Full text: Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

soll derselbe ohne eintzige gnade dem flmbte Sechszehn, vndt den 
flrmen vier schilling lübisch zur Strafe geben. 
7. von Schmähe vnd Scheltworten sich zu enthalten. 
Wan die Meistere des flmbts beysammen sein, soll der eine auf 
den andern nicht schmehen, oder unnütze wordte geben, auch keiner 
des andern arbeit lästern, oder strafen, Würde es aber geschehen, 
so soll derjenige, der solches thut, so oste es geschieht jedesmahl 
dem flmbte mit Sechszehn, vndt den Mrmen mit vier Schilling 
Strafe beleget werden. 
s. Daß der eine Meister dem Indern nicht auf feine Arbeit 
gehen fall. 
Cs soll kein Meister dem andern ohne erhebliche Uhrsachen vndt 
verwilligung der Morgenherren auf seine arbeit gehen, ehe vndt 
bevor der erste Meister richtige Dinge mit dem Wirthe habe, daferne 
einer demselben contraveniren würde, derselbe soll ohne eintzige 
gnade mit einer Tonne Vier bestrafet werden. 
9. vom Puchen und Schweren. 
Wan daß flmbt beysammen ist, soll niemandt Gotteslästerliche 
wordte zugebrauchen sich gelüsten laßen, nicht fluchen oder schweren, 
noch den bösen Zeindt, mit einem, auch dem Mermann guten gehöer 
geben, Wer diesem also nicht geleben, sondern zuwieder handle» 
wirdt, soll ohne eintzige Gnade Achte Schilling lübisch >: davon den 
Armen zwei Schilling gereichet werden sollen:! zur Straffe geben. 
10. Wann in dieser Stadt eine Noth Arbeit vorfiele, sollen alle 
Meistere bereit sein. 
Wan in dießer Stadt eine Zeuwers-Grunst I:welche der Aller 
höchste in gnaden verhüten wolle:! entstehen oder sonsten einige 
höchstnötige arbeit vorfallen solle, So sollen alle Amtsmeister 
sambt ihren Gesellen vndt Lehryungen bey den Zeuwersbrünsten, 
ohngefodert, in anderen Zollen aber auf beschehene advisitation 
erscheinen ein ^edtoeder die seinige fleißig antreiben, vndt inge- 
sambt dem Zeuwer, so viell menschen möglich ist, steueren und 
wehren helffen, Es soll fich keiner darvon außschließen, oder solche 
notharbeit versäumen, wer daß thuet, der soll dem Ambte vier
	        
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