Die Einrichtung un- Sie Sefugnisse des Amts -er Maurer unter
schieden sich im allgemeinen nicht wesentlich von denen -er haus-
zimmerleute. Am das Meisterrecht zu gewinnen, mußte -er dazu
sich Meldende, nachdem er mindestens zwei Jahre gewandert war,
ein Jahr bei einem hiesigen flmtsmeister arbeiten un- dann auf der
Morgensprache um das fimt nachsuchen leschen). Sei dieser sog.
„Eschung" hatte er zwölf Mark in die slmtskasse zu zahlen, war
-er Meisterkandidat ein fremder, so hatte er ein Jahr, war er da
gegen ein Meisterssohn oder heiratete er eines Meisters Witwe oder
Tochter, noch ein halbes Jahr bei einem Mermann in Arbeit zu
treten. Durch Verfügung üer Landdrostei zu Stade 1844 wurde be
stimmt, üaßzwifchen Meistersöhnen un- anderen Gesellen keinUnter-
schied mehr gemacht werden sollte. Diese sog. Mutzeit war ur
sprünglich dazu bestimmt, daß der Aufzunehmende die lokalen Ver
hältnisse kennen lernen unddieSefähigungfürseinenspäteren Stand
dartun sollte. Später wurde diese Mutzeit weiter ausgedehnt, um
die Erlangung der Meisterschaft zu erschweren, die Zahl derslmts-
mekster möglichst klein zu erhalten und somit weniger Konkurrenz
zu haben, hatte der Prüfling seine Mutzeit geleistet und fich km
Zeichnen genügen- ausgewiesen, so wurde er zum Meister ernannt
und hatte die übliche slmtskost zu geben.
Die Strafbefugnis ist hier gegen die des Amtes der Zimmerleute
eine begrenztere. Die Geldbuße durste vkerun-zwanzig Schilling
nicht überschreiten.
Eine Seschränkung in Ser Zahl -er beschäftigten Gesellen, wie bei
dem Zimmeramte, ist hier nicht vorgeschrieben.
Ein Amtsmeister durfte einen, ein Altermann jedoch zwei Lehr
linge halten.
DieArbeitszeit betrug 1721 von Ostern bis Michaelis von fünf bis
zwölf un- von eins bis sechs Uhr täglich. Die Lohntaxe war für
Mekstervierundzwanzig Schilling, Gesellen sechzehn Schilling, Lehr
linge oder handlanger vierzehn Schilling. Dazu täglich anderthalb
Schilling zu Sier, von Michaelis bis Ostern täglich zwei Schilling
weniger. ISIS betrug -er Tagelohnsatz achtzehn bis zwanzig
Schilling un- wurde um zwei Schilling erhöht, von 1823 ab wurden
die Arbeitszeit un- die Lohntaxen gemeinsam mit den Maurern
un- Zimmerleuten sowie dem Magistrat festgesetzt.
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