Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Abschreibungen gemacht worden sind Sie gehören zu den 
Produktionskosten 1 ). Von einer Amortisation aus dem Rein 
gewinn kann also nur in einem ganz bestimmten Sinn die 
Rede sein. Dieser Ausdruck müsste so weit gefasst werden, 
dass der Bruttoertrag des Geschäftsjahres darunter ver 
standen werden kann. Auch angenommen, die Amortisation 
der Aktien erfolge aus dem Reingewinn, so ist damit für 
die Theorie Thallers noch .nichts gewonnen. Um den Ano 
malien, wie sie bereits dargelegt wurden, zu entgehen, 
müsste nachgewiesen werden, dass die Aktionäre kein 
Anrecht auf das Vereinsvermögen haben, dass also ihre 
Einlage ä fonds perdu geleistet wurde, und dass jede Ver 
teilung von Vereinsvermögen, Gewinnverteilung also Divi 
dende sei. Die Art und Weise, wie die Aktiengesellschaft 
ihre Mittel für die Rückzahlung der Aktien flüssig macht, 
ist schliesslich gleichgültig; massgebend ist vielmehr die 
Absicht, die ihrer Verteilung obwaltet 2 ). Die Aktiengesell 
schaft ist wie jeder andere Schuldner, der mehrere Schulden 
denselben Gläubigern gegenüber zu bezahlen hat, berechtigt, 
bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld sie tilgen will 3 4 ). 
Dagegen kann nicht behauptet werden, dass überhaupt 
keine Schuld existiert; denn man kann auch eine zukünf 
tige, bedingte oder bloss mögliche Schuld bezahlen. 
Die Aktiengesetzgebungen aller Länder haben die 
Amortisation der Aktien und die Herabsetzung des Grund 
kapitals mit erschwerenden Kautelen umgeben. Dabei waren 
zwei Rücksichten massgebend *): Da die Herabsetzung des 
') Pliquet, 1. c., 45. L’amortissement representant une depre- 
ciation de l’actif est une Operation d’inventaire, un Element d’evalua- 
tion de cet actif qui doit precöder la dHermination des benefices 
nets susceptibles d’etre distribues. L’amortissement ne doit pas etre 
opere sur les benefices, mais sur l’actif brut avant la fixation des 
benefices. Houpin, 1. c., Nr. 933; Lehmann, RdAG 2 301 ff.; Valery, 
Rev. gen. 1907, 494. 
2 ) Valery, Rev. gdn. 1907, 494. 
3 ) Art. 86 OR. 
4 ) Staub, 1. c., 766.
	        
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