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nahmen vor. So bestimmen die meisten französischen Eisen
bahngesellschaften, dass die Amortisation spätestens fünf
Jahre vor Ablauf der Konzessionen beendet sein müsse.
Die Einziehung der Aktien muss hie und da mangels an
verfügbaren Mitteln suspendiert werden. Für diesen Fall
bestimmen aber die Statuten oder der Amortisationsplan,
dass die zur Ergänzung notwendigen Summen aus dem
Betriebsergebnis der folgenden Jahre genommen werden
müssen, ohne Rücksicht auf die Dividende; auch Reserven
dürfen unter Umständen dazu verwendet werden.
Die Genussaktien selbst können, wie alle andern Aktien,
auf Namen oder Inhaber lauten. Sie werden in der Regel
auf Namen lauten, wenn die ursprünglichen Kapitalaktien
auf Namen lauteten und auf Inhaber, wenn sie auf den
Inhaber ausgestellt waren. In bezug auf die äussere Form
der Urkunde etc. besteht kein Unterschied zwischen den
Genussaktien und den andern Aktien 1 ). Vielfach begnügen
sich die Gesellschaften statt, neue Urkunden auszustellen,
die alten Aktien mit einem Stempel zu versehen, welcher
die erfolgte Amortisation anzeigt 2 ).
§ 15.
Die rechtliche Natur der Genussaktien.
Die durch die Amortisation entstandenen Genussaktien
verbriefen wirkliche Mitgliedschaftsrechte 3 ). Es kann aller
dings nicht geleugnet werden, dass mit der Amortisation
oft eine Vernichtung der Aktie angestrebt wird, sei es
x ) Österreichisches Aktienregulativ, § 33: «Im übrigen finden
auf die Genussscheine die Bestimmungen von § 29 analoge An
wendung. »
2 ) Rehfous, ZSchwR 45 592.
3 ) Zu dieser Ansicht bekennt sich ausnahmslos die französische
Doktrin. Vgl. Valery, Rev. gen. 497, während in Deutschland die
Ansichten geteilt sind. Cf. Feistmantel, 1. c., 413; Makower, 1. c., 454;
Klemperer, 1. c., 43; Holdheim 1892,. 207.