Object: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Sind die Absetzungen nach dem Iahresanfangswerte usw.? 57 
schaffungspreise des Gegenstandes auszugehen hat. Der § 33 b 
Abs. 1 EinkStG. entstammt einem zum Geldentwertungsgesetze 
von den Bürgerlichen Parteien gestellten Kompromißantrage 
(Drucks. Nr. 508/509 des RT.), der vorbereitet wurde in einer 
Besprechung von Vertretern der Spitzenverbände von Indu 
strie, Handel und Banken, der ich beiwohnte. Bei dieser 
tauchte der Gedanke der Absetzungen nach dem Anschaffungs 
wert am Schlüsse des Wirtschaftsjahres auf. Ich machte da 
mals sogleich darauf aufmerksam, daß dies ein völliges Novum 
in der Steuergesetzgebung sei, diese vielmehr bisher Ab 
setzungen nur vom tatsächlichen früheren Anschaffungspreis 
oder -wert oder von dem Werte bei Beginn der Wirtschafts 
periode, dem sog. Einstandswerte, kenne. Man gelange mit der 
Absetzung vom Lndwerte zu einen völlig neuen Begriffe der 
Absetzung und Abschreibung; der bisherige sei von der An 
schauung der Verzehrung eines bei Beginn der Wirtschafts 
periode oder bei Anschaffung des Gegenstands wirklich vor 
handen gewesenen Wertes ausgegangen, der neue gehe von 
einem fiktiven Werte aus, nämlich von demjenigen, den der 
Gegenstand haben würde, wenn er im verflossenen Wirt 
schaftsjahre nicht abgenutzt worden wäre. Daß es sich um 
eine solche grundsätzliche Abkehr vom bisherigen Steuerrecht 
handle, wurde mir von dem Herrn, von dem die Fassung 
vorgeschlagen wurde, damals bestätigt. 
Die Absetzung vom Anschaffungswert am Ende des Wirt 
schaftsjahres bewegt sich in demselben Gedankengange wie die 
Bemessung der Warenpreise nach den Wiederbeschaffungs 
kosten: in dem einen wie im andern Falle wird die Frage 
nicht so gestellt: Was ist aufgewendet? sondern: Wieviel muß 
ich in mein Vermögen herein nehmen, damit dessen Substanz 
erhalten bleibt? In dem einen wie in dem andern Falle ist 
das Verlangen völliger Anversehrterhaltung der Vermögens 
substanz unberechtigt in einer Zeit allgemeiner Verarmung; so 
lange andere Wirtschaftskreise eine Einbuße an Vermögen 
und Einkommen, weite Kreise, sogar nicht nur eine Substanz 
verminderung, sondern einen durch die Dritte Steuernotverord 
nung legalisierten, fast völligen Substanzverlust ihres Ver 
mögens hinnehmen müssen, haben Landwirtschaft und Gewerbe 
kein Recht, zu verlangen, daß ihre Vermögenssubstanz un 
versehrt oder auch nur annähernd unversehrt erhalten bleibe, 
ist diese Forderung tatsächlich ein Ausfluß der Anschauung, 
daß sie von der allgemeinen Verarmung unberührt bleiben 
müßten, und führt zur weiteren Verarmung der ohnehin von 
dieser am meisten in Mitleidenschaft gezogenen Schichten. 
Leider scheinen, nach ihrem Verhalten gegenüber Produktion 
und Handel zu schließen, Reichs- und Landesregierungen dies 
nicht genügend einzusehen, und sie machen sich durch ihre Passt-
	        
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