Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Grundkapitals  das  Vereinsvermögen  vermindert,  so  muss
besondere  Rücksicht  auf  die  Gesellschaftsgläubiger  genommen ­
  werden,  damit  ihre  Interessen  nicht  verletzt  werden;
denn  je  geringer  das  Grundkapital,  desto  geringer  wird
auch  ihre  Sicherheit*).  Desgleichen  ist  Rücksicht  zu  nehmen
auf  die  Aktionäre,  denen  ihr  Aktienrecht  nicht  ohne  weiteres
entzogen  oder  verkürzt  werden  soll.  Durch  die  mit  der
Amortisation  der  Aktien  und  deren  Umwandlung  in  Genussaktien ­
  notwendige  Herabsetzung  des  Grundkapitals
werden  aber  weder  die  Ansprüche  der  Gläubiger  noch  die
wohlerworbenen  Rechte  der  Aktionäre  verletzt;  denn  es
gelangt  einerseits  kein  Gesellschaftsvermögen,  worauf  die
Gläubiger  einen  Anspruch  hätten,  zur  Verteilung 2 ),  noch
erfolgt  anderseits  die  Amortisation  aus  dem  Gewinn,  der
den  Aktionären  als  Dividende  zufallen  sollte.
Je  nachdem  man  die  verschiedenen  Funktionen  des
Grundkapitals  in  Betracht  zieht,  gelangt  man  zu  verschiedenen ­
  Definitionen  desselben.  «Unter  Grundkapital 3 )  verstehen ­
  wir  entweder:  das  von  den  Aktionären  gezeichnete
und  bezahlte  (eventuell  geschuldete)  Vermögen  der  Gesellschaft, ­
  wie  es  nach  Schätzung  des  jeweiligen  Inventars
unter  den  Aktiven  der  Bilanz  figuriert,  oder:  den  ursprünglichen ­
  oder  durch  Statutenänderung  später  veränderten
Betrag  des  von  der  Gesellschaft  gewollten  oder  gezeichneten
Vermögens,  der  in  den  Passiven  der  Bilanz  erscheint,  und
der  die  Summe  der  Anteilsberechtigungen  der  Aktionäre
darstellt».

’)  Lehmann,  Lehrbuch  des  Handelsrechts,  377.  Das  Grundkapital ­
  hat  die  Aufgabe  eines  Minimalgarantiefonds  zugunsten  der
Gesellschaftsgläubiger.
2 )  Bei  Gesellschaften,  deren  Vermögen  an  einem  bestimmten
Zeitpunkte  verschwinden  muss,  werden  spezielle  Massregeln  zum
Schutze  der  Gläubiger  getroffen;  meist  wird  vor  der  Amortisation
der  Aktien  das  Obligationenkapital  amortisiert,  wie  z.  B.  bei  den
grossen  österreichischen  Eisenbahngesellschaften.
3 )  Sträub,  1.  c.,  4  ff.  Cf.  auch  die  Distinktion  bei  VaRry,  Rev.
gen.  1904,  126;  Hautle,  1.  c.,  69.
            
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