Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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da die Forderung des gesperrten Jahres in Betracht. Gegen 
teiliger Ansicht ist Sträuli 1 ), weil dann auf der einen Seite 
der Bilanz die Summe der Aktienanteile reduziert wird, 
und auf der andern Seite ein entsprechender Gewinn zum 
Vorschein käme, ein Resultat, das von niemand ange 
strebt wird. Gegen eine Verteilung solcher Beträge könnten 
die Gesellschaftsgläubiger mit Recht Einsprache erheben 
wegen Verteilung von Gesellschaftsvermögen. Um diesem 
Übelstande, der übrigens akzidenteller Natur ist, zu ent 
gehen, werden in der Praxis verschiedene Mittel angewandt: 
oft werden auf der Gegenseite in der Bilanz entsprechende 
Abschreibungen vorgenommen, andere führen in ihrer Bilanz 
auf der Passivseite einen besonderen Posten (Genussschein 
konto), oder sie lassen auch den Posten Grundkapital ein 
fach weiterbestehen 2 ). 
Die rechtliche Erlaubtheit der Schaffung von Genuss 
aktien durch Amortisation unterliegt nach dem Dargelegten, 
weder vom Standpunkte des Gläubigers noch von dem des 
Mitaktionärs aus betrachtet, irgend einem Zweifel, besonders 
wenn sie in den Gesellschaftsstatuten vorgesehen war. 
Die Gesellschaft kann sich im Notfall immer darauf be 
rufen, dass diejenigen, welche dagegen Einspruch erheben, 
diese Möglichkeit hätten ins Auge fassen sollen, da sie ja 
bekannt war. 
Wenn die Statuten keine Bestimmungen über die Amor 
tisation der Aktien enthalten, so erfordert ihre Durchführung 
eine Statutenänderung. Ein einstimmiger Beschluss scheint 
uns nicht notwendig 3 ). Es werden nämlich durch einen 
liehe Interesse der Gläubiger zugunsten der Aktionäre zu stark 
betonen. Die Sicherheit der Gläubiger hängt in letzter Linie nicht 
vom Betrage des Grundkapitals, sondern vom Werte der Aktiven 
ab. v. Waldkirch, 1. c., 673. 
') Sträuli, 1. c., 55; vgl. auch Staub, 1. c., § 227, Anm. 12 f. 
s ) v. Waldkirch, 1. c., 676 ff. 
3 ) Contra Rehfous, ZSchwR 45 593. Mais encore ici la decision 
de l’assemblee gdnerale porte atteinte aux droits des actionnaires
	        
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