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(Schutz flegm Gefahren für Leven. Gesundheit nnd Sittlichkeit.)
8 120 a. Tie Gewerbe-Unternehmer sind verpflichtet, die Arbeitsräume. Be-
tr,ebgoorr,^^tungen, Wafchiuen nnb ®eräthfchäften so einanridften „nb an unterhalten
imb ben betrieb so 3,, regeln, baß bie Weiter gegen Gefahren für geben nnb ®e.
funbņett so weit geschützt sind, wie eg die Natur des Betriebes gestattet.
Bnëbefonbere ist für gcnügenbes gidft, angrcichcnben gnftraum nnb gnftmedffei
oefetttgung des bet bem Betriebe eutstehenben Stanbes. ber dabei entwickelten Dünste
und Gase sowie ber babei entfteljenben Abfälle Sorge 311 tragen.
àuso smb biejenigen Borrichtungen Ijerjustetten, welche zum Schutze der Ar-
bctcr gegen g^âh^idfe ^eri^^rnngen mil ^taf^^inen ober mf#ientl)ei(en ober gegen
mtbere in ber Matnr ber ^etriebëflätte ober bes iHetriebeg iiegenbe (^6101x6,1, namcnt=
itd) nnd; gegen b,e tßefobrcn, metdje ang @nbrübrnnben er,ua^^fe„ sönnen, erforber.
lid) sind.
(fnb(id) finb biejenigen ^rfchriften über bie Orbnnng beg ^etriebeg nnb baë
Verhalten bei Arbeiter 31t erlassen, welche 3»r Sicherung eines gefahrlosen Betriebes
erforderlich sind.
§ 120 b. Tie Gewerbe-Unternehmer sind verpflichtet, diejenigen Einrichtungen 31t
treffen und 311 unterhalten nnb diejenigen Borschriften über das Verhalten der Ar
beiter 31t erlassen, welche erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung der guten Sitten
und des Anstandes 31t sichern.
Ünsbefonbere wnß, fomeil eg bie Watnr beg iBetriebeg anläßt, bei ber Weit
die Trennung ber Geschlechter durchgeführt werden.
In Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt, daß die Arbeiter sich umkleiden nnb
itstd) ber Arbeit sich reinigen, müssen ausreichende, nach Geschlechtern getrennte An
kleide- und Wasch-Rciume vorhanden sein.
T,e Bedürfniß.Anstalten müssen so eingerichtet sein, daß sie für die Zahl bei
Wieder tingre,d)en, bnß ben Mnforbernngen ber @ei„nbbcitëp^^ege entsprochen mirb
unb bau ihre Benutzung ohne Verletzung von Sitte und Anstand erfolgen kann
k 120«. @e,oerbe.ll„terncbmer. welche Arbeiter „„1er 18 sobren bcfdjäftigen
smb oerpfhehtet. be, ber ßinridflnng ber ^etriebgftätte nnb bei ber ^Regelung beg %e!
triebe* btejentgen befonbern Rücksichten, ans Gesundheit nnb Sittlichkeit 31t nehmen
welche durch das Alter dieser Arbeiter geboten finb.
... k I ‘- od - Tie zustäubigen Poliaeibehörben sind befugt, im Wege der Verfügung
für cluaelue Anlagen die Ausführung derjenigen Maßnahmen onanorbnen, welche jnr
^nrdffnbrnng ber in ben §§ 120 a bis 120c enthaltenen Grundsätze erforderlich und
nach der ^e chaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen. Sie können anordnen,
daß den Arbeitern 31,1- Einnahme von MahZeiteu außerhalb der Arbeitsräume au-
gemesiene, ,n der kalten Jahresaeit geßeiate Räume unentgeltlich anr Verfügung gestellt
mprnPH.
00 me,t bte angeorbneten Maßregeln nicht bie ^efeitig„ng einer bringenben,
bag Leben ober die Gesundheit bedrohenden Gefahr beawecken, muß für die Aus
führung eine angemessene Frist gelassen werden.
Ten bet Erlaß dieses Gesetzes bereits bestehenden Anlagen gegenüber können, so
tange nicht eine Erweiterung ober ein Umbau eintritt, nur Anforderungen gestellt
werben, weld;e a"r Beseitigung erheblicher, baë geben, bie Wefunbbeit ober bie Silt,