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Die Genussaktien, welche als Quotenaktien') zu be 
trachten sind * 2 3 ), stellen eine neue Aktiengattung dar, die 
ihre vermögensrechtlichen Ansprüche erst geltend machen 
kann, nachdem die andern gewisse Vorzugsrechte befriedigt 
haben. Im Momente der Entstehung erlangen sie eine ge 
wisse Prioritätsstellung 8 ), um aber sofort nachher im Ver 
hältnis zu den übrigen Aktien in eine Posterioritätsstellung 
zu sinken, weshalb sie oft auch Nachgangsaktien genannt 
werden, während die Stammaktien eine dauernde Prioritäts 
stellung diesen gegenüber erlangen. Wir können also drei 
verschiedene Aktiengattungen unterscheiden, die sich in 
bezug auf ihre Rechte folgendermassen abstufen: 
1. Prioritätsaktien, 
2. Stammaktien, 
3. Genussaktien 4 * * ). 
§ 17. 
Ergebnisse. 
Wir gelangen zu folgenden Unterscheidungen. Die 
Genussscheine können sein entweder: 
*) Z. B. bei Cailler, wo die Aktien ausdrücklich auf je V® 000 » 
des Gesamtvermögens lauten. Ein interessantes Beispiel einer 
solchen Gesellschaft gibt die Compagnie des Colonies suisses de 
Setif. Das Aktienkapital beträgt 5 Millionen, eingeteilt in 12,000 
parts de proprietd, kurzweg parts genannt, und in 4484 Aktien mit 
einem Nominalwerte von Fr. 500, welche eine Vorzugsdividende von 
5 % geniessen. Bis 1932 müssen alle Aktien amortisiert sein, ohne 
dass aber Genussaktien an ihre Stelle treten. Der jährliche Amorti 
sationsbetrag ist auf Fr. 118,451 festgesetzt. Die Amortisation ändert 
nichts am Grundkapital. Der freiwährende Betrag wächst einfach 
den parts de propridte zu. 
2 ) Lehmann, RdAG 175. 
3 ) Maria, 1. c., 19. Seine ganze Theorie von den Genussaktien 
ruht auf dem Gesetze vom Jahre 1903, das die nähern Verhältnisse 
bei den Prioritätsaktien regelt. 
4 ) Es hat somit die Vorschrift des § 275 HGB betreffend die 
besondern Abstimmungen der einzelnen Aktienkategorien auch auf 
die Genussaktien Anwendung zu finden.
	        
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