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»billigen Gewinnes« des Pächters von dem Unternehmer
gewinn die Rede. 1 )
Die Rente oder die Landrente kommt dem Bodenbe
sitzer zugute als »Vergütung für die direkt produzierende
Naturkraft«. 2 ) Diese Natur- oder Bodenkräfte können durch
Verbesserungen sehr gesteigert werden, doch müsse man
zugeben, »daß bei fortgehend gesteigertem Aufwand von
Arbeit und Kapital diese zwar vergütet werden«, doch nicht
in entsprechendem Verhältnis. 2 ) Falls der Bodenbesitzer
die Arbeit selbst ausführt oder die Verwaltung selber be
sorgt, so gehört ihm auch der entsprechende Lohn. 2 )
Die Landrente selbst diene in der Form von Abgaben
zur Erhaltung der nicht direkt produzierenden Bevölkerung,
wie z. B. der Staatsdiener, in freiem Gebrauch aber zur
Erhaltung ähnlicher, nur außer dem Staatsdienst stehender
Personen, wie z. B. der Gelehrten, Künstler, ferner zur Er
haltung der bloß verbrauchenden Klasse; des müßigen
Adels und der Reichen, — und endlich: zur Restitution
des Grund und Bodens und zur Bildung des überschüssigen
Kapitals. 3 )
Der sogenannte »billige Gewinn« des Pächters schließt
'n sich auch »einen Anteil« an der Rente, ohne »den sich
nicht leicht jemand verstehen würde, fremde Grundkapitale
zu bearbeiten«. 4 )
Dem Unternehmer, als »einem Arbeiter besonderer
Art« komme außer der Belohnung für seine Arbeit und den
Zinsen seines Kapitals noch ein Gewinn zu. 6 )
Die Zinsen, welche »für den Gebrauch eines freien
Kapitals« gegeben werden, sind »ein unveränderliches, ge
sellschaftliches Übereinkommen« 0 ) Die Höhe der Zinsen,
Sa gt Kankrin, »hängt vom Nutzen ab, der von einem Kapital
211 ziehen ist, von der Menge oder Beschränktheit der
Kapitalien, und bei Darlehen vom Risiko«. 7 ) Kankrin ist
b Vergl. Weltr. 31; Ök. 23. - 2 ) Ök. 21. — 8 ) Weltr. 31, 33. —
J ) Weltr. 33. — «) Ök. 23. - 6 ) Weltr. 32, 33. b Ök. 103-