soll derselbe ohne eintzige gnade dem flmbte Sechszehn, vndt den
flrmen vier schilling lübisch zur Strafe geben.
7. von Schmähe vnd Scheltworten sich zu enthalten.
Wan die Meistere des flmbts beysammen sein, soll der eine auf
den andern nicht schmehen, oder unnütze wordte geben, auch keiner
des andern arbeit lästern, oder strafen, Würde es aber geschehen,
so soll derjenige, der solches thut, so oste es geschieht jedesmahl
dem flmbte mit Sechszehn, vndt den Mrmen mit vier Schilling
Strafe beleget werden.
s. Daß der eine Meister dem Indern nicht auf feine Arbeit
gehen fall.
Cs soll kein Meister dem andern ohne erhebliche Uhrsachen vndt
verwilligung der Morgenherren auf seine arbeit gehen, ehe vndt
bevor der erste Meister richtige Dinge mit dem Wirthe habe, daferne
einer demselben contraveniren würde, derselbe soll ohne eintzige
gnade mit einer Tonne Vier bestrafet werden.
9. vom Puchen und Schweren.
Wan daß flmbt beysammen ist, soll niemandt Gotteslästerliche
wordte zugebrauchen sich gelüsten laßen, nicht fluchen oder schweren,
noch den bösen Zeindt, mit einem, auch dem Mermann guten gehöer
geben, Wer diesem also nicht geleben, sondern zuwieder handle»
wirdt, soll ohne eintzige Gnade Achte Schilling lübisch >: davon den
Armen zwei Schilling gereichet werden sollen:! zur Straffe geben.
10. Wann in dieser Stadt eine Noth Arbeit vorfiele, sollen alle
Meistere bereit sein.
Wan in dießer Stadt eine Zeuwers-Grunst I:welche der Aller
höchste in gnaden verhüten wolle:! entstehen oder sonsten einige
höchstnötige arbeit vorfallen solle, So sollen alle Amtsmeister
sambt ihren Gesellen vndt Lehryungen bey den Zeuwersbrünsten,
ohngefodert, in anderen Zollen aber auf beschehene advisitation
erscheinen ein ^edtoeder die seinige fleißig antreiben, vndt inge-
sambt dem Zeuwer, so viell menschen möglich ist, steueren und
wehren helffen, Es soll fich keiner darvon außschließen, oder solche
notharbeit versäumen, wer daß thuet, der soll dem Ambte vier