Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Mehrere Autoren 1 ) stellen bei Beantwortung der Frage, 
wann Genussscheine Aktien seien und wann sie nur Gläu 
bigerrechte verbrieften, darauf ab, ob deren Inhabern das 
Stimmrecht in der Generalversammlung zusteht oder nicht 
Ein solcher Schluss ist nicht statthaft, denn das Stimmrecht 
ist nur ein Ausfluss der Mitgliedschaft. Nicht weil das 
Stimmrecht vorhanden ist, wird der Genussscheininhaber 
Aktionär, sondern weil er Aktionär ist, hat er das Stimm 
recht. Für die Praxis hat diese Unterscheidung allerdings 
einen gewissen Wert, indem man vom Vorhandensein dieses 
wichtigsten Mitgliedschaftsrechtes auf das Vorhandensein 
der Mitgliedschaft selbst schliesst; das wird in den meisten 
Fällen selbst zutreffen, immer reicht aber dieses Kriterium 
nicht aus. Man könnte sich leicht einen Fall konstruieren, 
wo das nicht der Fall wäre, z. B. die Statuten einer Ge 
sellschaft gewähren den Inhabern von Genussscheinen das 
Stimmrecht. Aus andern Bestimmungen geht aber zur 
Evidenz hervor, dass es sich hier um Gläubigerrechte 
handelt. Eine solche Bestimmung wäre, weil rechtswidrig, 
ungültig, denn stimmberechtigt sind nur die Aktionäre. 
Die durch die Amortisation von Aktien entstandenen 
Genussscheine stellen also wirkliche Aktien dar 2 ), die 
durch vermögensrechtliche Modifikationen älterer, vorher 
bestehender Aktienrechte entstanden sind; auch ist, wenn 
nichts anderes bewiesen ist, die Aktiennatur dieser Scheine 
zu präsumieren. 
§ 16. 
Die Rechte der Genussaktionäre. 
Da der Genussaktionär, wie dargelegt wurde, Aktionär 
geblieben ist, erübrigt uns noch zu untersuchen, inwieweit 
seine rechtlichen Beziehungen zur Gesellschaft und den Mit 
aktionären durch die Amortisation modifiziert worden sind. 
') Bachmann, 1. c-, 192; Klemperer, 1. c., 50. 
2 ) Mayer, 1. c., 57.
	        
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