Full text: Graf Georg Kankrin in nationalökonomischer und finanzwirtschaftlicher Beziehung

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»billigen Gewinnes« des Pächters von dem Unternehmer 
gewinn die Rede. 1 ) 
Die Rente oder die Landrente kommt dem Bodenbe 
sitzer zugute als »Vergütung für die direkt produzierende 
Naturkraft«. 2 ) Diese Natur- oder Bodenkräfte können durch 
Verbesserungen sehr gesteigert werden, doch müsse man 
zugeben, »daß bei fortgehend gesteigertem Aufwand von 
Arbeit und Kapital diese zwar vergütet werden«, doch nicht 
in entsprechendem Verhältnis. 2 ) Falls der Bodenbesitzer 
die Arbeit selbst ausführt oder die Verwaltung selber be 
sorgt, so gehört ihm auch der entsprechende Lohn. 2 ) 
Die Landrente selbst diene in der Form von Abgaben 
zur Erhaltung der nicht direkt produzierenden Bevölkerung, 
wie z. B. der Staatsdiener, in freiem Gebrauch aber zur 
Erhaltung ähnlicher, nur außer dem Staatsdienst stehender 
Personen, wie z. B. der Gelehrten, Künstler, ferner zur Er 
haltung der bloß verbrauchenden Klasse; des müßigen 
Adels und der Reichen, — und endlich: zur Restitution 
des Grund und Bodens und zur Bildung des überschüssigen 
Kapitals. 3 ) 
Der sogenannte »billige Gewinn« des Pächters schließt 
'n sich auch »einen Anteil« an der Rente, ohne »den sich 
nicht leicht jemand verstehen würde, fremde Grundkapitale 
zu bearbeiten«. 4 ) 
Dem Unternehmer, als »einem Arbeiter besonderer 
Art« komme außer der Belohnung für seine Arbeit und den 
Zinsen seines Kapitals noch ein Gewinn zu. 6 ) 
Die Zinsen, welche »für den Gebrauch eines freien 
Kapitals« gegeben werden, sind »ein unveränderliches, ge 
sellschaftliches Übereinkommen« 0 ) Die Höhe der Zinsen, 
Sa gt Kankrin, »hängt vom Nutzen ab, der von einem Kapital 
211 ziehen ist, von der Menge oder Beschränktheit der 
Kapitalien, und bei Darlehen vom Risiko«. 7 ) Kankrin ist 
b Vergl. Weltr. 31; Ök. 23. - 2 ) Ök. 21. — 8 ) Weltr. 31, 33. — 
J ) Weltr. 33. — «) Ök. 23. - 6 ) Weltr. 32, 33. b Ök. 103-
	        
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