Full text: Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

532 
Nummer 
des 
Zolltarifs 
Zollsatz für 
r Doppelzentner 
Mark 
■83 
Obstwein, in Gärung begriffener Obstraost und andere gegorene, dem 
Weine ähnliche Getränke aus Frucht- oder Pflanzensäften oder Malz 
auszügen; Reisweiu (Sake): 
in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 15 Liter oder mehr 
24 
in anderen Behältnissen 
75 
184 
Schaumwein 
180 
Anmerkung zu Nr. 181 bis 184: Neben den Zöllen sind die inneren 
Abgaben zu erheben. 
185 
Met; Milch wein (Kumyß) und Kefir-Kumyß; Getränke, ohne Zusatz von 
Branntwein oder Wein künstlich bereitet, anderweit nicht genannt: 
in Behältnissen bei einem Raumgehalt von 15 Liter oder mehr . . 
24 
in anderen Behältnissen 
Anmerkung: Für die hierher gehörigen Getränke außer Met, Milch 
wein und Kefir-Kumyß ist neben dem Zolle die innere Abgabe zu 
erheben. 
48 
§ 53- Dieses Gesetz tritt einenMonat nach der I Verkündung in Kraft. Das Gesetz tritt am i.Juli 
Verkündung, hinsichtlich der §§ 29, 46 mit der | 1923 außer Kraft. 
Auszug aus dem Sdiaumweinsteuergesetz. Vom 26. Juli 1 g 18. (R.-G.-Bl. S. 1064.) 
§ 1. Schaumwein aus Traubenwein, aus Obst 
oder Beerenwein (Fruchtwein) sowie alle 
schaumweinähnlichen Getränke unterliegen, so 
fern sie zum Verbrauch im Inland bestimmt 
sind, einer in die Reichskasse fließenden Ver 
brauchsabgabe (Schäumweinsteuer). 
Schaumwein im Sinne dieses Gesetzes sind 
alle der Schaumweinsteuer unterliegenden Ge 
tränke. 
§2. Die Schaumweinsteuer beträgt: 
a) für Schaumwein, der aus Fruchtwein ohne 
Zusatz von Traubenwein hergestellt ist, 
sechzig Pfennig für jede Flasche; 
b) für anderen Schaumwein und schaumwein 
ähnliche Getränke 3 Mark für jede Flasche. 
Für jede halbe Flasche ist die Hälfte und für 
jede kleinere Flasche ein Viertel der auf die 
Flasche entfallenden Steuer zu entrichten. 
Als ganze Flaschen werden alle Schaumwein 
enthaltenden Umschließungen mit Raumgehalt 
über 425 bis 850 Kubikzentimeter behandelt; 
Umschließungen mit Raumgehalt über 230 bis 
425 Kubikzentimeter gelten als halbe Flaschen. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, für Umschließun 
gen mit Raumgehalt über 850 oder unter 
120 Kubikzentimeter besondere Steuersätze un 
ter Zugrundelegung der Einheitssätze des Abs. 1 
festzusetzen. 
§ 3. Die Schaumweinsteuer ist vom Hersteller 
des Schaumweins mittels Anbringung eines 
Steuerzeichens an der Umschließung zu ent 
richten, bevor der fertige Schaumwein aus der 
Erzeugungsstätte entfernt oder innerhalb der 
selben getrunken wird. Für den aus dem Aus 
land eingehenden Schaumwein ist die Steuer 
neben dem Eingangszoll und zugleich mit 
diesem vom Einbringer zu entrichten. Die 
näheren Bestimmungen über die Form, die An 
fertigung, den Vertrieb und die Art der Ver 
wendung der Steuerzeichen trifft der Bundes 
rat. Er stellt die Voraussetzungen fest, unter 
welchen für verwendete Steuerzeichen ein un 
entgeltlicher Ersatz und für noch nicht ver 
wendete Steuerzeichen ein unentgeltlicher Um 
tausch oder eine Rückzahlung gewährt werden 
darf. Steuerzeichen, welche nicht in der vor 
geschriebenen Weise verwendet worden sind, 
■werden als nicht vorhanden angesehen. 
Der Bundesrat kann im Falle des Bedürf 
nisses die Versteuerung nach den Sätzen des 
§ 2 unter Befreiung von der Verwendung von 
Steuerzeichen auf Grund einer besonderen 
Buchführung und der sonst erforderlichen Siche 
rungsmaßnahmen gestatten. 
Die Anbringung eines Steuerzeichens ist nicht 
erforderlich, wenn der Schaumwein vor der 
Entnahme aus der Erzeugungsstätte zur Aus 
fuhr unter amtlicher kostenfreier' Kontrolle an 
gemeldet wird. 
Gegen Sicherheitsbestellung ist die Schaum 
weinsteuer für eine Frist von wenigstens neun 
Monaten zu stunden. Für eine Frist bis zu drei 
Monaten kann sie auch ohne Sicherheitsbestel 
lung gestundet werden. 
§4. Der Bundesrat kann darüber Bestimmung 
treffen, daß auf in das Ausland geführten deut 
schen Schaumwein eine entsprechende Ver 
gütung gewährt wird für verauslagten Zoll auf 
zur Herstellung dieses Schaumweins verwende 
ten ausländischen Rohwein. 
§ 5. Für versteuerten Schaumwein, der als 
Probe unentgeltlich abgegeben oder der dem 
Hersteller vom Empfänger als unbrauchbar zur 
Verfügung gestellt wird, erhält der Hersteller 
nach näherer Bestimmung des Bundesrats eine 
Vergütung der Steuer. 
§ 6. Ansprüche auf Zahlung und Erstattung 
von Schaumweinsteuer verjähren in zwei Jah 
ren von dem Tage/des Eintritts der Steuer 
pflicht oder der Steuerentrichtung. Der An 
spruch auf Nachzahlung hinterzogener Steuer 
verjährt in drei Jahren. 
§ 13. Die Schaumweinsteuerzeichen sind an
	        
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