Full text: Graf Georg Kankrin in nationalökonomischer und finanzwirtschaftlicher Beziehung

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ganzen Erde dienen« 1 ) definiert. Der Nationalreichtum da 
gegen ist »der Grad des Anteils, den eine Nation am Welt 
reichtum hat«. 1 ) Diese Zweiteilung des Reichtumsbegriffes, 
mit welcher sich unser Autor A. Smith gegenüber so rühmt 2 ) 
und auf welche er so großes Gewicht zu legen scheint, 
ist eben das Neue, mit dem er die nationalökonomische 
Wissenschaft bereichert zu haben glaubt. 3 ) Diese Zwei 
teilung nebst der schon oben erwähnten sog. »Produktion« 
des Genies und der Privation, mit der er die Unzulänglich 
keit der physiokratischen Lehre von der alleinigen Produk 
tivität des Ackerbaues verbessert zu haben meint, 4 ) wird 
wohl unserem Autor auch den Anlaß gegeben haben, sein 
erstes Hauptwerk »Weltreichtum« mit dem Untertitel: »Ver 
such neuer Ansichten der politischen Ökonomie« zu ver 
sehen. Diesen seinen »neuen Ansichten« maß augenscheinlich 
Kankrin eine sehr große Bedeutung bei. »Ganz verschieden 
artige Systeme — sagt er diesbezüglich im Vorworte zum 
»Weltreichtum« — fallen in eines zusammen, Widersprüche 
heben sich auf, neue Ansichten gehen hervor«. 5 ) Allein 
unser Autor hat sich in seinen Hoffnungen völlig getäuscht, 
denn diese angeblich »neuen Ansichten« laufen nur auf alte 
und zwar merkantilistische Gedanken aus. 
Denn wie denkt sich Kankrin das Verhältnis zwischen 
Weltreichtum und Nationalreichtum? 
Der Nationalreichtum sucht sich nämlich zu vermehren 
und möglichst größeren Anteil am Weltreichtum zu erlangen. 
Und dies durch die, von Kankrin so genannte Privation 
(im »Weltreichtum«) oder die »Produktion« des Raubes und 
der Übervorteilung (in der »Ökonomie«), »Wenn nämlich — 
sagt Kankrin — ein Volk Mittel findet, durch Genie, Speku 
lationen, Handelsmonopole, Kolonialsysteme, wie Landgüter 
behandelte Nebenvölker (Ostindien) zum Nachteil des billig 
verdienten Anteils der betroffenen Völker an der Summe 
1) Weltr. 2. — 2 ) Weltr. 1/2. — «) Vergl. Weltr. VIII. — 4 ) Weltr. 33. 
'6) Weltr. VIII.
	        
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