Full text : Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

Die  Einrichtung  un-  Sie  Sefugnisse  des  Amts  -er  Maurer  unterschieden ­
  sich  im  allgemeinen  nicht  wesentlich  von  denen  -er  hauszimmerleute.
  Am  das  Meisterrecht  zu  gewinnen,  mußte  -er  dazu
sich  Meldende,  nachdem  er  mindestens  zwei  Jahre  gewandert  war,
ein  Jahr  bei  einem  hiesigen  flmtsmeister  arbeiten  un-  dann  auf  der
Morgensprache  um  das  fimt  nachsuchen  leschen).  Sei  dieser  sog.
„Eschung"  hatte  er  zwölf  Mark  in  die  slmtskasse  zu  zahlen,  war
-er  Meisterkandidat  ein  fremder,  so  hatte  er  ein  Jahr,  war  er  dagegen ­
  ein  Meisterssohn  oder  heiratete  er  eines  Meisters  Witwe  oder
Tochter,  noch  ein  halbes  Jahr  bei  einem  Mermann  in  Arbeit  zu
treten.  Durch  Verfügung  üer  Landdrostei  zu  Stade  1844  wurde  bestimmt, ­
  üaßzwifchen  Meistersöhnen  un-  anderen  Gesellen  keinUnterschied
  mehr  gemacht  werden  sollte.  Diese  sog.  Mutzeit  war  ursprünglich ­
  dazu  bestimmt,  daß  der  Aufzunehmende  die  lokalen  Verhältnisse ­
  kennen  lernen  unddieSefähigungfürseinenspäteren  Stand
dartun  sollte.  Später  wurde  diese  Mutzeit  weiter  ausgedehnt,  um
die  Erlangung  der  Meisterschaft  zu  erschweren,  die  Zahl  derslmtsmekster
  möglichst  klein  zu  erhalten  und  somit  weniger  Konkurrenz
zu  haben,  hatte  der  Prüfling  seine  Mutzeit  geleistet  und  fich  km
Zeichnen  genügen-  ausgewiesen,  so  wurde  er  zum  Meister  ernannt
und  hatte  die  übliche  slmtskost  zu  geben.
Die  Strafbefugnis  ist  hier  gegen  die  des  Amtes  der  Zimmerleute
eine  begrenztere.  Die  Geldbuße  durste  vkerun-zwanzig  Schilling
nicht  überschreiten.
Eine  Seschränkung  in  Ser  Zahl  -er  beschäftigten  Gesellen,  wie  bei
dem  Zimmeramte,  ist  hier  nicht  vorgeschrieben.
Ein  Amtsmeister  durfte  einen,  ein  Altermann  jedoch  zwei  Lehrlinge ­
  halten.
DieArbeitszeit  betrug  1721  von  Ostern  bis  Michaelis  von  fünf  bis
zwölf  un-  von  eins  bis  sechs  Uhr  täglich.  Die  Lohntaxe  war  für
Mekstervierundzwanzig  Schilling,  Gesellen  sechzehn  Schilling,  Lehrlinge ­
  oder  handlanger  vierzehn  Schilling.  Dazu  täglich  anderthalb
Schilling  zu  Sier,  von  Michaelis  bis  Ostern  täglich  zwei  Schilling
weniger.  ISIS  betrug  -er  Tagelohnsatz  achtzehn  bis  zwanzig
Schilling  un-  wurde  um  zwei  Schilling  erhöht,  von  1823  ab  wurden
die  Arbeitszeit  un-  die  Lohntaxen  gemeinsam  mit  den  Maurern
un-  Zimmerleuten  sowie  dem  Magistrat  festgesetzt.

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