Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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nun,  dass  die  Zahl  der  am  Gesellschaftsvermögen  beteiligten ­
  reduziert  werden  soll,  ohne  das  Grundkapital  zu  verändern ­
  1 ),  oder  dass  eine  Liquidation  auf  diese  Weise  eingeleitet ­
  werden  sollte,  oder  eine  Reduktion  des  Aktienkapitals ­
  angestrebt  wird 2 ).  Es  kann  in  einem  solchen  Falle
Vorkommen,  dass  ein  höherer  Betrag  als  der  Nominalwert
der  Aktie  statutengemäss  als  Entschädigung  für  den  Verlust ­
  der  Mitgliedschaft  auszuzahlen  ist,  und  dass  neben  der
Abfindungssumme  auch  noch  Genussscheine  verabfolgt
werden,  welche  den  ausgelosten  Aktionären  nur  Gläubigerrechte ­
  gewähren.  Dem  steht  nichts  im  Wege.  Wenn  dies
aber  beabsichtigt  wird,  so  sollten  die  Statuten  es  klar  ausdrücken
 3 );  denn  Genussaktien  und  Genussscheine  haben
hier  ein  Verwendungsgebiet,  dessen  Grenzen  sehr  schwer
zu  scheiden  sind.
Die  Genussaktien  sind  Aktien  derivativer  Natur 4 ).  Sie
können  nur  entstehen  durch  Amortisation  bereits  bestehender
Aktien,  ob  aus  Prioritäts-  oder  Stammaktien  tut  nichts  zur
Sache 5 ).  Eine  originäre  Entstehungsart  für  die  Genussaktien
ist  nach  den  für  die  Aktiengesellschaft  als  gültig  anerkannten ­
  Grundsätzen  undenkbar.  Sie  wären  zweifellos
Freiaktien 6 ),  welche  nach  der  allgemeinen  Ansicht  nicht
statthaft  sind.  Die  aus  der  Amortisation  von  Aktien  entstehenden ­
  Genussaktien  sind  prinzipiell  als  wirkliche  Aktien
*)  Makower,  1.  c.,  355.
2 )  Art.  628,  1.  OR.
s )  Holdheim  1893,  167  ff.
4 )  Rossel,  1.  c.,  Nr.  828.  Les  actions  de  jouissance  sont  d’aticiennes
  actions  payantes,  rembours6es  par  voie  d’amortissement  et
dont  les  porteurs  restent  assocRs.
5 )  Durch  Schaffung  von  Genussaktien  können  somit  verschiedene ­
  Aktienkategorien  auf  eine  einzige  zurückgeführt  werden.
6 )  Freiaktien  (actions  gratuites)  sind  unvereinbar  mit  Art.  612
OR,  der  nur  Aktien  als  Teilsummen  des  Kapitals  kennt.  Ebenso
sprechen  Art.  614  und  616  ganz  allgemein  vom  Minimalbetrag  der
Aktien.  Sie  sind  ferner  auch  unvereinbar  mit  Art.  618  und  622,
welche  für  die  Eintragung  der  Gesellschaft  im  Handelsregister  eine

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