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Die Genussaktien, welche als Quotenaktien') zu betrachten
sind * 2 3 ), stellen eine neue Aktiengattung dar, die
ihre vermögensrechtlichen Ansprüche erst geltend machen
kann, nachdem die andern gewisse Vorzugsrechte befriedigt
haben. Im Momente der Entstehung erlangen sie eine gewisse
Prioritätsstellung 8 ), um aber sofort nachher im Verhältnis
zu den übrigen Aktien in eine Posterioritätsstellung
zu sinken, weshalb sie oft auch Nachgangsaktien genannt
werden, während die Stammaktien eine dauernde Prioritätsstellung
diesen gegenüber erlangen. Wir können also drei
verschiedene Aktiengattungen unterscheiden, die sich in
bezug auf ihre Rechte folgendermassen abstufen:
1. Prioritätsaktien,
2. Stammaktien,
3. Genussaktien 4 * * ).
§ 17.
Ergebnisse.
Wir gelangen zu folgenden Unterscheidungen. Die
Genussscheine können sein entweder:
*) Z. B. bei Cailler, wo die Aktien ausdrücklich auf je V® 000 »
des Gesamtvermögens lauten. Ein interessantes Beispiel einer
solchen Gesellschaft gibt die Compagnie des Colonies suisses de
Setif. Das Aktienkapital beträgt 5 Millionen, eingeteilt in 12,000
parts de proprietd, kurzweg parts genannt, und in 4484 Aktien mit
einem Nominalwerte von Fr. 500, welche eine Vorzugsdividende von
5 % geniessen. Bis 1932 müssen alle Aktien amortisiert sein, ohne
dass aber Genussaktien an ihre Stelle treten. Der jährliche Amortisationsbetrag
ist auf Fr. 118,451 festgesetzt. Die Amortisation ändert
nichts am Grundkapital. Der freiwährende Betrag wächst einfach
den parts de propridte zu.
2 ) Lehmann, RdAG 175.
3 ) Maria, 1. c., 19. Seine ganze Theorie von den Genussaktien
ruht auf dem Gesetze vom Jahre 1903, das die nähern Verhältnisse
bei den Prioritätsaktien regelt.
4 ) Es hat somit die Vorschrift des § 275 HGB betreffend die
besondern Abstimmungen der einzelnen Aktienkategorien auch auf
die Genussaktien Anwendung zu finden.