W einsteuerhehlerei.
§ 2S. Wer seines Vorteils wegen vorsätzlich
Wein, hinsichtlich dessen eine Weinsteuerhinter-
ziehung stattgefunden hat, ankauft, zum Pfände
nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht,
absetzt oder zu seinem Absatz mitwirkt, wird
wegen Weinsteuerhehlerei mit einer Geldstrafe in
Höhe des vierfachen Betrags der Steuer, minde
stens aber in Höhe von 50 Mark, bestraft.
Der Versuch ist strafbar; §23 findet ent
sprechende Anwendung.
Haftung für andere Personen.
§ 31. Inhaber der unter das Weinsteuergesetz
fallenden Betriebe haften für die von ihren Ver
waltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen
in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen
sowie von ihren Familien- oder Haushaltsmit
gliedern auf Grund dieses .Gesetzes verwirkten
Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie
für die nachzuzahlende Steuer. Die Haftung für
die Geldstrafe und die Kosten tritt nicht ein,
wenn die Zuwiderhandlung nachweislich ohne
Wissen des Inhabers begangen worden ist; die
Haftung ist jedoch auch in diesem Falle begrün
det, wenn es der Inhaber bei der Auswahl oder
der Beaufsichtigung des Angestellten oder bei
der Beaufsichtigung der Familien- oder Haus
haltsmitglieder an der erforderlichen Sorgfalt
hat fehlen lassen oder wenn er aus der Tat einen
Vorteil gezogen hat.
Übertragung der strafrechtlichen Veantwortlich-
keit.
§ 32. Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht
selbst leiten, können die Übertragung der ihnen
obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit
auf den Betriebsleiter bei der Steuerbehörde be
antragen. Wird der Antrag genehmigt, so geht
die strafrechtlicheV erantwortlichkeit unbeschadet
der im § 31 vorgesehenen Vertretungsverbind
lichkeit des Betriebsinhabers auf den Betriebs
leiter über. Die Genehmigung ist jederzeit wider
ruflich.
§ 33. Läßt sich die Geldstrafe von dem Schul
digen nicht beitreiben, so kann die Steuerbehörde
davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden
in Anspruch zu nehmen, und die an Stelle der
Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schul
digen vollstrecken lassen.
Ersatzfreiheitsstrafe.
§ 34. Die an die Stelle einer uneinbringlichen
Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe darf zwei
Jahre, im Falle des §30 (bei Ordnungsstrafen)
drei Monate nicht übersteigen.
Zollanschlüsse.
§ 43. Wein, der von einem Verbraucher aus
den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und
Gebietsteilen eingeführt wird, ist spätestens beim
Eintritt in das Inland zu versteuern.
Weinhaltige Getränke.
§47. Getränke, die Wein oder dem Weine ähn
liche Getränke enthalten, ferner entgeisteterWein
und entgeistete, dem Weine ähnliche Getränke
unterliegen, sofern sie zum Verbrauch im Inland
bestimmt sind, nach näherer Bestimmung des
Bundesrats einer in die Reichskasse fließenden
Steuer in Höhe von zwanzig vom Hundert des
Wertes.
Die auf die Weinsteuer und die Nachsteuer
bezüglichen Vorschriften dieses Gesetzes finden
entsprechende Anwendung.
Zoll.
§ 48. Die nachstehend genannten Nummern
des Zolltarifs erhalten folgende Fassung:
Nummer
des
Zolltarifs
Zollsatz für
1 Doppelzentner
Mark
45
W eintrauben:
frisch (Tafeltrauben)
20
Keltertranben; Weinmaische
40
180
Wein und frischer Most von Trauben, auch entkeimt:
in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 15 Liter oder mehr;
mit natürlichem Weingeistgehalte; frischer Most
60
mit verstärktem Weingeistgehalte
in'anderen Behältnissen:
70
mit natürlichem Weingeistgehalte; frischer Most
75
mit verstärktem Weingeistgehalte
Anmerkungen:
1. Neben den Zöllen der Nummer 180 sind die inneren Abgaben
zu erheben.
80
2. Wein zur Herstellung von Schaumwein und Wermutwein unter
Zollsicherung
3. Wein zur Herstellung von Kognak oder Weinessig unter Zoll-
20
Sicherung.
4. Wein mit einem Weingeistgehalte von mehr als 200 g in 1 Liter
wird wie nicht besonders genannter Trinkbranntwein verzollt.
IO
181
Most von Trauben, ohne oder mit Zuckerzusatz eingekocht oder sonst
eingedickt (Traubensirup), weingeistfrei, auch entkeimt; Rosinenextrakt
200
182
Weine mit Heilmittelzusätzen und andere zu Genußzwecken verwendbare
weinhaltige Getränke, auch mit Zusatz von Gewürzen oder Zucker:
in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 15 Liter oder mehr
60
in anderen Behältnissen
80