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die Überzeugung von der ökonomischen Überlegenheit des Einbanksystems,
als durch die soziale Tendenz geleitet, dafs der
Nutzen der Notenemission nicht Privaten, sondern der Gesamtheit
zu Gute kommen solle. So ansehnlich diese Kundgebung
auch war, so entsprach sie doch der Gesinnung der Mehrzahl
der Bürger bei weitem nicht. Dafür lieferte die Volksabstimmung
vom 31. Oktober 1880 einen Beweis, wodurch
die von Joos und Anhängern verlangte Verfassungsrevision
mit einer Mehrheit von 139000 Stimmen verworfen wurde.
Nach diesem Intermezzo kehrte man zur Bearbeitung des
Ausführungsgesetzes auf Basis des Artikels 39 zurück 13 .
Man stiefs auf grofse Schwierigkeiten. Denn zwei bedeutende
Gruppen, die ganz entgegengesetzte Ansichten vertraten,
standen sich gegenüber. Die einen, die Vertreter des
Handels im allgemeinen, hätten das Recht der Emission nur
den reinen Diskontobanken erteilen und die Deckung durch
Bargeld und Wechsel erlangen wollen. Sie legten das Hauptgewicht
auf die jederzeitige Einlösbarkeit der Noten.
Die anderen, die Vertreter der Kantone, verlangten die
Freigebung der Geschäfte der Banken und die Deckung durch
Bargeld und Wertschriften; denn sie legten das Hauptgewicht
auf die absolute Sicherheit der Deckung; um die
jederzeitige Einlösbarkeit von unbedingt sicheren Noten brauche
man sich nicht so sehr zu kümmern, weil sie sich unter allen
Umständen im Verkehr halten würden 14 .
Der Entwurf des Bundesrates, welcher auf dem Standpunkte
der Anhänger der reinen Diskontobank stand, wurde
in Gr. Hirths „Annalen des Deutschen Reiches“. 1879. Im Sinne der
Joosschen Ideen.
18 Aus dieser Zeit stammen: Die Noten der schweizerischen
Banken und der Gesetzentwurf nach Artikel 39 der B.Verf.
von Dr. Simon Kaiser. Abdruck aus der „Schweiz. Handelszeitung“.
1880.
Die Regulierung des Bankwesens in der Schweiz von
Konrad Cramer-Frey. Abdruck aus den „Schweiz. Zeitfragen“,
Heft 11. 1880. Wichtige Schrift, welche zur Grundlage des Gesetzentwurfes
von 1880 gedient hat.
B’article39de la Constitution föderale et les banques .
d emission en Suisse. Ami Girard. La Chaux de Ponds 1880.
Zu Gunsten einer Revision des Art. 39 im Sinne des Staatsmonopols.
Einige Gedanken über das neue schweizerische Banknotengesetz.
A. B(urckhard) B(ischoff). Abdruck aus der
„Allgem. Schweiz. Zeitung“. 1880.
Notes et rdflexions relatives au Systeme des banques
et des billets de banque en Suisse. L. Curchod. Lausanne 1881.
Veranlagt durch die Debatten über die Bankfrage, publiziert Leo
Walras, damals Professor an der Lausanner Akademie, eine „Theorie
mathdmatique du billet de banque“ im „Bulletin de la
societd vaudoise des Sciences naturelles“. XVI. p. 553—592.
14 Darlegung dieser Meinungsverschiedenheit in der „Zeitschr.
t- schw. Statistik“ 1891: „Die Neuordnung des Banknotenwesens
in der Schweiz“ von W. Speiser.