Einleitung. 11
das hergebrachte Kreditieren und Debitieren; daraus ergeben sich
die eingetretenen Vermögensänderungen (Denkschrift S. 48).
Unabhängig von § 38 wird im § 39 HGB. die Aufstellung von
Inventar und Bilanz ungeordnet und erläutert. Diese Bilanz
gibt allein und unabhängig von anderen Büchern eine Übersicht über
das Verhältnis des Vermögens und der Schulden des Kaufmanns.
Begrifflich ist eine B. ohne Anfangs- oder Schlußinventar
möglich. Manche Kaufleute führen Bücher, stellen aber jahrelang
keine Schlußbilanz auf. Ein Vermögensverwalter, ein guter
Hausvater, Aufwandswirtschaften, sie alle führen Bücher ohne
Inventar. Ein vermögensloser junger Mann z. B. macht sich als
Makler, als Kommissionär selbständig: Gründungsinventar und
-Bilanz entfallen, auch nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung, wegen Mangel eines Vermögens und der Schulden;
aber Bücher muß er führen, vielleicht sogar nach doppelter Me
thode eingerichtet. Wer in größeren Zeiträumen eine Aufnahme
des Vermögens bewirkt und sich auf diese Aufzeichnung be
schränkt, hat ein Inventar, vielleicht auch eine Bilanz aufge
stellt, er führt Rechnung über sein Vermögen, kennt aber keine
Buchführung.
Die Ausscheidung des Inventars als Bestandteil der B. hat
grundsätzliche Bedeutung: Ist die Frage der Bewertung des Ver
mögens im Inventar eine solche der B. ? Die B. selbst bewertet
nicht, sie stellt nur die Wirkungen und Werturteile nach der einen
oder anderen Richtung dar. Grundsätze ordnungsmäßiger B.
hinsichtlich der Wertansätze gibt es nicht. Die Werturteile des
Unternehmers entspringen wirtschaftlichen Erwägungen; die
gesetzlichen Bewertungsregeln beschränken den Unternehmer im
Interesse seiner Gläubiger.
Das Inventar hat für die einzelnen Buchführungssysteme
verschiedene Bedeutung. In der einfachen B. ist es die allein
mögliche Übersicht über Vermögen und Schulden; im System
der doppelten B. läßt sich diese Übersicht zum größten leil
durch die B. selbst gewinnen. Das Inventar dient hier zur Ver
gleichung der Ergebnisse der B. und zu ihrer Ergänzung in ein
zelnen Teilen (Gottschalk, a. a. O. S. 194).
h) Nach ihren wirtschaftlichen Leistungen sind zu unter
scheiden (Berliner, in anderem Sinne, Zt. f. B. 1894):