Full text : Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

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Die  Klagen  über  -ie  Störer  un-  Pfuscher  wegen  öeeinträchtigung
-er  Nahrung  -er  Meister  -es  Maureramts  stn-  zahlreich.  So  gab
-ie  Seschäftigung  -er  Sol-aten  beim  Zestungsbau  (1723)  Veranlassung ­
  zu  Konflikten  mit  -er  Sehor-e,  bis  en-lich  -ie  Kriegskanzlei
ln  Hannover  enügültig  -arüber  entfchie-.  Sol-aten,  welche  bei
bürgern  arbeiteten,  fei  es  auch  nur  in  pflasterarbeiten,  nahm  man
-as  Geschirr  ab,  und  -er  öürger  fiel  in  empfin-liche  Gel-strafe.
Dir  Klagen  über  -ie  Sol-aten  wur-en  -urch  solcheüber-iekettengefangrnenl!827)abgelöst,
  bis  schließlich-ie  Gesellen  sich  weigerten,
mit  -lesen  überhaupt  noch  zusammen  zu  arbeiten.  Ms  1822  zwei
Gipser  aus  Altona  hier  einige  Stuck-ecken  arbeiteten,  veranlaßten
-ieRmtsmeister  -en  Magistrat,  -iese  Arbeit  zu  verbieten.  Nur  eine
schleunige  Reklamation  bei  -er  Lanü-rostei  Sta-e  verhin-erte  -ie
bereits  verfügte  Abschiebung  -er  bei-en  Gipser  nach  Altona.
Gei  -er  Annahme  -es  Lehrlings  br-urfte  es  auch  hier  noch  -es
Nachweises,-aß  er  »echt  un-recht"  geboren  sei.  Eine  ganze  Reihe
kirchlicher  Gedurtszeugnisse  von  1ö--—17b-  besagen,  „-aß  -es
N.  N.'s  Mutter  in  einer  Krone  un-  mit  fliegen-en  haaren  l-as  Vorrecht ­
  -er  Jungfrauen)  copulirt  wsr-en  ist".
Sei  -er  Einschreibung  sowie  Ser  Lossprechung  hatte  Ser  Lehrling
je  sechs  Mark  zu  erlegen.  (1844  zusammen  vier  Reichstaler  sechzehn
Groschen  Eourant.)  Ruch  war  ein  Scha-enbürge  bis  zu  zehn  Reichstalern
  erfor-erlkch.  vie  Lehrzeit  betrug  ürei  Jahre.  Ein  halbes
Jahr  nach  seiner  Lossprechung  mußte  -er  Junggeselle  seine  wan-erschast
  antreten.  Es  galten  auch  hier  dieselben  Regeln,  wie  ste  bei  -en
Zimmerleuten  aufgeführt  flnS.  Ms  im  neunzehnten  Iahrhunüert
auch  Gesellen  zum  Militär  ausgehoben  wur-en  o-er  sich  als  Stellvertreter ­
  zur  Rbleistung  -er  Militär-kenstpflkcht  gegen  Entgelt  anboten, ­
  wur-e  in  vereinzelten  Zöllen  solchen  zurückkehren-en  Gesellen
-iese  wan-erzeit  gegen  Erlegung  einer  Gebühr  von  zwanzig  Talern,
-es  sog.  Lümmelgel-es,  erlassen.
An  -en  Artikeln  tritt  -as  Verbot  -es  sog.  blauen  Montags  auf,
in-em  §  23  besagt:  „Keinem  Gesellen  soll  erlaubt  sein,  zwei  freie
Montage  kn  -er  Woche  zu  machen."  Mit  -ieser  alten  Sitte  -er  Gesellen, ­
  welche  mit  -er  Zeit  zu  einer  großen  Unfltte  ausgewachsen
war,  hatte  es  folgende  Sewan-tnks:  Wenn  zum  Sa-en  bis  in  -as
flebzehnte  Jahrhundert  hinein  ein  halber  Tag  -en  Gesellen  am
            
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