Full text : Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

»en  den  sembtlichen  Meistern  dafüer  gebüernd  angesehen  werden,
dafern  aber  einer  seine  Klage  nicht  erweisen  tönte,  soll  Cr  in  gleiche
strafe  conckemniret  vndt  verdammt  werden.

19.  von  verschweigen  vor  offener  Lade.
Wan  einer  für  offener  Lade  etwas  verschweigen,  vndt  nicht  angeben
würde,  wan  die  umbfrage  geschieht,  aber  hernacher  viel  plauders
davon  machen  wollte,  der  soll  desfalls  nach  gelegenheit  bestrafet
werden,  vndt  Achte  schilling  den  armen  geben.

20.  von  dem  Meister  zu  verdingen.
Es  soll  der  Meister  die  Arbeit  alleine  verdingen,  vnd  die  Gesellen
nicht  darzu  ziehen,  weniger  Ihnen  dasjänige  vmb  den  preist  wie  Er
es  verdungen,  überlaßen,  würde  einer  diesem  contrsvenlren,  vndt
clage  darüber  komme,  derselbe  soll  darfür  gebüerend  angesehen
werden.
21.  von  der  Morgensprache.
Es  soll  alle  pahr  auf  Martini  eine  Morgen  Sprache  gehalten,
darbep  nicht  mehr  alß  eine  Mahlzeit,  vndt  an  Speisen,  waß  E.  E.
Nhats  Verordnung  vermag  gegeben,  vndt  alßdan  verabredet  werden,
wie  es  mit  den  Alter  Leuten  vndt  werkmeksteren  zu  halten,  da  dan
alle  unter  einander  habende  streitige  Posten,  die  haben  nahmen,  wie
Sie  wollen,  abgethan  werden  sollen,  vndt  wen  der  Alte  meister  aufrichtigvndtfleißig
  befunden  worden,sollen  Sieeknhaltdes  l.srticuls
bep  ihrem  okkicium  verbleiben,  vndt  dieselbe  vor  wie  nach  bedienen.

22.  von  daß  Gesellen  vollenziehung  zu  seinem  Meisterstandt.
Wan  einer  sein  Meisterstück  verfertiget,  soll  alsofort  die  Ambtsgebüer
  ablegen,  Ist  es  ein  frembder,  soll  Er  darzu  Zwanzig  Reichst
Thaler  ln  die  Ambtslade  geben,  Ist  es  aber  eines  Meisters  Sohn
oder  Meisters  Tochtermann,  soll  Er  drep  Reichst  Tahler  in  die  Lade,
vndt  den  Armen  32  Schilling  geben.
23.  Wan  einer  von  der  Morgensprache  ohne  entschuldigung  und
erläubnis  außen  bleibet.
wandle  Morgen  Sprache  soll  gehalten  werden,  vndt  der  Alter  Man
durch  den  piingsten  solches  den  Ambts  Meisteren  ansagen  läßet,  vndt
alßdann  einer  ohne  erhebliche  uhrsache  vndt  rechtmäßige  entschul-»//*



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