Full text: Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

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Vie Gesellenschast -er Zimmerleute 
I H bildete keine selbständige Zunft, sondern nur eine besondere 
Abteilung des Amtes der Hauszimmerleute und war von 
diesem abhängig. Das Amt bestimmte aus seiner Mitte einen 
Ladenmeister, welcher die Huartalsversammlungen -er Gesellen, 
deren Lade und Kastenwesen beaufstchtigte und darauf achtete, 
daß über die althergebrachten Gewohnheiten nicht hinausgegangen 
wurde. In solchen Zollen erhob er Einspruch. Der Ladenmeister 
vermittelte ferner den Verkehr zwischen -er Meister- und Gesellen 
korporation; von einer direkten Vertretung der Gesellen in den 
Amtsversammlungen ist jedoch nirgends die Rede. 
Aus ihrer Mitte erwählten die Gesellen alljährlich Fastnacht 
einen Alt- und einen Junggesellen. In den Versammlungen führte 
der Altgeselle den Vorsitz. Dem Morgensprachsherrn unterstanden 
öle Gesellen unmittelbar; den Verkehr mit ihm besorgten der Laden- 
meister und der Altgeselle, die sich ihm nach ihrer Wahl vorzustellen 
hatten. Streitigkeiten, welche in der Gesellenversammlung nicht 
geschlichtet wurden, mußten den Alterleuten unterbreitet werden, 
war auch hier keine Einigung möglich, so entschied der Morgen 
sprachsherr. 
Die Korporation der Zimmergesellen bestand aus einheimischen 
und au» fremden Zimmergesellen. Einheimisch wurde niemand 
schon durch die Geburt allein und ebensowenig dadurch, daß er 
vielleicht hier das Zimmerhandwerk erlernte. Das Necht der Ein 
heimischen wurde durch Amtshandlungen erworben und von der 
Korporation der Meister in jedem Einzelfalle vergeben resp. be 
stätigt. Auswärts geborene und als Zimmergesellen nach hier ge 
kommene Zremde wurden ebenso gut einheimisch wie hier geborene 
Zimmergesellen und solche, die hier gelernt hatten. Hatte ein Lehr 
ling seine Zeit überstanden, dann wurde er zunächst unter die 
fremden geschrieben. Er konnte bei seinem Lehrmeister noch vier 
Wochen lspäter ein Jahr) beschäftigt werden, mußte dann aber in 
die Zremde gehen. Waren feine zwei lspäter drei) Wanderjahre 
verstoßen, dann kam er nicht etwa als Stader Einheimischer, son 
dern immer nur als Zremder zurück. Hielt er jene wanderjahre 
nicht aus, dann konnte er ebensowenig einheimisch werden wie ein 
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