährt
werden für Wein, der vom Lieferer nachweislich
zurückgenommen worden ist.
Stundung.
§ 13. Gegen Sicherheitsleistung kann die Steuer
bis zu sechs Monaten gestundet werden.
Verjährung.
§ 14. Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung
der Steuer verjähren in einem Jahre von dem
Tage der Fälligkeit oder Entrichtung ab. Der
Anspruch auf Nachzahlung eines hinterzogenen
Steuerbetrags verjährt in drei Jahren.
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