Full text: Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

W einsteuerhehlerei. 
§ 2S. Wer seines Vorteils wegen vorsätzlich 
Wein, hinsichtlich dessen eine Weinsteuerhinter- 
ziehung stattgefunden hat, ankauft, zum Pfände 
nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht, 
absetzt oder zu seinem Absatz mitwirkt, wird 
wegen Weinsteuerhehlerei mit einer Geldstrafe in 
Höhe des vierfachen Betrags der Steuer, minde 
stens aber in Höhe von 50 Mark, bestraft. 
Der Versuch ist strafbar; §23 findet ent 
sprechende Anwendung. 
Haftung für andere Personen. 
§ 31. Inhaber der unter das Weinsteuergesetz 
fallenden Betriebe haften für die von ihren Ver 
waltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen 
in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen 
sowie von ihren Familien- oder Haushaltsmit 
gliedern auf Grund dieses .Gesetzes verwirkten 
Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie 
für die nachzuzahlende Steuer. Die Haftung für 
die Geldstrafe und die Kosten tritt nicht ein, 
wenn die Zuwiderhandlung nachweislich ohne 
Wissen des Inhabers begangen worden ist; die 
Haftung ist jedoch auch in diesem Falle begrün 
det, wenn es der Inhaber bei der Auswahl oder 
der Beaufsichtigung des Angestellten oder bei 
der Beaufsichtigung der Familien- oder Haus 
haltsmitglieder an der erforderlichen Sorgfalt 
hat fehlen lassen oder wenn er aus der Tat einen 
Vorteil gezogen hat. 
Übertragung der strafrechtlichen Veantwortlich- 
keit. 
§ 32. Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht 
selbst leiten, können die Übertragung der ihnen 
obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit 
auf den Betriebsleiter bei der Steuerbehörde be 
antragen. Wird der Antrag genehmigt, so geht 
die strafrechtlicheV erantwortlichkeit unbeschadet 
der im § 31 vorgesehenen Vertretungsverbind 
lichkeit des Betriebsinhabers auf den Betriebs 
leiter über. Die Genehmigung ist jederzeit wider 
ruflich. 
§ 33. Läßt sich die Geldstrafe von dem Schul 
digen nicht beitreiben, so kann die Steuerbehörde 
davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden 
in Anspruch zu nehmen, und die an Stelle der 
Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schul 
digen vollstrecken lassen. 
Ersatzfreiheitsstrafe. 
§ 34. Die an die Stelle einer uneinbringlichen 
Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe darf zwei 
Jahre, im Falle des §30 (bei Ordnungsstrafen) 
drei Monate nicht übersteigen. 
Zollanschlüsse. 
§ 43. Wein, der von einem Verbraucher aus 
den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und 
Gebietsteilen eingeführt wird, ist spätestens beim 
Eintritt in das Inland zu versteuern. 
Weinhaltige Getränke. 
§47. Getränke, die Wein oder dem Weine ähn 
liche Getränke enthalten, ferner entgeisteterWein 
und entgeistete, dem Weine ähnliche Getränke 
unterliegen, sofern sie zum Verbrauch im Inland 
bestimmt sind, nach näherer Bestimmung des 
Bundesrats einer in die Reichskasse fließenden 
Steuer in Höhe von zwanzig vom Hundert des 
Wertes. 
Die auf die Weinsteuer und die Nachsteuer 
bezüglichen Vorschriften dieses Gesetzes finden 
entsprechende Anwendung. 
Zoll. 
§ 48. Die nachstehend genannten Nummern 
des Zolltarifs erhalten folgende Fassung: 
Nummer 
des 
Zolltarifs 
Zollsatz für 
1 Doppelzentner 
Mark 
45 
W eintrauben: 
frisch (Tafeltrauben) 
20 
Keltertranben; Weinmaische 
40 
180 
Wein und frischer Most von Trauben, auch entkeimt: 
in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 15 Liter oder mehr; 
mit natürlichem Weingeistgehalte; frischer Most 
60 
mit verstärktem Weingeistgehalte 
in'anderen Behältnissen: 
70 
mit natürlichem Weingeistgehalte; frischer Most 
75 
mit verstärktem Weingeistgehalte 
Anmerkungen: 
1. Neben den Zöllen der Nummer 180 sind die inneren Abgaben 
zu erheben. 
80 
2. Wein zur Herstellung von Schaumwein und Wermutwein unter 
Zollsicherung 
3. Wein zur Herstellung von Kognak oder Weinessig unter Zoll- 
20 
Sicherung. 
4. Wein mit einem Weingeistgehalte von mehr als 200 g in 1 Liter 
wird wie nicht besonders genannter Trinkbranntwein verzollt. 
IO 
181 
Most von Trauben, ohne oder mit Zuckerzusatz eingekocht oder sonst 
eingedickt (Traubensirup), weingeistfrei, auch entkeimt; Rosinenextrakt 
200 
182 
Weine mit Heilmittelzusätzen und andere zu Genußzwecken verwendbare 
weinhaltige Getränke, auch mit Zusatz von Gewürzen oder Zucker: 
in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 15 Liter oder mehr 
60 
in anderen Behältnissen 
80
	        
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