Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Der  Genussaktionär  kann,  wie  jeder  andere  Aktionär,
nicht  gehalten  werden,  weitere  Einlagen  auf  das  Grundkapital ­
  zu  machen  oder  gar  seine  amortisierte  Einlage
wieder  zurückzuleisten.  Aktien  mit  Nachschusspflicht  kennt
das  Obligationenrecht  im  Gegensatz  zum  deutschen  HGB
nicht ] ).  Immerhin  zeigen  die  Erfahrungen  der  letzten  Jahre,
dass  des  öftern  ein  Bedürfnis  dazu  vorhanden  wäre 2 ).  Ein
rechtlicher  Zwang  hierzu  ist  aber  unzulässig.  Die  einzige
Möglichkeit,  Aktien  mit  Nachschusspflicht,  wenn  auch  mit
beschränkter,  zu  schaffen,  ist  gegeben,  wenn  der  Nominalbetrag ­
  der  Aktien  nicht  voll  einbezahlt  wird.  Mit  Vorliebe
werden  dann  diese  Aktien  nur  bis  zu  50  °/o  liberiert,  damit
sie  auf  Inhaber  ausgestellt  werden  können.  In  diesem  Falle
wird  das  Grundkapital  derart  bemessen,  dass  die  Einzahlung
der  ersten  50  %  den  vorläufigen  Kapitalbedarf  deckt.  Die
ausstehenden  weiteren  50  %  können  als  Zubusse  angesehen
werden.  Es  steht  nichts  im  Wege,  solche  Aktien  auch  zu
amortisieren,  obgleich  uns  ein  solcher  Fall  in  der  Praxis
nicht  bekannt  ist.  Die  Pflicht,  die  übrigbleibenden  50  %
nachzuleisten,  bleibt  jedenfalls  bestehen 8 ),  denn  eine  Amortisation ­
  der  noch  nicht  einbezahlten  Einlage  ist  undenkbar.
Eine  Amortisation  derartiger  Aktien  scheint  nicht  angezeigt;
es  wäre  ratsam,  vorher  eine  Reduktion  des  Aktienkapitals
um  den  nicht  einbezahlten  Betrag  vorzunehmen.
Es  ist  ferner  leicht  denkbar,  dass  eine  Gesellschaft,
welche  ihre  Aktien  amortisiert  hat,  in  Zahlungsschwierigkeiten ­
  gerät  und  neuer  Gelder  dringend  bedürftig  ist.  Es

*)  HGB  §  212,  welche  Leistungen  aber  nicht  in  Geld  bestehen
dürfen.  Die  Amortisation  ändert  nichts  an  diesen  Verhältnissen.
z )  Das  zeigt  auch  die  vielfach  vorkommende  Schaffung  von
Prioritätsaktien  durch  Nachzahlung  einer  bestimmten  Summe,  wobei
von  der  Gesellschaft  aus  indirekt  ein  grosser  Zwang  ausgeübt  wird.
Cf.  v.  Waldkirch,  1.  c.,  680  ff.
s )  Würden  die  übrigbleibenden  50%  wirklich  später  einmal
eingefordert,  so  hätten  wir  dann  Aktien,  deren  halber  Nominalbetrag
amortisiert  wurde.

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