Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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nahmen vor. So bestimmen die meisten französischen Eisen 
bahngesellschaften, dass die Amortisation spätestens fünf 
Jahre vor Ablauf der Konzessionen beendet sein müsse. 
Die Einziehung der Aktien muss hie und da mangels an 
verfügbaren Mitteln suspendiert werden. Für diesen Fall 
bestimmen aber die Statuten oder der Amortisationsplan, 
dass die zur Ergänzung notwendigen Summen aus dem 
Betriebsergebnis der folgenden Jahre genommen werden 
müssen, ohne Rücksicht auf die Dividende; auch Reserven 
dürfen unter Umständen dazu verwendet werden. 
Die Genussaktien selbst können, wie alle andern Aktien, 
auf Namen oder Inhaber lauten. Sie werden in der Regel 
auf Namen lauten, wenn die ursprünglichen Kapitalaktien 
auf Namen lauteten und auf Inhaber, wenn sie auf den 
Inhaber ausgestellt waren. In bezug auf die äussere Form 
der Urkunde etc. besteht kein Unterschied zwischen den 
Genussaktien und den andern Aktien 1 ). Vielfach begnügen 
sich die Gesellschaften statt, neue Urkunden auszustellen, 
die alten Aktien mit einem Stempel zu versehen, welcher 
die erfolgte Amortisation anzeigt 2 ). 
§ 15. 
Die rechtliche Natur der Genussaktien. 
Die durch die Amortisation entstandenen Genussaktien 
verbriefen wirkliche Mitgliedschaftsrechte 3 ). Es kann aller 
dings nicht geleugnet werden, dass mit der Amortisation 
oft eine Vernichtung der Aktie angestrebt wird, sei es 
x ) Österreichisches Aktienregulativ, § 33: «Im übrigen finden 
auf die Genussscheine die Bestimmungen von § 29 analoge An 
wendung. » 
2 ) Rehfous, ZSchwR 45 592. 
3 ) Zu dieser Ansicht bekennt sich ausnahmslos die französische 
Doktrin. Vgl. Valery, Rev. gen. 497, während in Deutschland die 
Ansichten geteilt sind. Cf. Feistmantel, 1. c., 413; Makower, 1. c., 454; 
Klemperer, 1. c., 43; Holdheim 1892,. 207.
	        
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