Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

■■■

Die  Genussscheininhaber  hätten  ferner  Miteigentum
am  Vermögen  der  Gesellschaft  oder  es  bestände  nach
deutschrechtlichen  Begriffen  Gesamteigentum,  ein  Verhältnis,
das  von  niemand  herbeigewünscht  wird.
Abgesehen  von  den  angeführten  Gründen  ist  die
Frage,  ob  überhaupt  das  Verhältnis  zwischen  den  Genussscheininhabern ­
  und  der  Aktiengesellschaft  sich  als  einfache ­
  Gesellschaft 1 )  konstruieren  Hesse,  zu  verneinen,
weil  ein  gemeinsamer  Zweck 2 )  nicht  vorliegt.  Der  Zweck
der  Ausgabe  von  Genussscheinen  war  für  die  Gesellschaft
Abfindung  gewisser  Personen  (Gründer  etc.),  während  die
Empfänger  der  Genussscheine  die  Absicht  hegen,  aus  der
Gesellschaft  materiellen  Nutzen  zu  ziehen,  unbekümmert
um  die  ferneren  Schicksale  ihrer  Einlage.  Ein  Animus
contrahendae  societatis  ist  ebenfalls  nicht  vorhanden.  Aus
allen  diesen  Gründen  ist  die  einfache  Gesellschaft  abzulehnen. ­

ad  2.  Durch  die  Hingabe  von  Genussscheinen  wird,
wie  wir  gesehen  haben,  weder  ein  aktienrechtliches  noch
irgendein  anderes  gesellschaftliches  Verhältnis  begründet 3 ).
Es  fehlen  dazu  die  subjektiven  und  objektiven  Erfordernisse. ­
  Nicht  jede  Beteiligung  am  Gewinn  eines  Unternehmens ­
  genügt,  um  ein  Sozietätsverhältnis  zu  schaffen;
denn  sonst  wäre  jeder  Angestellte,  dem  ein  Gewinnanteils-')

  Dagegen  ist  die  Verbindung  einer  Aktiengesellschaft  mit
einer  andern  Gesellschaftsform  wohl  möglich  und  von  der  Jurisprudenz ­
  anerkannt.  LG  Hamburg  16.  Nov.  1891.  Klemperer,  1.  c.,  85.
LeCouturier,  1.  c.,  Nr.  40.
-)  OR  Art.  530.  OLG  Hamburg  1.  Febr.  1904;  bei  Winter,  1.  c.,  20.
3 )  Anders  verhält  es  sich  bei  den  Kolonialgesellschaften,  die
nicht  unter  dem  Aktienrechte  stehen,  weder  in  Deutschland  noch
in  Frankreich,  sondern  sich  als  oktroyierte  Handelsgesellschaften
darstellen.  Die  bei  diesen  Gesellschaften  ausgegebenen  Genussscheine ­
  können  wirkliche  Aktien  sein,  sogenannte  actions  gratuites.
Lehmann,  Zeitschr.  f.  d.  ges.  Handelsr.  1903,  7  und  Ortmann,  1.  c.,
90  ff.,  Fuhrmann  1.  c.,  59.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.