Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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wieder  zurückzuzahlen.  Vor  solchen  Aktien  wird  sich  jedermann ­
  hüten.  Das  gleiche  trifft  zu,  wenn  der  gegenwärtige
Besitzer  zurückleisten  sollte.  Der  Genussaktionär  sollte
zurückgeben,  was  er  gar  nie  empfangen  hat.
Im  Hinblick  auf  die  Uneinigkeit  der  Doktrin  in  bezug
auf  die  Frage  der  Aktionärrechte  muss  darauf  verzichtet
werden,  den  Versuch  zu  machen,  eine  allgemeine  Regel
aufzustellen  für  die  Veränderungen,  welche  diese  infolge
der  Amortisation  erleiden.
Am  meisten  werden  die  Vermögensrechte  von  der
Amortisation  btroffen;  was  die  übrigen  Rechte  der  Aktionäre
anbelangt,  die  ganz  allgemein  Verwaltungsrechte  genannt
werden,  so  können  auch  sie  einige  Modifikationen  erfahren,
welche  aber  weniger  beträchtlich  sind.  Zieht  man  die  Verflechtung ­
  der  Vermögens-  und  Verwaltungsrechte  in  Betracht, ­
  so  lässt  sich  ganz  allgemein  sagen,  dass  jene  Rechte
am  meisten  betroffen  werden,  welche  eine  grössere  oder
kleinere  Beteiligung  am  Gesellschaftsvermögen  zum  Ausdruck ­
  bringen;  welches  aber  jene  Rechte  sind,  lässt,sich
zum  vornherein  nicht  unbedingt  feststellen,  sondern  es
müssen  die  näheren  Umstände,  besonders  auch  die  Statuten, ­
  jedesmal  in  Betracht  gezogen  werden.
Die  meisten  Statuten  bestimmen,  dass  den  Genussaktionären ­
  das  Anrecht  auf  eine  gewisse  Minimaldividende*)
entzogen  werde 2 )  und  dass  sie  nurmehr  ein  Anrecht  auf
die  Superdividende  haben.  Diese  erste  Dividende,  welche
meist  zwischen  4  bis  6%  schwankt,  wird  wirtschaftlich

*)  In  Frankreich  spricht  man  ganz  allgemein  von  interets  und
dividendes.  Dieser  Sprachgebrauch  erscheint  vielleicht  als  nicht
ganz  korrekt  und  scheint  sich  mit  Art.  630  OR  nicht  vertragen  zu
können,  doch  ist  er  sehr  prägnant  und  klar.  Gemeint  ist  immer
Dividende,  denn  der  Aktionär  ist  mit  Bezug  auf  den  Betrag  der
Aktie  nicht  Gläubiger  der  Gesellschaft  (629).  Er  kann  also  keinen
Zins  von  ihr  fordern.  Cf.  Schneider  und  Fick,  1.  c.,  zu  Art.  b30.
2 )  Österreichisches  Aktienregulativ,  §  33,  Abs.  3.
            
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