Full text : Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

üble  Nachrede  hinter  dem  Rücken  seiner  ftmtsgenoffen  ober  öer
Gesellen  über  ihren  Meister,  sowie  über  das  ehrbare  Zimmerhandwerk
  waren  bei  Strafe  verboten.  Seschwerden  über  die  Genossen
hatten  die  Meister  in  der  flmtsverfammlung,  wenn  Sie  stille  Umfrage ­
  vor  offener  Labe  gestellt  wuröe,  vorzutragen.  Wer  diesem
keineIolge  leistete  und  später  öarüber  sprach,  war  ebenfalls  strafbar,
fluch  die  Gesellen  hatten  ihre  Seschwerden  gegen  Sie  flmtsmeister
dem  Mermann  vorzutragen.
Ein  wesentliches  Recht  des  flmtes  bestand  darin,  daß  bestimmte
Arbeiten  nur  von  ihm  allein  verfertigt  werden  dursten.  In  dieser
Seziehung  bestanden  von  Anfang  an  zwischen  dem  Zimmer-  und
dem  Tischleramt  Streitigkeiten  in  der  Segrenzung  ihrer  Amtsbefugniffe.
  Dieser  Streit  wurde  167$  durch  einen  vergleich  der
beiden  Ämter  geregelt.  So  heißt  es  darin  u.  a.:  „Ein  neues
Haus  gehört  den  Aimmerleuten  zu  zimmern.  Große  und  auch
weggemachten  Zargen  in  den  Kellern  verfertigen  die  Aimmerleute.
Die  Aargen  an  den  Zensterluchten  oder  was  sonst  angebracht  und
gehobelt  wird,  verfertigen  die  Tischler.  Zerner  verfertigen  diese:
Wendel-Treppen,  Fenster,  pöste,  Rahmen,  Loßhölzer,  Wafferleisten,
eingefaßte  und  an  beiden  Seiten  gehobelte  Türen  usw."  Dieser
Vergleich  scheint  von  Seiten  des  Zimmeramtes  nie  richtig  innegehalten ­
  zu  sein,  bis  schließlich  1$23  dieser  Streit  wieder  zum
Durchbruch  kam.  Der  Amtsmeister  Flieüner  lieferte  in  den  Neubau
des  Suchdruckers  Friedrichs  u.  a.  eine  neue  Treppe,  sowie  mehrere
große  Schränke,  Auf  Setreiben  des  Tischleramts  mußte  Zlieüner
diese  Arbeiten  einstellen.  Nach  vielen  Verhandlungen  wurde  in
einem  Regulativ  dem  Tischleramte  öer  Treppenbau  allein  zuerkannt. ­
  Fliedner  nahm  1$24  den  Prozeß  in  dieser  Angelegenheit
wieder  auf,  mit  der  Angabe,  daß  der  letzte  vergleich  ohne  seinen
willen  zu  stände  gekommen  sei,  wurde  aber  mit  seiner  Klage  abgewiesen. ­
  Dem  Sauherrn  wurde  aber  von  jetzt  ab  gestattet,  im  Fall
er  den  Treppenbau  einem  Zimmermeister  zu  übertragen  gedachte,  die
Genehmigung  hierzu  beim  Magistrat  nachzusuchen.
Eifersüchtig  wurden  von  dem  Amt  Eingriffe  Unberufener  in  seine
Amtsgerechtigkeit  überwacht  und  verhütet.  Wer  flch  unterstand,
neue  Zimmerarbeiten  zu  übernehmen,  ohne  öem  Amt  anzugehören,
wuröe  verächtlich  als  Pfuscher  oder  Sönhase  angesehen,  wurden
            
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