Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Die  Genussaktien,  welche  als  Quotenaktien')  zu  betrachten ­
  sind *  2  3 ),  stellen  eine  neue  Aktiengattung  dar,  die
ihre  vermögensrechtlichen  Ansprüche  erst  geltend  machen
kann,  nachdem  die  andern  gewisse  Vorzugsrechte  befriedigt
haben.  Im  Momente  der  Entstehung  erlangen  sie  eine  gewisse ­
  Prioritätsstellung 8 ),  um  aber  sofort  nachher  im  Verhältnis ­
  zu  den  übrigen  Aktien  in  eine  Posterioritätsstellung
zu  sinken,  weshalb  sie  oft  auch  Nachgangsaktien  genannt
werden,  während  die  Stammaktien  eine  dauernde  Prioritätsstellung ­
  diesen  gegenüber  erlangen.  Wir  können  also  drei
verschiedene  Aktiengattungen  unterscheiden,  die  sich  in
bezug  auf  ihre  Rechte  folgendermassen  abstufen:
1.  Prioritätsaktien,
2.  Stammaktien,
3.  Genussaktien 4  *  * ).
§  17.
Ergebnisse.
Wir  gelangen  zu  folgenden  Unterscheidungen.  Die
Genussscheine  können  sein  entweder:

*)  Z.  B.  bei  Cailler,  wo  die  Aktien  ausdrücklich  auf  je  V® 000 »
des  Gesamtvermögens  lauten.  Ein  interessantes  Beispiel  einer
solchen  Gesellschaft  gibt  die  Compagnie  des  Colonies  suisses  de
Setif.  Das  Aktienkapital  beträgt  5  Millionen,  eingeteilt  in  12,000
parts  de  proprietd,  kurzweg  parts  genannt,  und  in  4484  Aktien  mit
einem  Nominalwerte  von  Fr.  500,  welche  eine  Vorzugsdividende  von
5  %  geniessen.  Bis  1932  müssen  alle  Aktien  amortisiert  sein,  ohne
dass  aber  Genussaktien  an  ihre  Stelle  treten.  Der  jährliche  Amortisationsbetrag ­
  ist  auf  Fr.  118,451  festgesetzt.  Die  Amortisation  ändert
nichts  am  Grundkapital.  Der  freiwährende  Betrag  wächst  einfach
den  parts  de  propridte  zu.
2 )  Lehmann,  RdAG  175.
3 )  Maria,  1.  c.,  19.  Seine  ganze  Theorie  von  den  Genussaktien
ruht  auf  dem  Gesetze  vom  Jahre  1903,  das  die  nähern  Verhältnisse
bei  den  Prioritätsaktien  regelt.
4 )  Es  hat  somit  die  Vorschrift  des  §  275  HGB  betreffend  die
besondern  Abstimmungen  der  einzelnen  Aktienkategorien  auch  auf
die  Genussaktien  Anwendung  zu  finden.
            
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