Full text : Graf Georg Kankrin in nationalökonomischer und finanzwirtschaftlicher Beziehung

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mit  der  Aufstellung  allgemeiner  Grundsätze  sogleich  die  in
der  Wirklichkeit  eintretenden  Modifikationen  anzugeben
sind«. 1 )  Danach  verfährt  denn  Kankrin  auch  wirklich  in
seinen  »Speziellen  Erläuterungen«,  die  den  2.  Teil  der  »Ökonomie« ­
  bilden,  wo  theoretische  und  praktische  Fragen  der
Volkswirtschaft  eine  zusammenhängende  Besprechung  finden.
Die  Grundsätze  der  Kankrinschen  Volkswirtschaftspolitik ­
  bestehen  nun  wesentlich  im  folgenden.
Es  ist  ein  Naturgesetz,  führt  Kankrin  aus,  daß  der
Mensch  in  Gesellschaft  leben  muß,  da  er  sonst  »die  Zwecke
seines  Daseins  nicht  erreichen,  ja  vielmehr  gar  nicht
existieren«  könnte.  Die  menschliche  Gesellschaft  aber  spaltet
sich  ihrerseits  in  einzelne  Völker  oder  Volksvereine.  »Jede
Menschenrasse  muß  in  ihren  Unterabteilungen,  jede  als
unabhängiges  selbständiges  Volk,  eigentümlich,  nach  allen
seinen  Eigenheiten  und  Bedürfnissen  regiert  und  ausgebildet
werden«. 2 )  Der  Hauptzweck  eines  Volkes  ist  demnach  der,
sich  eine  unabhängige,  gesicherte  Existenz  zu  schaffen.
Für  das  Leben  eines  Volkes,  sowiefür  seine  Produktionstätigkeit ­
  und  seine  materielle  und  geistige  Entwicklung  ist
die  Staats  Verfassung,  welche  es  besitzt,  von  großer  Wichtigkeit. ­
  Kankrin  meint,  es  sei  »die  erbliche  Monarchie  die  beste,
oder  vielmehr  im  großen  die  einzig  gute  Regierungsform.« 3 )
Übrigens  ist  er  der  Ansicht,  daß  die  Verfassungsform  immer
von  der  Kulturstufe  der  betreffenden  Nation  abhänge. 1 )  Zugleich ­
  wird  aber  behauptet,  daß  die  konstitutionelle  Staatsverfassung, ­
  z.  B.,  bloß  einen  sicheren  Kredit  biete  und  sonst
»nichts  Erleichterndes«  verspreche.  Was  die  republikanische
Staatsform  betrifft,  so  habe  sie  »ein  zu  zerstreutes  Lebensprinzip,« ­
  der  Mangel  des  Wirtes  sei  zu  fühlbar  bei  ihr,  als
daß  sie  auf  ein  langes  Leben  rechnen  könnte;  sie  passe
auch  mehr  für  »angehende  Gesellschaften«  und  verwandle
sich  zuletzt  in  eine  Despotie  oder  konstitutionelle  Monarchie. 5 )
1)  Ök.  35.  —  2 )  Weltr.  101.  —  3 )  Weltr.  198.  —  4 )  Weltr.  200.
5 )  Weltr.  201.
            
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